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Geschäftsmann scannt seinen Fingerabdruck, um Identität zu bestätigen – Darstellung der biometrischen Datenprüfung im Rahmen von § 49 AufenthG.

§ 49 AufenthG – Alles, was Sie über die Identitätsprüfung und -sicherung wissen müssen

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über § 49 AufenthG und die damit verbundenen Prozesse der Identitätsprüfung und -sicherung. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt und bieten hilfreiche Tipps für eine erfolgreiche Klärung Ihrer Identität.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • § 49 AufenthG erlaubt deutschen Behörden, biometrische Daten zu erheben, um die Identität von Ausländern festzustellen und ihre Dokumente zu überprüfen.
  • Die Identitätsprüfung soll richtigen Alters-, Identitäts- und Staatsangehörigkeitsangaben sichern und Dokumentenfälschung verhindern.
  • Es gibt ein Stufenmodell zur Identitätsprüfung, das vom Nationalpass bis zu eigenen Aussagen reicht, wenn keine anderen Beweise verfügbar sind.
  • Minderjährige und Personen ohne valide Dokumente unterliegen speziellen Regelungen; anwaltliche Unterstützung kann den Prozess erleichtern.
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Überblick über § 49 AufenthG

Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten und Ihre Identität geklärt werden muss, spielt § 49 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine zentrale Rolle. Dieser Paragraph legt fest, welche Maßnahmen die Behörden ergreifen dürfen, um Ihre Identität festzustellen und zu sichern. Im Folgenden erhalten Sie einen detaillierten Überblick über die rechtlichen Grundlagen und den Zweck dieser Identitätsprüfung.

Rechtliche Grundlagen und Definition

§ 49 AufenthG  zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität eines Ausländers erlaubt es den zuständigen Behörden, biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbilder zu erheben und zu vergleichen. Diese Maßnahmen dienen dazu:

  • Die Echtheit Ihrer Dokumente zu überprüfen.
  • Ihre Identität eindeutig festzustellen. Auch andere Behörden, die Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) erhalten, sind befugt, solche Identitätsprüfungen durchzuführen.

Ziel und Zweck der Identitätsprüfung mit § 49 AufenthG

Die Identitätsprüfung gemäß § 49 AufenthG verfolgt mehrere wichtige Ziele:

  • Sicherstellung, dass Ihre Angaben zu Alter, Identität und Staatsangehörigkeit korrekt sind.
  • Verhinderung von Dokumentenfälschung und Identitätsbetrug.
  • Unterstützung der Behörden bei der Umsetzung des Ausländerrechts.

Diese Maßnahmen helfen, Ihre Identität sicher zu bestätigen und rechtliche Klarheit zu schaffen, was für Ihren Aufenthalt in Deutschland von großer Bedeutung ist.

Bedeutung von § 49 Abs. 8 AufenthG

Ein besonders wichtiger Abschnitt ist § 49 Abs. 8 AufenthG. Dieser regelt die Identitätsprüfung bei unerlaubter Einreise:

  • Wenn Sie ohne gültige Dokumente eingereist sind und nicht zurückgewiesen werden, müssen erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Dazu gehören das Aufnehmen von Lichtbildern und Fingerabdrücken aller zehn Finger.
  • Bei Kindern unter sechs Jahren beschränkt sich die Identitätsprüfung auf das Aufnehmen eines Lichtbildes.

Verfahren zur Identitätsprüfung und -sicherung

Im Rahmen der Feststellung der Identität nach § 49 AufenthG gibt es ein strukturiertes Stufenmodell, das sicherstellt, dass Ihre Identität auf verschiedene Weise bestätigt werden kann. Hierbei wird zunächst versucht, die Identität durch vorhandene Dokumente nachzuweisen, bevor alternative Methoden angewendet werden.

Erhebung biometrischer Daten mit dem Stufenmodell

Nach § 49 Abs 5 sind das Aufnehmen von Daten zur Identität erforderliche Maßnahmen, die von zuständigen Behörden durchgeführt werden müssen. Wie die Vorgehensweise genau aussieht, wird wie folgt beschrieben. Zitat § 49 Abs. 5 AufenthG:

Bei folgenden Situationen ist die Identitätsklärung durchzuführen:

  1. Wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist.
  2. Wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will.
  3. Bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt.
  4. Wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird.
  5. Bei der Beantragung eines nationalen Visums.
  6. Bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3.
  7. Wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

Grundsätzlich wird eine Identitätsklärung auch durchgeführt, wenn eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die nicht abgeschoben werden können (nach § 15a AufenthG) vor der Entscheidung über ihren Verbleib stattfindet. 

Anbei erklären wir Ihnen den Ablauf des Stufenmodells welches bei der Identitätsklärung angewendet kann: 

Stufe 1: Nationalpass

  • Erster Schritt: Vorlage eines gültigen Nationalpasses.
  • Wenn der Pass fehlt: Schriftlicher Nachweis des Grundes für das Fehlen, um zur nächsten Stufe überzugehen.

Stufe 2: Andere Dokumente

Alternativen zum Nationalpass:

  • Informationen aus biometrischen Daten
  • Geburtsurkunde
  • Führerschein

Wenn diese Dokumente fehlen:

  • Dokumentation des Versuchs, solche Dokumente zu beschaffen. Diese Dokumentation erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Anwalt, der Sie beim Ablauf begleitet und den Versuch Ihrer Dokumentenbeschaffung bescheinigt.

Stufe 3: Zeugenaussagen

  • Nächster Schritt: Nutzung von Zeugenaussagen von Familienmitgliedern, deren Identität geklärt ist.
  • Wenn keine Zeugenaussagen möglich sind: Schriftlicher Nachweis des Grundes. 

Stufe 4: Eigene Aussagen

  • Letzte Möglichkeit: Ihre eigenen Aussagen, wenn Sie plausibel erklären können, warum keine anderen Dokumente oder Zeugenaussagen verfügbar sind.

Ist die Dokumentation nach Stufenplan nicht möglich kann eine subjektive Unzumutbarkeit oder objektive Unmöglichkeit bestehen. Beispiele für eine subjektive Unzumutbarkeit ist Eritrea wo eine Reueerklärung getätigt werden muss um die Identität zu klären, dies ist dem Antragsteller nach deutschem Rechtsverständnis subjektiv nicht zumutbar.

Die objektive Unmöglichkeit ist das Beispiel Afghanistan. Afghanistan stellt keine Pässe neu aus. Die Passbeschaffung ist also für Sie in diesem Fall objektiv unmöglich.

Hier haben wir für Sie das Stufenmodell in Videoform nochmals dargestellt: 

Beteiligte Behörden und ihre Zuständigkeiten

Welche Behörden sind beteiligt?

  • Ausländerbehörden
  • Meldebehörden
  • Bundespolizei
  • BAMF

Gemäß § 49 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz ist es so, dass bei einem Aufnahmeverfahren nach § 23 AufenthG für die Gewährung von vorübergehenden Schutz mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einbezogen wird und den Ausländer nach Feststellung seiner Identität im Bundesgebiet verteilt. 

Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Behörden:

  • Erhebung und Vergleich biometrischer Daten
  • Überprüfung der Echtheit von Dokumenten
  • Zusammenarbeit und Datenübermittlung zwischen den Behörden

Die Befugnis der Behörden ist im Gesetzestext festgehalten. Es heißt in § 49 Absatz 1 Satz 1 AufenthG: „Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen.“

Generell gilt auch, dass nach § 49 Abs. 6 AufenthG in allen Fällen der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme der Absatzes 5 Nr. 5 ( Die Beantragung eines nationalen Visums von Ihnen als Antragsteller) die Behörden die Erlaubnis haben eine Klärung durch Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken oder Messungen durchzuführen.

Auch die Hinzunahme eines Arztes ist erlaubt, solange kein körperlicher Schaden für den betroffenen entsteht. 

Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, sind Sie verpflichtet, den Behörden auf Anfrage korrekte Angaben zu Ihrem Alter, Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen. Dies gilt auch, wenn die Behörde Dokumente anfordert, die Ihre Identität und Staatsangehörigkeit bestätigen. Es ist wichtig, dass Sie diese Anfragen ernst nehmen und die erforderlichen Informationen bereitstellen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Pflichten der Ausländer bei § 49 AufenthG

Mitwirkungspflichten nach § 82 AufenthG:

  • Bereitstellung aller erforderlichen Angaben zu Alter, Identität und Staatsangehörigkeit
  • Vorlage von Dokumenten und Erklärungen
  • Hinnahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Konsequenzen bei Nichtbeachtung:

  • Verzögerungen im Verfahren
  • Mögliche rechtliche Konsequenzen und Einschränkungen des Aufenthaltsrechts. 
  • Wenn Sie der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann der Verdacht entstehen, dass Sie gegen eine Straftat nach § 95 AufenthG verstoßen.

Besondere Regelungen und Ausnahmen von § 49 AufenthG

In bestimmten Situationen gelten spezielle Regelungen und Ausnahmen im Rahmen der Identitätsprüfung nach § 49 AufenthG. Diese Regelungen sind besonders relevant für minderjährige Ausländer sowie für Fälle, in denen keine oder gefälschte Dokumente vorliegen.

Identitätsprüfung bei minderjährigen Ausländern

Bei der Identitätsprüfung minderjähriger Ausländer gibt es besondere Regelungen, die je nach Altersgruppe variieren:
 

Kinder unter 6 Jahren:

  • Identitätsprüfung erfolgt ausschließlich durch das Aufnehmen eines Lichtbildes.

Kinder zwischen 6 und 14 Jahren:

  • Hier erfolgt die ED-Behandlung (Sollvorschrift) also eine Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten wie bei Erwachsenen. Die Unterschrift muss durch eine erwachsene Person erfolgen. 

Jugendliche ab 14 Jahren:

  • Identitätsprüfung erfolgt wie bei Erwachsenen durch Lichtbilder und Fingerabdrücke. Lediglich die Unterschrift muss durch eine erwachsene Person erfolgen.

Diese altersabhängigen Regelungen sollen den Schutz der Minderjährigen gewährleisten und gleichzeitig eine zuverlässige Identitätsprüfung ermöglichen.

Wichtig ist hier die Vorgabe nach § 49 Abs. 4a AufenthG. Zitat aus dem Gesetzesbuch:  

„Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern.“

„Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.“

Maßnahmen bei fehlenden oder gefälschten Dokumenten

Wenn Sie keine gültigen Dokumente vorlegen können oder Ihre Dokumente als gefälscht erkannt werden, gibt es spezifische Verfahren zur Klärung Ihrer Identität:
 
Verfahren bei gefälschten Dokumenten
  • Überprüfung und Beschlagnahmung: Gefälschte Dokumente werden von den Behörden überprüft und beschlagnahmt.
  • Ermittlung der richtigen Identität: Zusätzliche Maßnahmen zur Feststellung Ihrer tatsächlichen Identität werden eingeleitet, z.B. durch biometrische Daten.
Alternative Identitätsnachweise:
Siehe 4-Stufenmodell 

Weitere besondere Bestimmungen

Es gibt weitere Sonderregelungen und spezielle Bestimmungen, die in besonderen Fällen zur Anwendung kommen:

Sonderfälle und spezielle Regelungen:

  • Situationen wie die Einreise aus bestimmten Krisenländern oder die Aufnahme ins Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland  im Rahmen von humanitären Programmen.

Relevante Gerichtsurteile und Beispiele:

  • Gerichtliche Entscheidungen, die Einfluss auf die Anwendung und Interpretation von § 49 AufenthG haben. Beispiel dazu ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2022, dass die Ablage einer Reueerklärung für eritreische Staatsangehörige subjektiv unzumutbar ist.

Hier haben wir Ihnen zur Übersicht eine Tabelle mit der jeweiligen Situation und die Möglichkeit erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern erstellt: 

Situation
Maßnahme
Kinder unter 6 Jahren
Aufnahme eines Lichtbildes
Kinder zwischen 6 und 14 Jahren
Lichtbilder, ggf. Fingerabdrücke
Jugendliche ab 14 Jahren
Lichtbilder und Fingerabdrücke
Gefälschte Dokumente
Beschlagnahme, zusätzliche Identitätsfeststellung
Fehlende Dokumente
Geburtsurkunde, Führerschein, biometrische Ausweisdokumente
Fehlende Zeugenaussagen
Eigene Aussagen, wenn plausibel erklärt wird, warum keine anderen Nachweise vorliegen
Humanitäre Sonderregelungen
Spezielle Maßnahmen je nach Herkunftsland und individueller Situation

Praktische Umsetzung und Herausforderungen

Die praktische Umsetzung der Identitätsprüfung gemäß § 49 AufenthG bringt verschiedene Herausforderungen mit sich. Hierzu gehören fehelende Dokumente, Verständigungsprobleme oder Behördenfehler. 

Häufige Probleme und Lösungen

Bei der Identitätsprüfung können unterschiedliche Schwierigkeiten auftreten. Hier sind einige der häufigsten Probleme und bewährte Lösungen:

Fehlende Dokumente: Viele Ausländer haben Schwierigkeiten, die erforderlichen Dokumente vorzulegen.

  • Lösung: Dokumentieren Sie jeden Versuch, Ihre Dokumente zu beschaffen, und informieren Sie die Behörden über Ihre Bemühungen.

Sprachbarrieren: Verständigungsprobleme können den Prozess verlangsamen.

  • Lösung: Nutzen Sie Dolmetscherdienste oder bitten Sie um Unterstützung durch sprachkundige Personen.

Behördliche Verzögerungen: Langwierige Prüfungsverfahren können Ihre Geduld auf die Probe stellen.

  • Lösung: Halten Sie regelmäßigen Kontakt zu den zuständigen Behörden und dokumentieren Sie jede Kommunikation.

Fehlende Zeugenaussagen: Oftmals können keine Familienmitglieder als Zeugen auftreten.

  • Lösung: Plausible Erklärung der Umstände und Dokumentation, warum keine Zeugenaussagen verfügbar sind.

Unterstützung durch anwaltliche Dienstleistungen

Die Unterstützung durch erfahrene Anwälte kann den Identitätsprüfungsprozess erheblich erleichtern und beschleunigen. Hier sind einige Vorteile der professionellen Rechtsberatung:

Rolle der Anwälte bei der Identitätsprüfung:

  • Anwälte können Ihnen helfen, die notwendigen Dokumente zu beschaffen und zu ordnen.
  • Sie bieten rechtliche Beratung zu Ihren Pflichten und Rechten während der Identitätsprüfung.
  • Anwälte vertreten Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen oder Unklarheiten mit den Behörden.

Vorteile professioneller Rechtsberatung:

  • Fachkenntnis: Anwälte haben tiefgehende Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen und wissen, wie diese anzuwenden sind.
  • Effizienz: Sie helfen dabei, den Prozess zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
  • Sicherheit: Professionelle Beratung gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Angelegenheiten korrekt und rechtlich einwandfrei behandelt werden.
  • Verhandlungsgeschick: Anwälte können effektiv mit Behörden verhandeln und Ihre Interessen vertreten.
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Fazit zu § 49 AufenthG

Im Laufe dieses Artikels haben wir die verschiedenen Aspekte und Regelungen des § 49 AufenthG ausführlich beleuchtet. Es ist deutlich geworden, dass die Identitätsprüfung und -sicherung eine zentrale Rolle im deutschen Aufenthaltsrecht spielt.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Die wichtigsten Punkte umfassen:

  • Erhebung biometrischer Daten: Die Behörden sind befugt, Fingerabdrücke und Lichtbilder zu erheben, um die Identität festzustellen.
  • Stufenmodell der Identitätsprüfung: Verschiedene Dokumente und Nachweise werden in einem strukturierten Prozess überprüft, beginnend mit dem Nationalpass bis hin zu eigenen Aussagen, wenn keine anderen Nachweise verfügbar sind.
  • Besondere Regelungen für Minderjährige: Altersabhängige Regelungen gewährleisten den Schutz von Kindern und Jugendlichen.
  • Praktische Herausforderungen und Lösungen: Typische Probleme und deren Lösungsstrategien wurden aufgezeigt, ebenso wie die wichtige Rolle anwaltlicher Unterstützung.

Ausblick und Empfehlungen

Der § 49 AufenthG wird auch in Zukunft eine entscheidende Rolle im Aufenthaltsrecht spielen. Es ist zu erwarten, dass sich gesetzliche Regelungen und Verfahren weiterentwickeln, um den Herausforderungen in der Praxis besser gerecht zu werden.

Empfehlungen für Betroffene:

  • Dokumentation: Halten Sie alle Ihre Versuche zur Beschaffung von Identitätsnachweisen sorgfältig fest.
  • Kooperation: Arbeiten Sie eng mit den Behörden zusammen und stellen Sie alle erforderlichen Informationen bereit.
  • Anwaltliche Unterstützung: Ziehen Sie die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Betracht, um den Prozess effizienter und rechtssicher zu gestalten.
  • Aktuelle Informationen: Bleiben Sie über gesetzliche Änderungen und Entwicklungen informiert, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
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FAQ – Die häufigsten Fragen zu § 49 AufenthG

§ 49 AufenthG regelt die Identitätsprüfung und -sicherung von Ausländern in Deutschland durch die Erhebung und den Vergleich biometrischer Daten.

§ 49 Abs. 8 AufenthG bestimmt, dass bei unerlaubter Einreise die Identität eines Ausländers durch Lichtbilder und Fingerabdrücke gesichert wird.

Bei der Identitätsprüfung werden Fingerabdrücke und Lichtbilder erfasst.

Für die Identitätsprüfung sind Ausländerbehörden, Meldebehörden, das BAMF und die Bundespolizei zuständig.

Wenn Sie keine Dokumente vorlegen können, müssen Sie den Versuch der Beschaffung dokumentieren und gegebenenfalls alternative Nachweise oder Zeugenaussagen erbringen.

Ein Anwalt kann Sie bei der Beschaffung von Dokumenten unterstützen, rechtlich beraten und Sie bei Auseinandersetzungen mit den Behörden vertreten.

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