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Ein Mann in einem weißen Hemd sitzt an einem Tisch und schreibt auf einem offiziellen Dokument, das mit einem Siegel versehen ist. Er füllt sorgfältig Formulare aus, möglicherweise für die Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 16d AufenthG zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

§ 16d AufenthG verstehen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen einfach gemacht

Willkommen zu unserem umfassenden Ratgeber über das 16d Visum, eine spezielle Aufenthaltserlaubnis nach § 16d des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Erlaubnis wurde speziell für Nicht-EU-Bürger konzipiert, die ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen möchten. In diesem Leitfaden erklären wir, was das 16d Visum genau ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und wie Sie den Prozess der Antragstellung erfolgreich navigieren können. Unser Ziel ist es, Ihnen nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen näher zu bringen, sondern auch praktische Tipps zu geben, wie Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Anerkennung Ihrer Qualifikationen erhöhen können.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Der § 16d AufenthG ermöglicht es ausländischen Fachkräften, ihre beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkennen zu lassen.
  • Seit dem 1. März 2024 kann das Anerkennungsverfahren nach der Einreise in Deutschland durchgeführt werden.
  • Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d zu erhalten, sind u.a. deutsche Sprachkenntnisse und ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich.
  • Während der Qualifizierung dürfen Fachkräfte bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten oder sogar Vollzeit, wenn die Tätigkeit im direkten Zusammenhang steht.

Was ist der § 16d AufenthG?

Der § 16d AufenthG ist ein entscheidender Teil des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der es ausländischen Fachkräften ermöglicht, ihre beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkennen zu lassen. Dieser Paragraph schafft die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis speziell zu diesem Zweck.

Definition und Überblick

Der § 16d des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht es einem Nicht-EU-Bürger, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, um eine Anerkennung seiner  im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen.

Dieser Paragraph ist speziell darauf ausgerichtet, Fachkräften die Durchführung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen oder Prüfungen zu ermöglichen, die erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit ihrer beruflichen Qualifikationen mit denen in Deutschland festzustellen.

Dabei kann es sich um Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder um weiterführende Qualifikationen handeln, die für die Anerkennung oder Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis notwendig sind.

Rechtliche Grundlagen und Änderungen

Der Paragraph 16d AufenthG wurde mit der Neufassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, die am 1. März 2024 in Kraft trat, überarbeitet und zuwanderungsfreundlicher gestaltet. Früher mussten solche Anerkennungsverfahren oft bereits im Heimatland begonnen werden, doch jetzt ist es möglich, diese Prozesse nach der Einreise in Deutschland durchzuführen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, einschließlich nachweisbarer deutscher Sprachkenntnisse und einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme. Sie kann für bis zu 24 Monate erteilt und um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wobei die Gesamthöchstdauer in der Regel drei Jahre nicht überschreitet.

Mit der Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 01.03.2024 ist es jetzt noch einfacher für Sie ein Anerkennungsverfahren durchzuführen! Das Verfahren wurde insgesamt zuwanderungsfreundlicher gestaltet und man kann so das Anerkennungsverfahren durch die Anerkennungspartnerschaften in Deutschland / nach Einreise in das Bundesgebiet durchführen. Das war vorher nur aus dem Ausland möglich.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Zielgruppe und Voraussetzungen des § 16d AufenthG

Von § 16d AufenthG profitieren Fachkräfte und Ausländer mit Berufsqualifikation. Voraussetzungen sind unter anderem gute Sprachkenntnisse in Deutsch. 

Wer profitiert vom 16d Visum?

 Die Zielgruppe von § 16d AufenthG umfasst folgenden Personenkreis:

  • Hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland
  • Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen, die in Deutschland arbeiten möchten
  • Absolventen ausländischer Hochschulen, die ihre Qualifikationen in Deutschland anerkennen lassen möchten

Voraussetzungen für die Beantragung von 16d AufenthG

Um eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d AufenthG zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem:

  • Vorliegen einer ausländischen Berufsqualifikation, die staatlich anerkannt ist
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
  • Eignung der Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung der Berufsqualifikation oder zur Ermöglichung des Berufszugangs.
  • Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend den Anforderungen der geplanten Beschäftigung (A2 Zertifikat).
Ein junger asiatischer Geschäftsmann sitzt an einem Schreibtisch in einem hell erleuchteten Büro. Er konzentriert sich auf die Arbeit an seinem Laptop, umgeben von Geschäftsdiagrammen und Berichten, die auf dem Tisch ausgebreitet sind.

Beschäftigungsmöglichkeiten unter § 16d AufenthG

Bevor wir auf die spezifischen Arbeitsmöglichkeiten und Bedingungen eingehen, die § 16d AufenthG für die berufliche Qualifizierung von Nicht-EU-Ausländern bietet, ist es wichtig, dass Sie die Grundlagen dieser Regelungen verstehen. Diese ermöglichen es Ihnen als qualifizierter Fachkraft, Ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen in Deutschland anerkennen zu lassen und dabei gleichzeitig erwerbstätig zu sein.

Arbeitsmöglichkeiten während der Qualifizierung

Unter § 16d Aufenthaltsgesetz dürfen Sie zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen beschäftigt werden, allerdings unter bestimmten Bedingungen.

Während der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die Arbeitserlaubnis wie folgt geregelt:

  • Teilzeitarbeit: Sie dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche in einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung arbeiten.
  • Vollzeitbeschäftigung: Sofern die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit den zu erwerbenden berufsfachlichen Kenntnissen steht, ist eine zeitlich unbeschränkte Ausübung einer Arbeit erlaubt, vorausgesetzt, die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Zustimmung gegeben.

Bedingungen für die Beschäftigung

Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis unter § 16d AufenthG müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen: 

  • Zur Qualifizierungsmaßnahme hat die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt: Ist erforderlich, es sei denn, es liegt eine Regelung durch die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung vor, die die Zustimmung nicht erforderlich macht. Dann gilt § 18 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG.
  • Arbeitsplatzangebot: Sie müssen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen, das mit den Qualifikationen, die anerkannt werden sollen, in Zusammenhang steht.
  • Arbeitsbedingungen: Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen denen von vergleichbaren inländischen Beschäftigungen entsprechen, einschließlich der tariflichen oder durch kirchliches Recht festgelegten Arbeitsbedingungen.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Beschäftigung der Qualifikationsmaßnahme förderlich ist und die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtert.

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Unterstützung durch § 16d AufenthG bei der Integration in den Arbeitsmarkt

Mit der jüngsten Überarbeitung des Aufenthaltsgesetzes betont Deutschland seine fortlaufende Verpflichtung, die berufliche Integration von internationalen Fachkräften zu unterstützen. Dabei spielen die Förderung durch zielgerichtete Maßnahmen und die effektive Koordination mit der Bundesagentur für Arbeit eine Schlüsselrolle.

Förderung der beruflichen Integration

  • Gesetzliche Grundlage: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, in Kraft seit dem 1. März 2024, erleichtert das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
  • Zuwanderungsfreundlicher Ansatz: Deutschland verfolgt eine offenere Politik zur Integration internationaler Fachkräfte.
  • Direkte Maßnahmen nach Einreise: § 16d AufenthG erlaubt es Fachkräften, unmittelbar nach ihrer Ankunft in Deutschland notwendige Qualifizierungsmaßnahmen zu starten.
  • Ziel der Integration: Die Gesetzesänderung fördert die nahtlose berufliche Eingliederung und Entwicklung von Fachkräften im deutschen Arbeitsmarkt.

Rolle der Bundesagentur für Arbeit

  • Genehmigung von Qualifizierungsmaßnahmen: Die Bundesagentur für Arbeit prüft und genehmigt die Eignung von Qualifizierungsmaßnahmen, die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen notwendig sind.
  • Sicherstellung der Beschäftigungsbedingungen: Die Agentur überwacht die Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen während der Qualifizierungsphase.
  • Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche: Sie hilft Fachkräften bei der Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten, die mit ihren Qualifikationen übereinstimmen.
  • Effiziente Marktintegration: Die Bundesagentur spielt eine Schlüsselrolle bei der schnellen und gerechten Integration von internationalen Fachkräften in den Arbeitsmarkt.

Häufige Fehler mit § 16d AufenthG

In der Anwendung des § 16d AufenthG zum Zweck der Anerkennung  treten häufig Fehler und Missverständnisse auf, die zu Verzögerungen und Komplikationen im Anerkennungsprozess führen können. 

Typische Fehler und Missverständnisse

Hier ist ein Überblick über die gängigsten Probleme und wie sie vermieden werden können:

  • Unvollständige Dokumentation: Viele Antragsteller reichen nicht alle erforderlichen Unterlagen ein, was zu erheblichen Verzögerungen im Anerkennungsverfahren führt.

Lösung: Stellen Sie sicher, dass alle Dokumente, wie Diplome, Zertifikate und Berufserfahrungsnachweise, vollständig und korrekt übersetzt und beglaubigt sind.

  • Missverständnis der Sprachanforderungen: Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass minimale Sprachkenntnisse für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausreichen. Vorgabe sind hinreichende Sprachkenntnisse auf A2 Niveau. 

Lösung: Erwerben Sie mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die spezifischen beruflichen Anforderungen benötigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

  • Fehlinterpretation der Qualifizierungsmaßnahmen: Oftmals wird angenommen, dass jede Art von Qualifizierung oder Fortbildung unter § 16d fällt.

Lösung: Überprüfen Sie, ob Ihre Qualifizierungsmaßnahmen speziell auf die Anerkennung der Berufsqualifikation ausgerichtet sind und von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurden.

  • Unzureichende Koordination mit Arbeitgebern: Manche Antragsteller sichern sich nicht die notwendige Unterstützung und das Engagement ihrer Arbeitgeber für den Anerkennungsprozess.

Lösung: Führen Sie vorab klare Gespräche mit Ihrem potenziellen Arbeitgeber über die Anforderungen und Verpflichtungen, die sich aus dem Anerkennungsverfahren ergeben.

  • Verzögerungen bei der Antragstellung: Verzögerungen entstehen oft durch Unklarheiten über den richtigen Zeitpunkt und die erforderlichen Schritte zur Einreichung des Antrags.

Lösung: Informieren Sie sich gründlich über die Fristen und erforderlichen Schritte bei der zuständigen Stelle, um rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen einzureichen.

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Fazit

Zusammenfassung und Ausblick

Der § 16d AufenthG markiert einen entscheidenden Wendepunkt für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland. Die Einführung dieses Paragraphen erleichtert nicht nur das Verfahren für internationale Fachkräfte, sondern fördert auch aktiv deren Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Vereinfachtes Anerkennungsverfahren: Mit den Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, die seit dem 1. März 2024 in Kraft sind, können Fachkräfte das Anerkennungsverfahren direkt nach der Einreise in Deutschland beginnen.
  • Wichtige Rollen der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit ist zentral für die Genehmigung der Qualifizierungsmaßnahmen und gewährleistet, dass diese Maßnahmen den Berufszugang oder die Anerkennung der Berufsqualifikation erleichtern.
  • Beschäftigungsmöglichkeiten während der Qualifizierung: Der Paragraph ermöglicht es den Fachkräften, bis zu 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten, oder sogar eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, wenn diese in direktem Zusammenhang mit den beruflichen Qualifikationen steht.

Ausblick

Die zukünftige Entwicklung des § 16d AufenthG und dessen Anwendung wird entscheidend sein, um Deutschland als attraktiven Standort für qualifizierte internationale Arbeitskräfte weiter zu stärken. Es ist zu erwarten, dass weitere Optimierungen und Anpassungen folgen werden, um die Integration und Anerkennung internationaler Fachkräfte noch effizienter zu gestalten. Langfristig könnte dies zu einer noch größeren Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes führen und die Wirtschaft durch die Integration hochqualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland stärken.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese gesetzlichen Rahmenbedingungen weiterentwickeln und wie sie die Landschaft der Fachkräfteintegration in Deutschland nachhaltig prägen werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu § 16d AufenthG

Das 16d Visum ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die es Nicht-EU-Bürgern ermöglicht, in Deutschland ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen. Es dient speziell der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen oder Prüfungen, die für die Anerkennung dieser Qualifikationen erforderlich sind.

Die Voraussetzungen für ein Visum nach § 16d AufenthG umfassen:

  • Eine staatlich anerkannte ausländische Berufsqualifikation.
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens auf A2-Niveau.
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland oder eine Maßnahme, die für die Anerkennung der Qualifikation erforderlich ist.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn erforderlich.

Für das 16d Visum benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Gültiger Reisepass.
  • Nachweis über die berufliche Qualifikation (z.B. Diplome, Zertifikate).
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (z.B. Zertifikate).
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Jobangebot, das in Bezug zur Berufsqualifikation steht.
  • Nachweis über die geplante Qualifizierungsmaßnahme (wenn zutreffend).

Inhaber eines 16d Visums dürfen:

  • Bis zu 20 Stunden pro Woche in einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung arbeiten.
  • Vollzeit arbeiten, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der angestrebten Qualifikation steht und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Der Familiennachzug ist schwierig, im Einzelfall aber jeweils möglich, wenn der Hauptantragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d besitzt. Hauptproblem ist, dass die Verlängerung von § 16d kompliziert und schwierig ist. Familienangehörige können eine eigene Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten, vorausgesetzt, dass angemessener Wohnraum und finanzielle Mittel zur Unterstützung der Familie vorhanden sind. Ob es am Ende zu einem Familiennachzug kommt, hängt vom Einzelfall ab. 

Um ausländische Berufsqualifikationen im Rahmen des § 16d anzuerkennen lassen, müssen Sie:

  • Bei der zuständigen Anerkennungsstelle einen Antrag stellen.
  • Alle erforderlichen Unterlagen, wie Diplome und Berufszertifikate, einreichen.
  • Gegebenenfalls notwendige Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen durchführen.
  • Die Anerkennungsprüfung bestehen, die die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit deutschen Standards feststellt.

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