Was ist § 36 AufenthG?
Der § 36 des AufenthG regelt als Aufenthaltsrecht den Nachzug zu Eltern und sonstigen Verwandten und bietet eine wichtige Möglichkeit für bestimmte Personengruppen, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu holen.
Besonders bei außergewöhnlicher Härte kann der Nachzug vereinfacht werden, wenn spezielle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft vor allem Situationen, in denen eine familiäre Trennung zu schweren persönlichen oder gesundheitlichen Folgen führen würde. Doch welche genauen Regelungen und Möglichkeiten bietet dieser Paragraph?
Nun möchten wir Ihnen die verschiedenen Arten des § 36 AufenthG und die Anwendungsbereiche näherbringen. Sie erfahren, wer von dieser Regelung profitieren kann und was Sie dabei beachten müssen.
Arten von § 36 AufenthG
Der § 36 Aufenthaltsgesetz unterscheidet sich in seinen Regelungen je nach Art der Familienangehörigen. Während der Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern oft unter anderen Paragraphen geregelt wird, konzentriert sich § 36 auf den Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger.
- Nachzug von Eltern nach § 36 Absatz 1 und 3 AufenthG: Hierbei können Eltern eines minderjährigen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sich kein anderer personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält.
- Sonstige Familienangehörige nach § 36 Absatz 2 AufenthG: Zu diesen zählen erwachsene Kinder, Geschwister, Großeltern oder auch andere Verwandte. Sie können nach § 36 nachziehen, wenn außergewöhnliche Härten wie eine besondere Pflegebedürftigkeit oder Krankheit vorliegen
- Beispiele für § 36 Absatz 1 AufenthG: Eltern von Kindern, die folgende Aufenthaltstitel besitzen: § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG.
- Beispiele für § 36 Absatz 3 AufenthG: Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 AufenthG, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 AufenthG.
Wichtiger Unterschied zwischen § 36 Abs 1 und Abs 3 AufenthG ist, dass im Falle von § 36 Absatz 3 AufenthG die Voraussetzung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) zwingend ist. Bei § 36 Absatz 1 erfolgt die Erteilung abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG, wenn sich kein Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
Bei § 36 Absatz 2 AufenthG gilt folgende Vorgabe nach Gesetzesstext:
„Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“
Anwendungsbereiche des § 36 AufenthG
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG richtet sich vor allem an Familien, die aus humanitären Gründen wieder zusammengeführt werden müssen. Besonders für Eltern und sonstige Familienangehörige bietet er die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den Nachzug der Eltern ist eine besondere Konstellation erforderlich, bei der kein anderer sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland lebt. Bei sonstigen Familienangehörigen spielt vor allem der Härtefall eine Rolle, der durch individuelle Umstände wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit begründet wird. So schafft der § 36 AufenthG eine Möglichkeit, familiäre Strukturen wiederherzustellen, wo dies besonders notwendig ist.
Unterschied zu § 36a AufenthG
Sowohl § 36 AufenthG als auch § 36a AufenthG betrifft den Nachzug. Bei § 36 AufenthG handelt es sich um den Zuzug zu verschiedenen Trägern von Aufenthaltstiteln und bei § 36a AufenthG explizit nur um den Familiennachzug zu Subsidiär Schutzberechtigten nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative.
Einbürgerung mit § 36 AufenthG
Bei einem Familiennachzug nach § 36 AufenthG wird Ihnen ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nach § 29 AufenthG erteilt. Wenn Sie also mit Besitz dieses Aufenthaltstitels sind, können Sie nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland die Einbürgerung beantragen, wenn Sie die Anforderungen nach § 10 StAG mitbringen. Ihr Aufenthaltstitel ist nicht für die Einbürgerung gesperrt.
Voraussetzungen für den Familiennachzug nach § 36 AufenthG
Der Familiennachzug nach § 36 AufenthG ist eine Möglichkeit, Eltern oder andere nahe Familienangehörige nach Deutschland zu holen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung betrifft jedoch nur spezielle Fälle und erfordert genaue Prüfungen durch die Behörden. Lassen Sie uns schauen, welche Bedingungen erfüllt werden müssen.
Voraussetzungen für Eltern und sonstige Familienangehörige
Damit Ihr Familiennachzug nach § 36 AufenthG bewilligt werden kann, müssen verschiedene rechtliche Bedingungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl den Ausländer, der bereits in Deutschland lebt, als auch die Familienangehörigen, die nachziehen möchten.
Diese Bedingungen müssen vorliegen:
- Nachweis der familiären Beziehung: Sie müssen durch offizielle Dokumente belegen können, dass es sich um Eltern oder sonstige nahe Verwandte handelt, die in Deutschland nachziehen wollen.
- Kein personensorgeberechtigter Elternteil im Land: Für den Nachzug der Eltern gilt die Bedingung, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil bereits im Bundesgebiet aufhalten darf.
- Selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts: In der Regel muss gewährleistet sein, dass die nachziehenden Personen ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, oder der bereits in Deutschland lebende Verwandte hierfür aufkommt.
- Erfüllung der allgemeinen Visabestimmungen: Es gelten auch die allgemeinen Bestimmungen für ein Visum, wie zum Beispiel gültige Pässe und ein nachweisbarer Aufenthaltsgrund.
Besondere Regelungen bei außergewöhnlicher Härte
In vielen Fällen ist der Nachzug von sonstigen Familienangehörigen nur möglich, wenn eine außergewöhnliche Härte nachgewiesen wird. Aber was bedeutet das eigentlich?
Definition von außergewöhnlicher Härte: Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Familienmitglied dringend auf die Unterstützung durch einen Verwandten angewiesen ist, und diese Hilfe nur in Deutschland erbracht werden kann. Das kann aufgrund von Krankheiten, Behinderungen oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen der Fall sein.
Beispiele für anerkannte außergewöhnliche Härten:
- Ein Elternteil oder Großelternteil ist pflegebedürftig und benötigt die Unterstützung eines nahen Familienmitglieds.
- Eine Person ist aufgrund einer schweren chronischen Krankheit auf die Betreuung in Deutschland angewiesen, da diese Betreuung im Heimatland nicht gewährleistet werden kann.
- Behinderung oder andere Einschränkungen, die eine dauerhafte Unterstützung erfordern, die nur von einem Familienmitglied geleistet werden kann.
So stellen Sie den Antrag auf Familiennachzug nach § 36 AufenthG
Die Beantragung des Familiennachzugs nach § 36 AufenthG erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, damit Ihr Antrag erfolgreich bearbeitet wird. Wir möchten Ihnen hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung geben, die Ihnen hilft, den Prozess reibungslos zu gestalten. Darüber hinaus zeigen wir häufige Fehler auf, die vermieden werden sollten, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu verhindern.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Antragstellung
Um den Antrag auf Familiennachzug nach § 36 AufenthG zu stellen, müssen Sie bestimmte Schritte befolgen und Dokumente vorbereiten. So gehen Sie am besten vor:
Schritt 1: Prüfen Sie Ihre Voraussetzungen!
- Stellen Sie sicher, dass alle Bedingungen für den Familiennachzug nach § 36 AufenthG erfüllt sind, einschließlich der familiären Beziehung und der außergewöhnlichen Härte.
Schritt 2 Benötigte Dokumente vorbereiten!
- Gültiger Reisepass der nachziehenden Familienmitglieder.
- Nachweis der familiären Beziehung (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde o. Ä.).
- Ärztliche Gutachten oder Nachweise zur Begründung der außergewöhnlichen Härte (z.B. bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit).
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt zu sichern.
- Wohnraumnachweis, um zu zeigen, dass genügend Platz für die nachziehenden Familienmitglieder vorhanden ist.
Schritt 3 Antrag stellen!
- Der Antrag auf Familiennachzug muss in der Regel bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland der nachziehenden Familienangehörigen gestellt werden.
Schritt 4 Geduld behalten!
- Die Bearbeitungsdauer kann je nach Behörde und individuellen Umständen variieren. Rechnen Sie jedoch mit einigen Monaten, bis eine Entscheidung getroffen wird.
Schritt 5 Erteilung und Vorbereitung!
- Wenn Ihr Antrag auf § 36 AufenthG genehmigt ist, geht es an die Planung der Reise (Reisetickets besorgen) und daran den Aufenthalt vorbereiten (Termin zur Anmeldung in Deutschland vereinbaren etc).
Häufige Fehler bei der Antragstellung von § 36
Es gibt einige typische Fehler, die dazu führen können, dass Anträge auf Familiennachzug abgelehnt oder verzögert werden. Um dies zu vermeiden, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
Unvollständige Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt eingereicht werden. Fehlende Unterlagen sind einer der häufigsten Ablehnungsgründe.
Fehlender Nachweis der außergewöhnlichen Härte: Wenn Ihr Antrag auf einen Härtefall basiert, müssen die gesundheitlichen oder pflegebedürftigen Umstände eindeutig nachgewiesen werden. Ohne stichhaltige Gutachten oder ärztliche Atteste wird der Antrag oft abgelehnt.
Nicht ausreichende finanzielle Mittel: Die Behörden prüfen genau, ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Mangelhafte oder unklare Angaben zum Lebensunterhalt können den Antrag gefährden.
Tipps bei der Beantragung
Um Ihre Erfolgschancen zu maximieren, möchten wir Ihnen einige nützliche Tipps mit auf den Weg geben:
Frühzeitig Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen: Klären Sie im Vorfeld, welche genauen Anforderungen die Behörde stellt und welche Besonderheiten für Ihre Situation gelten.
Alle Dokumente gründlich überprüfen: Es empfiehlt sich, alle Unterlagen vorab genau zu prüfen und, falls nötig, von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle kontrollieren zu lassen.
Geduld bewahren: Der Prozess kann zeitintensiv sein. Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden und rechnen Sie mit einer gewissen Bearbeitungszeit.
Einbürgerung mit § 36 AufenthG?
Fazit zu § 36 AufenthG
Wie Sie sehen können, ist das Thema Nachzug nach § 36 AufenthG sehr komplex. Hier haben wir für Sie nochmals die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst und wir zeigen Ihnen, was Ihre Erfolgschancen erhöhen kann.
Zusammenfassung der Kernpunkte von § 36 AufenthG
- Eltern und sonstige Familienangehörige: Der Nachzug nach § 36 AufenthG betrifft Eltern und sonstige Familienangehörige (bei sonstigen Familienangehörigen muss eine außerordentliche Härte nachgewiesen werden).
- Außergewöhnliche Härte: Eine außergewöhnliche Härte kann eine Behinderung oder Krankheit sein.
- Strenge Regeln: Der Nachweis der außergewöhnlichen Härte für § 36 Abs.2 AufenthG wird streng überprüft. Je mehr Belege Sie für die Härte haben, desto besser.
Wie Sie Ihre Erfolgschancen erhöhen können
- Vermeiden Sie häufige Fehler: Achten Sie auf vollständige Unterlagen und einen klaren Nachweis der außergewöhnlichen Härte, um unnötige Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.
- Nutzen Sie anwaltliche Unterstützung: Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen, den Prozess zu erleichtern, potenzielle Stolpersteine zu umgehen und Ihre Erfolgschancen zu maximieren.
FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 36 AufenthG
Paragraph 36 des Aufenthaltsgesetzes regelt den Familiennachzug von Eltern und sonstigen Familienangehörigen nach Deutschland (Nachweis der außerordentlichen Härte).
§ 36 Abs. 2 AufenthG ermöglicht sonstigen Familienangehörigen den Nachzug nach Deutschland, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Familienmitglied dringend auf Unterstützung angewiesen ist, die nur in Deutschland erbracht werden kann, z.B. aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.
§ 36 Abs. 3 AufenthG regelt den Familiennachzug von Eltern von Ausländern, die bestimmte Aufenthaltstitel wie die Blaue Karte EU oder eine ICT-Karte besitzen.
Die Voraussetzungen umfassen den Nachweis der familiären Beziehung, finanzielle Sicherheiten, eine außergewöhnliche Härte (bei sonstigen Angehörigen) sowie die Erfüllung allgemeiner Visabestimmungen.