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Das Bild zeigt zwei Personen mit Migrationshintergrund, die eine Ausbildung zur Pflegefachkraft machen. Ausbildung trotz Arbeitsverbot? Das gilt bei Duldung und im Asylverfahren.

Ausbildung trotz Arbeitsverbot? Neues Urteil stärkt die Rechte von Personen mit Duldung

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) und neue Hinweise aus Nordrhein-Westfalen stellen klar: Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung dürfen eine schulische Ausbildung machen, auch wenn sie ein Arbeitsverbot haben. Solche Ausbildungen werden rechtlich nicht als betriebliche Beschäftigung gewertet – auch dann nicht, wenn praktische Einsätze in einem Betrieb stattfinden und dafür eine Vergütung gezahlt wird.
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Urteil aus BW: Keine Arbeitserlaubnis für Pflegeausbildung nötig

In einem aktuellen Fall hat das VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Personen mit einer Duldung für bestimmte Pflegeausbildungen keine Arbeitserlaubnis benötigen.

Die Richter:innen stellten klar: Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine schulische Ausbildung, nicht um eine betriebliche Tätigkeit. Damit fällt sie nicht unter das Beschäftigungsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz:

Das bedeutet: Schulische Ausbildungen sind auch mit Arbeitsverbot möglich.

Auch wenn die praktischen Einsätze im Pflegeheim stattfinden und ein Praxisvertrag besteht, gelten sie als Bestandteil der schulischen Ausbildung. Sie setzen keine Arbeitserlaubnis voraus. Entscheidend ist, dass die Praxis eng mit dem Unterricht verbunden ist und von der Schule organisiert wird.

Im konkreten Fall hatte eine 38-jährige geflüchtete Frau aus Westafrika geklagt, die in Deutschland mit einer Duldung lebt. Sie konnte wegen eines Arbeitsverbots ihre Ausbildung zur Pflegehelferin nicht beginnen. Aber: Das Gericht entschied, dass sie keine Erlaubnis benötige – womit die Klage formal scheiterte, aber inhaltlich erfolgreich war. Das betroffene Pflegeheim ließ daraufhin wissen, dass die Frau ihre praktische Ausbildung nun aufnehmen kann.

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Bedeutung für Pflegebranche und Geduldete

Laut dpa bewertet die Beratungsstelle Plan.B für Geflüchtete in Tübingen die Entscheidung als wichtig für das gesamte Bundesgebiet. Viele Pflegeeinrichtungen und Behörden seien bisher davon ausgegangen, dass geduldete Auszubildende eine Arbeitserlaubnis benötigen. Oft finden sich entsprechende Klauseln auch in Ausbildungsverträgen.

Das Urteil stellt klar: Wenn eine Ausbildung schulisch organisiert ist, ist keine Erlaubnis erforderlich – auch dann nicht, wenn ein Arbeitsverbot besteht oder eine Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) vorliegt.

Auch NRW bestätigt: Pflegeausbildung ist schulisch

Ähnliches gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Hier bestätigte das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI NRW) im September 2025, dass Pflegeausbildungen zu den schulischen Ausbildungen zählen. Dazu gehört auch die Ausbildung zur Pflegefachkraft. Sie umfasst 2.500 Praxisstunden und 2.100 Theorieeinheiten und wird bezahlt.

Damit dürfen auch in Nordrhein-Westfalen Menschen mit Duldung, Aufenthaltsgestattung bzw. mit einem Arbeitsverbot eine solche Ausbildung beginnen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine gesonderte Arbeitserlaubnis ist nicht nötig.

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Gilt die Regelung deutschlandweit?

In Deutschland gilt die Grundregel, dass schulische Ausbildungen (egal für welchen Beruf) keine Arbeitserlaubnis benötigen. Entscheidend ist nur, wie eine Ausbildung im jeweiligen Bundesland organisiert ist.

Nach deutschem Aufenthaltsrecht gilt:

  • Betriebliche Ausbildung = Arbeitserlaubnis nötig
  • Schulische Ausbildung = keine Arbeitserlaubnis nötig

Unterschiede bestehen lediglich bei einzelnen Pflegeausbildungen, die in manchen Bundesländern stärker betrieblich geprägt sein können. Dort ist eine Beschäftigungserlaubnis nötig – wenn die Ausbildung nicht schulisch organisiert ist.

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ist diese Frage jedoch eindeutig geklärt: Pflegehilfe- und Pflegefachkraft-Ausbildungen gelten dort als schulisch. Damit sind sie für Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung auch ohne Beschäftigungserlaubnis zugänglich.

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Bei welchen Aufenthaltstiteln besteht Arbeitsverbot?

Vor dem Gesetz gilt folgendes:

Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)

Menschen im laufenden Asylverfahren erhalten eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG). Diese ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Bei einer Aufenthaltsgestattung gelten mehrere mögliche Arbeitsverbote:

  • Arbeitsverbot in den ersten 6 Monaten des Aufenthalts: Während dieser Frist ist Erwerbstätigkeit grundsätzlich verboten. Erst danach kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilen.
  • Arbeitsverbot bei Herkunft aus einem „sicheren Herkunftsstaat“: Wer aus einem sicheren Herkunftsland kommt (z. B. Balkanländer, Georgien, Ghana, Senegal) und seinen Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt hat, erhält ein Arbeitsverbot für die gesamte Dauer des Asylverfahrens.
  • Arbeitsverbot während der Pflichtunterbringung in der Erstaufnahme: Solange Asylsuchende verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben (meist 6 Monate, in bestimmten Fällen bis zu 9 Monaten), dürfen sie ebenfalls nicht arbeiten.

Duldung nach § 60a AufenthG

Eine Duldung ist ebenfalls kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel, sondern eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Arbeitsverbote können hier ausgesprochen werden, sind aber nicht automatisch enthalten. Sie gelten insbesondere in folgenden Fällen:

  • Ungeklärte Identität: Wenn die Person keinen Pass hat und nicht ausreichend an der Identitätsklärung mitwirkt, muss die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot verhängen.
  • Fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung oder Ausreise: Sobald der Eindruck entsteht, dass Betroffene die Abschiebung bewusst verhindern, wird häufig ein Arbeitsverbot ausgesprochen.
  • Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat nach abgelehntem Asylantrag: Personen aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten nach Abschluss ihres Asylverfahrens in der Regel eine Duldung mit zwingendem Arbeitsverbot. Das gilt unabhängig davon, ob die Identität geklärt wurde oder nicht.

Duldung nach § 60b AufenthG

Diese Duldung gilt ausschließlich für Personen, deren Identität oder Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist und die ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen. Daraus folgt:

  • Zwingendes Arbeitsverbot
  • Das Verbot gilt so lange, bis die Identität vollständig geklärt ist oder ausreichende Mitwirkung nachgewiesen wird
  • Allerdings gilt auch hier: Schulische Ausbildungen sind nicht betroffen.

§ 16b AufenthG & § 16f AufenthG – Aufenthalt zum Studium oder für Sprachkurse

Für diese Aufenthalte gilt:

  • § 16f AufenthG: grundsätzlich Arbeitsverbot, nur wenige Ausnahmen (z. B. Ferienjobs).
  • § 16b AufenthG: Während der Studienvorbereitung sowie im eigentlichen Studium ist eine begrenzte Beschäftigung erlaubt (120/240-Regel).
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Fazit: Was Menschen mit Duldung jetzt wissen sollten

Für Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ergeben sich folgende Konsequenzen:

  1. Eine Bewerbung für bzw. der Beginn einer schulischen Ausbildung ist grundsätzlich möglich – auch bei einem bestehenden Arbeitsverbot.
  2. Ausländerbehörden, Schulen und Praxisstellen dürfen keine Arbeitserlaubnis verlangen, weil diese nur für betriebliche Ausbildungen erforderlich ist. Bei schulischen Ausbildungen gibt es kein Erlaubnisverfahren.
  3. Vertragsklauseln, die eine „geeignete Arbeitserlaubnis“ voraussetzen, sind in solchen Fällen rechtlich ohne Bedeutung, weil die Ausbildung automatisch erlaubnisfrei ist.
  4. Wenn Einrichtungen oder Behörden die Aufnahme dennoch blockieren, können Betroffene sich auf das VGH-Urteil, das NRW-Ministeriumsschreiben und weitere Gerichtsbeschlüsse berufen.
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Anna Faustmann
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