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Auf diesem Foto sehen Sie einen Mann mit einer Karte für den Aufenthaltstitel 18a AufenthG in der Hand

§ 18a AufenthG – Alle Details zu deinem Aufenthaltstitel!

Der Aufenthaltstitel § 18a AufenthG ist eng verbunden mit dem Thema Fachkräfte. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag alles über Ihren Aufenthaltstitel. Von den Voraussetzungen über die Beantragung und dem Alltag mit § 18a AufenthG. Weiterhin zeigen wir Ihnen auf, wie die einzelnen Schritte von Ihrem Aufenthaltstitel zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis und zum Erhalt der Einbürgerung klappen. So sind Sie bestens ausgerüstet für Ihren Aufenthaltstitel und wissen über die verschiedenen Abläufe und Besonderheiten bestens Bescheid!
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • § 18a AufenthG ermöglicht qualifizierten Ausländern mit anerkannter Berufsausbildung oder entsprechender Berufserfahrung einen Aufenthaltstitel.
  • Die Antragstellung erfordert umfangreiche Nachweise, wie etwa B1-Sprachkenntnisse, gesicherten Lebensunterhalt und ausreichenden Wohnraum.
  • Vorteile beinhalten die Möglichkeit des Familiennachzugs, Vereinfachungen bei der Beantragung der Einbürgerung und der Niederlassungserlaubnis.
  • Nachteile umfassen eine starke Bindung an das Beschäftigungsverhältnis und eingeschränkte Berufsfreiheit.
Update: Achtung! Das neue Einbürgerungsgesetz kommt am 27. Juni. 2024!!

Ab dem 27. Juni 2024 ändern sich wichtige Dinge bei der Einbürgerung. Das neue Einbürgerungsgesetz der Bundesregierung tritt dann in Kraft. Wichtige Voraussetzungen nach § 10 StAG sind von den Neuheiten betroffen!

Wenn Sie als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG die Bedingungen für die Einbürgerung mitbringen, dann sind auch Sie von den Änderungen betroffen.

Die Änderungen im neuen Gesetz haben drei besonders wichtige Punkte:

  1. Die Doppelte Staatsbürgerschaft ist erlaubt: Sie müssen ab dem 27.Juni 2024 nicht mehr die Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes abgeben um eingebürgert zu werden. Auch die Ausnahmen nach § 12 StAG werden nicht mehr nötig sein. Die Doppelte Staatsbürgerschaft ist gesetzlich festgeschrieben!
  2. Die Einbürgerung nach 5 Jahren: Mit dem neuen Gesetz wird die Vorgabe für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre gesenkt. Ab dem 27. Juni 2024 können Sie nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Einbürgerung in Deutschland beantragen!
  3. Die Einbürgerung nach 3 Jahren:  Mit besonderen Integrationsleistungen: Mit besonderen Integrationsleistungen wie C1-Sprachzertifikat und schulischen Leistungen, beruflichen Leistungen und Ehrenamt können Sie nach 3 Jahren eingebürgert werden. Bisher war dies erst nach 6 Jahren möglich.
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Was ist § 18a AufenthG?

Der Aufenthaltstitel § 18a AufenthG hat einen arbeitsrechtlichen Hintergrund. Damit Sie die verschiedenen Bedingungen und Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht verstehen, ist es wichtig, dass wir im ersten Schritt uns die Hintergründe zu § 18a AufenthG anschauen und analysieren. So ist es für Sie einfacher, die Besonderheiten nachzuvollziehen und zu begreifen.

Warum bekommt man § 18a AufenthG?

Wenn Sie im Besitz von § 18a AufenthG sind, gibt es zwei Möglichkeiten, warum Sie diesen Aufenthaltstitel erhalten haben. Die eine Option ist, dass Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben, weil Sie eine Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsbereich gemacht haben, die in Deutschland anerkannt wird.

Die andere Möglichkeit ist, dass Sie ein Hochschulstudium vorweisen können, welches auf dem Niveau und Bildungsgrad einer Berufsausbildung ist. In beiden Fällen ist es so, dass man Sie nach § 18a AufenthG als Fachkraft eingestuft und anerkannt hat und der Aufenthaltstitel Ihnen die Möglichkeit gibt, eine qualifizierte Beschäftigung auszuüben.

Wer bekommt § 18a AufenthG?

Den Aufenthaltstitel § 18a AufenthG erhalten Ausländer, die in einer bestimmten Berufsrichtung eine Qualifikation in Form einer Berufsausbildung vorweisen können. Diese Berufsausbildung muss in Deutschland anerkannt sein und kann sowohl in Deutschland als auch im Ausland absolviert worden sein.

Auch Menschen, die ein Hochschulstudium in einem Berufsbereich belegen, welches vom Niveau her auf dem Level einer Berufsausbildung eingestuft werden kann, können § 18a AufenthG beantragen. Das Ziel ist diesen Menschen die Möglichkeit geben, als Fachkräfte in Deutschland zu arbeiten und entsprechend den Fachkräftemangel in Deutschland zu bekämpfen.

Welche Art von Aufenthaltstitel ist § 18a AufenthG ?

Der Aufenthaltstitel für Beschäftigung und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ist ein Aufenthaltsrecht mit einem arbeitsrechtlichen Hintergrund. Ziel ist es, Ausländer über den Aufenthaltstitel § 18a AufenthG als Fachkräfte an Deutschland zu binden und die Integration dieser Menschen zu fördern.

Auf diesem Weg will man ausländischen Fachkräften eine Perspektive in Deutschland eröffnen, Deutschland als Land bei ausländischen Fachkräften attraktiv machen und gleichzeitig die Demographieprobleme und den Fachkräftemangel in Deutschland effektiv lindern und bekämpfen.

Der Unterschied zwischen § 18a und 18b AufenthG?

Der Aufenthaltstitel 18a AufenthG unterscheidet sich in einigen Punkten von § 18b AufenthG, dem Aufenthaltstitel zum Erhalt der blauen Karte. Der größte Unterschied zwischen beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass § 18b AufenthG zwingend mit einer akademischen Ausbildung verbunden ist. 

Eine Abweichung hiervon gibt es mit neuen Bedingungen nur für einzelne Berufssparten wie IT-Fachkräfte und für Berufsgruppen, die stark von einem Fachkräftemangel betroffen sind.

Als Alternative zu diesem Aufenthaltstitel mit akademischen Voraussetzungen gibt es den § 18a AufenthG, bei dem die Berufsausbildung die Grundvoraussetzung ist und nicht ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 

§ 18a AufenthG kann auch eine Option für Menschen sein, deren Hochschulstudium nicht als Studium, sondern als Berufsausbildung anerkannt werden kann.

Einbürgerung mit § 18a AufenthG?
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Wie erhält man § 18a AufenthG ?

Bei der Beantragung von § 18a AufenthG gibt es einen bestimmten Ablauf. Für die Organisation Ihres Antrags ist es hilfreich, wenn Sie diese Punkte als Orientierung nutzen und im Idealfall notieren. So haben Sie einen Anhaltspunkt für die Situation, wenn Sie an einem Punkt sind und nicht genau wissen, welcher Schritt als nächstes notwendig ist.

Organisation der Dokumente für § 18a AufenthG

Der erste Punkt bei der Beantragung von § 18a AufenthG ist die Organisation der Dokumente für den Aufenthaltstitel. Hier ist es wichtig genau und gründlich vorzugehen und Argumente und Belege zu zeigen, die dafür sprechen, Ihnen den Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet zu erteilen.

Anschließend kontaktieren Sie die für Sie zuständige Ausländerbehörde und organisieren das nötige Antragsformular. Dieses nötige Antragsformular füllen Sie vollständig aus und sortieren nochmals Ihre Dokumente. Beim Kontakt mit der Ausländerbehörde vereinbaren Sie den Termin für die Abgabe Ihres Antrags auf § 18a AufenthG.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für § 18a AufenthG einholen

Neben der Organisation der Dokumente und der Kontaktierung Ihrer Ausländerbehörde ist es wichtig, dass Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG besorgen. 

Rechtsgrundlage ist hierbei § 39 AufenthG. Es steht geschrieben, dass die Bundesagentur eine Erlaubnis für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach 18a AufenthG geben muss.

Grund für die erforderliche Zustimmung ist, dass die Bundesagentur hier die Arbeitsgleichstellung zwischen ausländischen und deutschen Arbeitskräften bei Ihrem Unternehmen überprüfen und generell die Bedingungen für die Beschäftigung kontrollieren.

Antragstellung für § 18a AufenthG

Für die Antragstellung ist es wichtig, dass Sie zu dem vereinbarten Termin mit der Ausländerbehörde erscheinen. Hier geben Sie den vollständigen Antrag auf den Aufenthaltstitel § 18a AufenthG ab. Von nun an müssen Sie sich zunächst einmal gedulden und die Entscheidung und Beurteilung der Ausländerbehörde abwarten.

Prüfung und Erteilung § 18a AufenthG

Wenn die Antragstellung bei der Ausländerbehörde eingegangen ist, hat die Behörde eine Frist, in der sie Ihren Antrag auf die Erteilung von § 18a AufenthG durchgehen muss. Diese Frist beträgt 12 Wochen. 

Wenn die Behörde innerhalb dieses Zeitraums nicht reagiert, dann besitzen Sie das Recht, eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zu stellen. Das Gericht gibt der Behörde anschließend eine erneute Frist und in 99 Prozent der Fälle erhalten Sie dann eine Entscheidung zu Ihrem Anliegen.

In den meisten Fällen geht die Entscheidung über Ihren Antrag positiv aus und Sie werden von der Ausländerbehörde mit der Nachricht kontaktiert, dass Ihr Antrag auf § 18a AufenthG erfolgreich war.

Die Dauer der Erteilung von § 18a AufenthG richtet sich nach dem von Ihnen angegebenen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber. Anhand der Dauer wird dann der Aufenthaltstitel vergeben und jeweils verlängert. Entscheidend ist also das Datum in Ihrem Arbeitsvertrag.

Widerruf von § 18a AufenthG

Es kann dazu kommen, dass gegen die Erteilung Ihres Aufenthaltstitels ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird. Damit es dazu kommt, müssen sehr schwere Straftaten von Ihnen ausgeübt worden sein. Diese Ausweisungsgründe müssen nach § 54 AufenthG vorliegen.

Liegen solche Ausweisungsgründe vor, dann kann ein Widerrufsverfahren nach § 52 AufenthG eingeleitet werden. Es wird dann kontrolliert, ob Ihr Aufenthaltstitel entzogen werden muss oder nicht. Die beste Option ist immer noch, sich gar nicht erst strafbar zu machen.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag nicht mehr besteht, dann kann auch ein Verfahren eingeleitet werden, um Ihren Aufenthaltstitel zu entziehen. Grund ist, dass dann die Voraussetzungen, wegen denen Ihnen der § 18a AufenthG erteilt wurde, nicht mehr stimmen. 

In diesem Fall ist es wichtig, sofort die Behörden zu informieren. Wenn Sie dies nicht machen, dann kann Ihnen der Aufenthaltstitel wegen fehlender Mitwirkungspflicht nach § 51 AufenthG entzogen werden.

Wenn Sie keinen neuen Arbeitsplatz haben, können Sie in § 20 AufenthG kommen (Arbeitsplatzsucher). So haben Sie dann keine Lücke im Lebenslauf und können später mit einer neuen Stelle wieder in § 18a AufenthG wechseln.

Voraussetzungen für § 18a AufenthG

Die Voraussetzungen für § 18a AufenthG sind umfangreich und betreffen Ihre Qualifikationen und Ihren Lebenslauf, den vorliegenden Arbeitsvertrag und wie Sie Ihr Leben in Deutschland sichern können. Wichtigstes Kriterium ist die qualifizierte Beschäftigung, die ja auch im Paragraph zum Aufenthaltstitel 18a AufenthG als Beschreibung erwähnt wird.

Sicherung des Lebensunterhaltes und B1-Sprachkenntnisse

Wichtige Voraussetzung und Bedingung ist, dass Sie als Antragsteller der qualifizierten Beschäftigung mit Berufsausbildung Ihren Lebensunterhalt ausreichend sichern können. Wichtigster Nachweis hierfür ist Ihr Arbeitsvertrag oder der Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber und darin stehende Angaben zu Ihrem monatlichen Lohn.

Anhand der Nachweise über Lohnnachweise oder Arbeitsvertrag wird von der Ausländerbehörde eine Prognose über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts gefällt und es ist wichtig, dass Sie so viel wie möglich Nachweise tätigen, damit die Prognose positiv für Sie ausfällt.

Eine weitere Voraussetzung sind B1-Sprachkenntnisse. Sie müssen also nachweisen, dass Sie ein Sprachzertifikat auf B1-Level besitzen und ein Sprachniveau auf B1-Niveau vorweisen können.

Anerkannte Berufsausbildung in Deutschland oder Studium im Berufsbereich

Eine andere essentielle Voraussetzung für den Aufenthaltstitel § 18a AufenthG ist eine qualifizierte und in Deutschland anerkannte Berufsausbildung, die Sie vorweisen müssen. 

Alternativ ist es auch möglich den § 18a AufenthG zu bekommen, wenn Sie im Ausland ein Studium in einem Berufsbereich absolviert haben und dieses Studium in Deutschland auf dem Niveau einer Berufsausbildung eingestuft wird.

So haben Sie die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn Ihr Studium nicht als vollkommen gleichwertig in Deutschland anerkannt wird und Sie können im Berufsbereich Ihres Studiums arbeiten.

Alternative 3 Jahre Beschäftigung im Beruf in Deutschland

Alternativ zu den oben genannten Möglichkeiten können Sie auch § 18a AufenthG bekommen, wenn Sie eine Beschäftigung von 3 Jahren als Fachkraft in Ihrem Beruf in Deutschland vorweisen können. 

Dies wird dann als Qualifikation für § 18a AufenthG anerkannt und ist als Nachweis für Sie ausreichend. Sie können also auch über die Arbeit als Fachkraft und Experte in Ihrem Berufsbereich einen Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung mit Berufsausbildung erreichen.

Wohnraum, Arbeitgeberbindung und weitere Bedingungen

Wichtiger weiterer Nachweis ist der ausreichende Wohnraum. Als ausreichender Wohnraum gelten nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz § 2 Abs.4 AufenthG 12 Quadratmeter für jedes Familienmitglied über 6 Jahren und 10 Quadratmeter für jedes Familienmitglied unter 6 Jahren. 

Zusätzlich müssen Nebenräume wie WC, Küche und Bad nutzbar sein. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist es also wichtig, dass Sie den Wohnraum für sich und Ihre Familie nachweisen.

Zusätzliche wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie keine Vorstrafen von Geldstrafen zu mehr als 50 Tagessätzen und Straftaten von mehr als 90 Tagessätzen bei Ihnen vorliegen. Sie dürfen also keine schweren Vorstrafen vorzuweisen haben.

Zudem ist es wichtig, dass Sie keine Verbindung zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und es keine Hinauszögerung Ihrerseits von behördlichen Maßnahmen zu einer Beendigung des Aufenthalts gegeben hat. Auch eine Täuschung gegenüber den Behörden bezüglich des Aufenthalts darf nicht vorliegen.

Wichtig ist auch, dass Sie der Passpflicht nachkommen und es möglich ist, Ihre Identität zu klären. Wenn die Beschaffung des gültigen Passes oder Passersatzes nicht machbar ist, dann müssen Sie nachweisen, dass Sie versucht haben, die Beschaffung möglich zu machen.

Die Arbeitgeberbindung ist ganz entscheidend bei § 18a AufenthG. Sie sind an den Arbeitgeber gebunden, bei dem Sie einen Arbeitsvertrag haben. Dieser Arbeitsvertrag muss als Dokument vorgelegt werden.

Die Arbeitgeberbindung kann durch die Beschäftigungsverordnung nach klaren Vorgaben aufgelöst werden. Diese Vorgaben liegen vor, wenn Sie 2 Jahre versicherungspflichtig bei einem Arbeitgeber in Deutschland tätig sind oder wenn Sie sich seit 3 Jahren ununterbrochen geduldet, erlaubt oder mit Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 

In diesem Fall fällt die Arbeitgeberbindung weg und Sie sind nicht vom Arbeitgeber bezüglich Ihres Aufenthaltstitels abhängig.

Dokumente und Nachweise für § 18a AufenthG

Die Dokumente und Nachweise für den Aufenthaltstitel § 18a AufenthG sind an die Voraussetzungen für gebunden und setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Nachweise für die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag, Lohnnachweise etc.).
  2. Beleg über das B1-Sprachzertifikat.
  3. Beleg über eine anerkannte qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium auf dem gleichen Niveau oder 3 Jahre Berufserfahrung als Fachkraft.
  4. Nachweis über ausreichenden Wohnraum nach § 2 Abs.4 AufenthG.
  5. Nachweis, dass keine schweren Vorstrafen gegen Sie vorliegen.
  6. Beleg, dass keine Gründe vorliegen, die Ihnen das Recht des Erhalts von § 18a AufenthG versagen.
  7. Nachweis über das Nachkommen der Passpflicht
  8. Beleg zur Arbeitgeberbindung (wenn diese nicht aufgelöst wurde).

Vorteile von § 18a AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 18a AufenthG hat mehrere Vorteile. Die positiven Aspekte betreffen vor allem die Themen Familiennachzug, Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis. Hier können Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel Vorteile gegenüber anderen Aufenthaltsrechten genießen.

Möglichkeit des Familiennachzugs mit § 18a AufenthG

Anders als bei anderen Aufenthaltstitel wie beispielsweise dem Aufenthaltstitel zum subsidiären Schutz ist die Familienzusammenführung mit Ihrem Aufenthaltstitel kein Problem. 

Vorgabe ist beim Familiennachzug mit § 18a AufenthG, dass die Ehe nach § 30 Abs.1 AufenthG (Ehegattennachzug) vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis existiert hat.

Ihr Kind unter 16 Jahren hat auch die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn beide Eltern einen Aufenthaltstitel haben, oder Sie das Sorgerecht für das Kind besitzen..

Der Familiennachzug von sonstigen Familienmitgliedern ist unter erschwerten Bedingungen möglich. Hier müssen absolute Härtefälle vorliegen. Theoretisch gesehen ist also Ihre Familienzusammenführung auf den engen Teil der Kernfamilie begrenzt.

Vorteil beim Familiennachzug ist auch, dass Sie mit den Voraussetzungen für § 18a AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Ihre Familie mitbringen. Die Hürden bezüglich der Nachweise sind für Sie also gering und die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Prognose der Ausländerbehörde über die Sicherung des Lebensunterhalts für Ihre Familie positiv ausfällt.

Vorteile für Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis mit § 18a AufenthG

Bezüglich der Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis bringen Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel viele Vorteile. 

Einige Bedingungen wie das B1-Sprachzertifikat oder die Sicherung des Lebensunterhalts sind bei Ihnen schon vorhanden. Dies erleichtert die Organisation für die Beantragung der Dokumente. Sie müssen also weniger Dokumente organisieren und der Ablauf ist dann für Sie auch stressfreier als für Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln.

Die Wahrscheinlichkeit einer positiven Prognose bezüglich der Sicherung Ihres Lebensunterhalts für die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung ist sehr hoch. Dies ist ein weiterer Vorteil, da die Anforderungen für diesen Teil nicht einfach zu erreichen sind und viele Nachweise benötigt werden.

Nachteile von § 18a AufenthG

Ihr Aufenthaltstitel § 18a AufenthG hat viele Vorteile, aber auch einige wenige Nachteile. Die Nachteile betreffen vor allem Ihre Arbeit. Hier haben Sie strengere Vorgaben als es bei anderen Aufenthaltsrechten der Fall ist und entsprechend nicht so viele Freiheiten im Vergleich.

Abhängigkeit vom angegebenen Arbeitsverhältnis

Ihre Abhängigkeit vom Arbeitgeber ist stärker als bei anderen Aufenthaltstiteln. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitgeber endet, dann kann passieren, dass Sie zunächst in ein anderes Aufenthaltsrecht (§ 20 AufenthG) fallen und mit einer neuen Stelle wieder in den Aufenthaltstitel für Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung gelangen können.

Ihr Aufenthaltstitel ist also sehr auf das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber zugeschnitten und Sie befinden sich dadurch in einer Form der Abhängigkeit. Diese Situation ändert sich natürlich, wenn Sie irgendwann das Aufenthaltsrecht wechseln und den Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen.

Ausnahme von der Abhängigkeit ist, wenn die Arbeitgeberbindung durch 2 Jahre versicherungspflichtige Anstellung im Bundesgebiet oder 3 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt mit Duldung, Erlaubnis oder Aufenthaltstitel vorliegt. In diesem Fall sind Sie von der Arbeitgeberbindung befreit.

Keine Berufsfreiheit bei § 18a AufenthG

Anders als bei anderen Aufenthaltstiteln ist Ihr Aufenthaltstitel § 18a AufenthG auf Ihre spezielle Qualifikation begrenzt. Sie haben also nicht die Möglichkeit frei zu wählen, welchem Beruf Sie nachgehen wollen. Aus diesem Grund sind Sie sehr an Ihren Beruf und die damit verbundene Arbeitsstelle gebunden und haben diesbezüglich wenig Spielräume.

Diese Situation der Berufsfreiheit ist mit der Niederlassungserlaubnis einfacher und mit der Einbürgerung haben Sie das Anrecht auf die Berufsfreiheit, da diese zu den Grundrechte eines jeden deutschen Staatsbürgers gehört.

Auf diesem Foto sehen Sie Frauenhände. Sie geben eine Karte mit einer Niederlassungserlaubnis.

Antrag auf Niederlassungserlaubnis mit § 18a AufenthG

Die Niederlassungserlaubnis ist mit § 18a AufenthG gut und simpel zu erreichen. Einige Voraussetzungen bringen Sie schon mit Ihrem Aufenthaltsrecht mit. So ist der Ablauf der Beantragung für Sie weniger aufwendig als für Ausländer mit anderen Aufenthaltstiteln.

Die Schritte von § 18a AufenthG zur Niederlassungserlaubnis

Der erste Schritt beim Weg von § 18a AufenthG zur Niederlassungserlaubnis ist die Organisation der notwendigen Dokumente. Mit diesem Schritt können Sie bei Beginn der Erteilung Ihres Aufenthaltstitels für Menschen mit qualifizierter Berufsausbildung schon beginnen. 

Wenn Sie die Dokumente organisiert haben, ist der nächste Schritt die für Sie zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren und den Termin für die Abgabe des Antrags zu vereinbaren und das Antragsformular zu organisieren. Dieses Antragsformular füllen Sie anschließend vollständig aus, erscheinen zum vereinbarten Termin und geben Ihren Antrag auf die Niederlassungserlaubnis ab.

Nun kontrolliert die Ausländerbehörde Ihre Unterlagen. Wenn es notwendig ist, stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Wenn das Ausländeramt Ihren Antrag kontrolliert hat, werden Sie kontaktiert und Sie erhalten die Bestätigung, dass Ihr Antrag erfolgreich war. Dazu bekommen Sie Ihre Karte, mit der Sie dann Ihren neuen Aufenthaltstitel zur Niederlassungserlaubnis belegen können.

Dokumente für den Wechsel von § 18a zur Niederlassungserlaubnis

Die Dokumente für die Niederlassungserlaubnis mit § 18a AufenthG sind eng an die Bedingungen für die Niederlassungserlaubnis gebunden, die Sie unter § 9 AufenthG finden. 

Die Sicherung des Lebensunterhalts und das B1-Zertifikat sind zwei Voraussetzungen, die Sie bereits durch § 18a AufenthG mitbringen. Hinzu kommen noch 60 Monate Einzahlen in die Rentenversicherung, der Nachweis über 5 Jahre Aufenthalt mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel.

Weiterhin ist es wichtig, dass Sie ein Test Leben in Deutschland erfolgreich absolviert haben und dies dokumentieren können und dass Sie ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie besitzen und die Klärung Ihrer Identität belegen können.

Antrag auf Einbürgerung mit § 18a AufenthG

Der Antrag auf Einbürgerung ist mit § 18a AufenthG direkt möglich. Sie müssen also im Gegensatz zu Aufenthaltstiteln wie beispielsweise § 25 Abs.3 (Abschiebeverbot) nicht den Aufenthaltstitel wechseln. Der Ablauf der Beantragung ist simpel und funktioniert wie beim Antrag für alle anderen Aufenthaltstitel.

Die Schritte von § 18a AufenthG zur Einbürgerung

Die Schritte von Ihrem Aufenthaltstitel zur Einbürgerung sind simpel. Es ist wichtig, dass Sie sich diese Schritte merken. Entsprechend können Sie während des Ablaufs immer wieder nachprüfen, an welchem Punkt Sie gerade bei Ihrem Einbürgerungsantrag sind.

Die Schritte können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Schritt 1: Erfüllung aller Voraussetzungen und damit die Organisation der notwendigen Dokumente.
  2. Schritt 2: Kontaktaufnahme mit dem Ausländeramt und Vereinbarung des Termins zur Abgabe des Antrags.
  3. Schritt 3: Gleichzeitig Organisation des Antragsformulars für die Einbürgerung.
  4. Schritt 4: Ausfüllen des Antrags auf Einbürgerung.
  5. Schritt 5: Kontrolle des Antrags auf Vollständigkeit
  6. Schritt 6: Erscheinen beim Termin und Abgabe des Antrags.
  7. Schritt 7: Wenn notwendig: Stellen einer Untätigkeitsklage nach 12 Wochen.
  8. Schritt 8: Kontakt durch die Einbürgerungsbehörde mit Vereinbarung zum Termin der Einbürgerungserteilung.
  9. Schritt 9: Feierliche Erteilung der Einbürgerung mit Einbürgerungsurkunde.

Mindestvoraussetzung für die Einbürgerung sind 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Mit besonderen Integrationsleistungen (B2 Zertifikat oder besser/Ehrenamtliche Arbeit) können Sie auch nach 6 Jahren eingebürgert werden und wenn Sie nach 7 Jahren den Einbürgerungstest gemacht haben und alle anderen Bedingungen vorliegen, dann klappt die Einbürgerung nach 7 Jahren.

Notwendige Dokumente für den Antrag mit § 18a AufenthG

Bei der Beschaffung der Dokumente haben Sie einige positive Effekte mit § 18a AufenthG. Das Dokument für den B1-Sprachnachweis besitzen Sie bereits und müssen es nicht nochmal organisieren: Bei der Sicherung des Lebensunterhalt bringen Sie die Voraussetzungen bereits mit. Hier sind gültige Nachweise (Lohnbescheide) notwendig. 

Auch die Klärung der Identität bringen Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel bereits mit. Wichtig ist, dass Sie es über ein gültiges Dokument belegen können.

Weitere Dokumente, die Sie gemäß § 10 StAG brauchen, sind folgend zu beachten:

  1. Unterschriebene Loyalitätserklärung + Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  2. Beleg über den erfolgreichen Einbürgerungstest.
  3. Nachweis über den Austritt aus der Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes (Es gibt hier viele Ausnahmen in § 12 StAG, bei denen sowas nicht nötig ist).
  4. Nachweis über die notwendige rechtmäßige Aufenthaltszeit (mindestens 8 Jahre)

Wenn Sie diese Dokumente vorweisen können und ein korrekt ausgefülltes Antragsformular besitzen, dann bringen Sie alles für die Möglichkeit eines erfolgreichen Einbürgerungsantrags mit.

Zusammenfassung

Wie Sie erkennen können, ist das Thema § 18a AufenthG sehr umfangreich. Hier sind für Sie nochmals die wichtigsten Stichpunkte im Detail aufgeführt:

  1. § 18a AufenthG ist ein Aufenthaltstitel, der an Ausländer mit einer qualifizierten und anerkannten Berufsausbildung gerichtet ist.
  2. Alternativ kann man auch als Ausländer § 18a AufenthG bekommen, wenn man ein Studium abgeschlossen hat, was dem Niveau einer Berufsausbildung in Deutschland entspricht.
  3. Eine weitere Alternative ist 3 Jahre Erwerbstätigkeit als Fachkraft in Deutschland in einem bestimmten Beruf.
  4. Zusätzliche Herausforderungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts, ein B1-Zertifikat, keine Vorstrafen und keine Versagungsgründe, die gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels sprechen.
  5. Der Familiennachzug ist mit §18a AufenthG über den Ehegattennachzug in § 30 AufenthG möglich.
  6. Der Aufenthaltstitel ist an das angegebene Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitgeber und den Arbeitsvertrag gebunden. Ausnahme sind 2 Jahre versicherungspflichtige Arbeit oder 3 Jahre ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung, Erlaubnis oder Aufenthaltstitel in Deutschland.
  7. Die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung ist bei den notwendigen Bedingungen ohne Schwierigkeiten machbar.
Niederlassungserlaubnis mit § 18a AufenthG?
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 18a AufenthG

§ 18a AufenthG ist ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit einer qualifizierten in Deutschland anerkannten Berufsausbildung, Ausländern mit einem auf Niveau einer deutschen Berufsausbildung eingestuften Studium, oder Ausländern, die seit 3 Jahren als Fachkraft in einem Berufsbereich in Deutschland arbeiten.

Den Aufenthaltstitel erhalten Ausländer mit einer anerkannten Berufsausbildung, einem anerkannten Studium, oder einem Nachweis für 3 Jahre Arbeit als Fachkraft in Deutschland.

Ja. Die Einbürgerung kann ohne Probleme beantragt werden, wenn die Voraussetzungen vorhanden sind. Der Zugang zur Beantragung der Einbürgerung ist mit §18a AufenthG da.

Ja. Die Niederlassungserlaubnis kann mit §18a AufenthG beantragt werden. Hierbei bringt man mit der Sicherung des Lebensunterhalts und dem B1-Zertifikat, bereits wichtige Voraussetzungen mit.

Ja. Der Familiennachzug ist über den Ehegattennachzug in § 30 AufenthG ohne Schwierigkeiten erreichbar.

Ja. Sie können mit § 18a AufenthG sowohl innerhalb als auch außerhalb Deutschlands reisen. Auch die Reise in Ihr Heimatland ist mit diesem Aufenthaltstitel möglich.

Bei § 18b AufenthG ist bis auf ganz wenige Ausnahmen das Studium Grundvoraussetzung. Diese Bedingung gibt es bei § 18a AufenthG nicht. Hier können Sie auch den Zugang mit einer Berufsausbildung oder Berufserfahrung erhalten.

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