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Einbürgerung mit § 25 Abs.1 : Geht das?

Update: Achtung: Das neue Einbürgerungsgesetz tritt am 27. Juni 2024 in Kraft!!

Ab dem 27. Juni 2024 ändern sich wichtige Dinge bei der Einbürgerung. Das neue Einbürgerungsgesetz der Bundesregierung tritt dann in Kraft. Wichtige Voraussetzungen nach § 10 StAG werden sich dann für Sie als Antragsteller ändern.

Die Änderungen im neuen Gesetz haben drei besonders wichtige Punkte:

  1. Die Doppelte Staatsbürgerschaft ist erlaubt: Sie müssen ab dem 27.Juni 2024 nicht mehr die Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes abgeben um eingebürgert zu werden. Auch die Ausnahmen nach § 12 StAG werden nicht mehr nötig sein. Die Doppelte Staatsbürgerschaft ist gesetzlich festgeschrieben!
  2. Die Einbürgerung nach 5 Jahren: Mit dem neuen Gesetz wird die Vorgabe für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre gesenkt. Ab dem 27. Juni 2024 können Sie nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Einbürgerung in Deutschland beantragen!
  3. Die Einbürgerung nach 3 Jahren:  Mit besonderen Integrationsleistungen: Mit besonderen Integrationsleistungen wie C1-Sprachzertifikat und schulischen Leistungen, beruflichen Leistungen und Ehrenamt können Sie nach 3 Jahren eingebürgert werden. Bisher war dies erst nach 6 Jahren möglich.

Dieses Video zeigt dir alles über die Einbürgerung mit § 25 Abs.1. Kontrolliere bitte zuerst, ob in deiner ID § 25 Abs. 1 steht und nicht Abs.2 oder Abs. 3 steht. Es gibt nur ganz wenige Menschen in Deutschland, die diesen Aufenthaltstitel besitzen. Wir erklären dir, was du beim Schritt für die Einbürgerung als nächstes unternehmen musst!

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 1 AufenthG bedeutet, dass du legal nach Deutschland gekommen bist, Asyl beantragt hast und nach dem Grundgesetz einen Aufenthaltstitel bekommen hast. Mit diesem Aufenthaltstitel kannst du grundsätzlich die Einbürgerung beantragen. 

Wichtig ist, dass du beachtest, dass die Zeit des Asylverfahrens, also der Zeitpunkt, an dem du Asyl gestellt hast bis zum Moment des Asylbescheids, in die Anrechnung des rechtmäßigen Aufenthalts einfließt. Neben der Aufenthaltsdauer und dem Aufenthaltstitel musst du auch anderen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie die Klärung deiner Identität, das B1 Zertifikat und den erfolgreichen Einbürgerungstest nachweisen.

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