Berlin: Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Landesamts für Einwanderung
In Berlin steht ein 38-jähriger Beamter des Landesamts für Einwanderung (LEA) im Verdacht, eine vierköpfige Familie aus Nordmazedonien unrechtmäßig eingebürgert zu haben.
Laut Polizei soll er unter anderem Einbürgerungsurkunden selbst erstellt, gefälscht unterschrieben und ein fremdes Siegel verwendet haben. Besonders brisant: Die Ausländerakten der Familie wurden nachträglich gelöscht – mutmaßlich mit Hilfe des Zugangs eines Kollegen.
Zwei Angehörige der eingebürgerten Familie (eine 36-jährige Frau und ein 39-jähriger Mann) stehen unter Verdacht, den Behördenmitarbeiter bestochen zu haben. Als mögliches Motiv gilt eine persönliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter der Behörde und der eingebürgerten Frau.
Bei der Durchsuchung der Wohnungen der Verdächtigen wurden Beweismittel sichergestellt, die derzeit ausgewertet werden. Laut Behördenangaben wurde der Vorfall durch Mitarbeitende sowie die IT-Abteilung des LEA aufgedeckt.
Niedersachsen: Haftstrafe nach Bestechung in 16 Fällen
Noch weiter fortgeschritten sind die Ermittlungen in Niedersachsen. Das Landgericht Lüneburg verurteilte im Juli 2025 einen ehemaligen Mitarbeiter der Ausländerbehörde Lüchow-Dannenberg zu sechseinhalb Jahren Haft.
Der Mann hatte in mindestens 16 Fällen Aufenthaltstitel und deutsche Staatsangehörigkeiten verkauft – insgesamt soll er rund 154.000 Euro eingenommen haben. Seine Verteidigung hat inzwischen Revision gegen das Urteil eingelegt.
Die zuständige Ausländerbehörde in Niedersachsen kündigte an, unrechtmäßig ausgestellte Aufenthaltstitel zu prüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen. Betroffene könnten damit ihren Aufenthaltsstatus – oder sogar den deutschen Pass – verlieren. Im schlimmsten Fall droht eine Ausreisepflicht.
Nordrhein-Westfalen: Ermittlungen wegen möglicher Bestechung
Auch in Grevenbroich (Rhein-Kreis Neuss) wird gegen einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde ermittelt. Der Vorwurf: Ausstellung von Aufenthaltstiteln gegen Geld. Bereits am 10. Juli 2025 fanden Durchsuchungen statt. Der Mitarbeiter wurde vorsorglich vom Dienst suspendiert.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt wegen Bestechlichkeit. Es wird angenommen, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern möglicherweise mehrere rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigungen ausgestellt wurden.
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Kann eine Einbürgerung wieder entzogen werden?
Grundsätzlich ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch das Grundgesetz und das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besonders geschützt. Dennoch kann nach § 35 StAG eine Einbürgerung rückwirkend aufgehoben werden – etwa dann, wenn sie durch Bestechung, falsche Angaben oder Täuschung erschlichen wurde.
Die Rücknahme ist bis zu zehn Jahre nach der Einbürgerung möglich. In diesem Fall gilt sie als „nichtig“ – also rechtlich so, als hätte sie nie stattgefunden.
Im Berliner Fall wurde laut Medienberichten bereits ein entsprechender Nichtigkeitsbescheid erlassen. Die betroffene Familie hat somit keinen rechtmäßigen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
In welchen Fällen verliert man den deutschen Pass?
Abgesehen von einer Rücknahme aufgrund von Betrug, Bestechung oder falschen Angaben kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch in anderen gesetzlich geregelten Fällen verloren gehen. Dazu zählen insbesondere:
- Freiwilliger Verzicht: Wer bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten – etwa im Rahmen einer geplanten Auswanderung.
- Adoption durch ausländische Staatsangehörige: Minderjährige können ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie von ausländischen Eltern adoptiert werden – je nach rechtlicher Situation und Staatsangehörigkeitsrecht des Aufnahmelandes.
- Militärdienst in einer fremden Armee: Wer ohne vorherige Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums in den aktiven Dienst einer ausländischen Streitkraft tritt, riskiert den Verlust seines deutschen Passes.
- Terroristische Aktivitäten im Ausland: Wer sich an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung beteiligt, kann die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren – allerdings nur dann, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt.