Eine junge Frau im Freien hält stolz einen deutschen Aufenthaltstitel § 18c AufenthG in die Kamera, der Fokus liegt auf der Karte vor einem unscharfen grünen Hintergrund.

Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG – Voraussetzungen, Vorteile und Antragsprozess für Fachkräfte

Sie sind Fachkraft und möchten Ihren Weg in Deutschland nicht nur fortsetzen, sondern vertiefen? Die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG könnte der Schlüssel dazu sein. Dieser Artikel dient als Ihr Navigator durch den Dschungel der Formalitäten und zeigt Ihnen nicht nur, welche Schritte für die Beantragung notwendig sind, sondern auch, wie Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Einbürgerung maximieren können.
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG – Voraussetzungen, Vorteile und Antragsprozess für Fachkräfte

Was ist § 18c AufenthG ?

Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte erhalten haben oder erhalten wollen, dann sind Sie in der Regel bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland als Fachkraft tätig. Bei dieser Regel gibt es wenige Ausnahmefälle. Grundsätzlich ist es aber so, dass die meisten Menschen mit einem Aufenthaltstitel 18c AufenthG vorher einen Aufenthaltstitel als Fachkraft gehabt haben und dann in die Niederlassungserlaubnis § 18c AufenthG wechseln.

Die Gründe für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Viele der Antragsteller hatten entweder einen Aufenthaltstitel Blaue Karte nach § 18b AufenthG oder einen Aufenthaltstitel Blaue Karte Deutschland nach § 18g AufenthG. Der Hintergrund der Blauen Karte liegt an einem Vorhaben der EU-Mitglieder aus dem Jahr 2000. Das Ziel der sogenannten Lissabon Strategie war, die EU wirtschaftlich attraktiver zu machen und so gegen den schleichenden Fachkräftemangel in vielen EU-Staaten vorzugehen. Über die Jahre wurde die Strategie angepasst und daraus entwickelten sich die Aufenthaltstitel Blaue Karte und Blaue Karte EU.

Wer erhält § 18c AufenthG?

Den Aufenthaltstitel § 18c AufenthG bekommen Menschen, die als Fachkraft in Deutschland arbeiten und sich seit drei Jahren mit einem Aufenthaltstitel 18 Abs. 3 Nr.1 und 18 Abs.3 Nr.2, 18a, 18b, 18d oder 18g ( neu mit Fachkräfteeinwanderungsgesetz früher 18b Abs.2) AufenthG in Deutschland aufhalten. Zudem kann hoch qualifizierten Fachkräften mit akademischer Ausbildung in Ausnahmefällen diese Niederlassungserlaubnis bei einer positiven Integrationsprognose erteilt werden.

Die Varianten von § 18c AufenthG 

§ 18c Abs.1 AufenthG: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

  • Voraussetzungen: Mindestens 3 Jahre Tätigkeit in Deutschland unter den Aufenthaltstiteln 18a, 18g, 18b, oder 18d.
  • Nachweise erforderlich: Arbeitsplatz als Fachkraft, 36 Monate freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung, Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis § 9 Absatz 2 Satz 2 AufenthG erfüllen.
  • Ausnahmen: Bei Rentenversicherung und Nachweis des Aufenthalts wenn Sie eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 

§ 18c Abs.2 AufenthG: Erleichterungen für Inhaber einer Blauen Karte EU

  • Grundvoraussetzung: Kein Nachweis von 36 Monaten Rentenbeiträgen erforderlich.
  • Vereinfachung: 27 Monate Beiträge und Aufenthalt ausreichend; mit B1 Sprachzertifikat Verkürzung auf 21 Monate möglich.

§ 18c Abs.3 AufenthG: Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte

  • Besonderheit: Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Integration gesichert und keine Gefahr für die Bundesrepublik besteht.
  • Zielgruppe: Hochqualifizierte mit akademischem Hintergrund, z.B. Wissenschaftler oder Lehrkräfte in leitenden Positionen.
  • Erleichterung durch Landesregierung: Möglichkeit der Zustimmung durch oberste Landesbehörde.
Eine Fachkraft in Arbeitskleidung führt Schweißarbeiten mit einem Schweißgerät durch und ist konzentriert auf die Arbeit fokussiert, während sie eine Schutzmaske trägt, die das Gesicht bedeckt und die Augen vor intensivem Licht schützt

Voraussetzungen für § 18c AufenthG

Um die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG zu erhalten, müssen Antragstellende verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die je nach individuellem Hintergrund und beruflicher Situation variieren können. Diese Voraussetzungen sind grundlegend für die Beurteilung Ihrer Eignung und umfassen:

Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis:

  • Fachkräfte mit spezifischen Aufenthaltstiteln (§ 18 Abs.3 Nr.1 und Nr.2, 18a, 18b, 18d, 18g AufenthG)
  • Hochqualifizierte Fachkräfte

Arbeitsnachweise:

  • Arbeitsvertrag dass Sie für mindestens 6 Monate eine Beschäftigung nach § 18c AufenthG nachgehen
  • Gehaltsnachweise (letzte 12 Monate, oder 3 Monate für Inhaber der Blauen Karte EU)

Weitere wichtige Nachweise:

  • Nachweis des Wohnraums (Mietvertrag oder Kaufvertrag)
  • Deutsche Sprachkenntnisse (mindestens A1-Niveau)
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung für sich und die Familie ohne staatliche Hilfe
  • Einbürgerungstest (Nachweis grundlegender Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung)
  • Nachweis über Beiträge zur Rentenversicherung (Dauer variiert je nach Aufenthaltstitel)

Notwendige Dokumente für § 18c AufenthG 

Es gibt unterschiedliche Fassungen von § 18c AufenthG. Für jede Variante von § 18c AufenthG gibt es jeweils unterschiedliche Bedingungen und entsprechend müssen Sie unterschiedliche Dokumente bei der Ausländerbehörde für die Beantragung nachweisen. Orientierung ist dass auch immer nach Aufenthaltsgesetz die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6 8 und 9 vorliegen in dem die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis stehen.

Hier sind die jeweiligen Dokumente für die Varianten zusammengefügt. Wenn Sie diese Bedingungen vorweisen können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten:

§ 18c Abs.1 AufenthG:

  • Rentenversicherungsbeiträge: 36 Monate (24 Monate bei deutscher Ausbildung/Studium)
  • Aufenthalt: 3 Jahre mit § 18a/b/d/g (2 Jahre bei deutscher Ausbildung/Studium)
  • Arbeitsvertrag
  • 12 Gehaltsnachweise
  • Nachweis Lebensunterhalt
  • Wohnnachweis
  • Identitätsnachweis
  • Sprachzertifikat B1
  • Einbürgerungstest
  • Antragsformular

§ 18c Abs.2 AufenthG:

  • 27 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung (21 Monate mit B1 Zertifikat) 
  • Aufenthalt: 27 Monate mit Blauer Karte EU (21 Monate mit B1 Zertifikat)
  • Arbeitsvertrag
  • 12 Gehaltsnachweise
  • Nachweis Lebensunterhalt
  • Wohnnachweis
  • Identitätsnachweis
  • Sprachzertifikat A1
  • Einbürgerungstest
  • Antragsformular

§ 18c Abs.3 AufenthG:

  • Qualifizierung als hochqualifizierte Fachkraft
  • 2 Jahre Berufserfahrung
  • Integrationserwartung (durch Arbeitsvertrag/Selbstständigkeit)
  • Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe
  • Wohnnachweis
  • Identitätsnachweis
  • Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Antragsformular
  • Kein Mindestaufenthalt notwendig (für hochqualifizierte Fachkräfte)
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Die Situation mit Besitz von § 18c AufenthG

Ist nach § 18c AufenthG die Niederlassungserlaubnis erteilt bietet sie einige Vorteile. Die Vorteile betreffen den Familiennachzug, das Reisen, aber auch die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für den Ehepartner und die Beantragung der Einbürgerung. Folgend sehen Sie, warum die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte sehr begehrt ist.

Vorteile mit § 18c AufenthG

Ein großer Vorteil mit § 18c AufenthG ist der einfachere Familiennachzug. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist für die Erteilung von § 18c AufenthG bereits eine Voraussetzung. Gleichzeitig ist der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts und ein Arbeitsverhältnis ein entscheidender Vorteil für den Familiennachzug. Diese Belege erleichtern Ihnen den Antragsprozess erheblich und zeigen Ihre Fähigkeit, für sich und Ihre Familie zu sorgen. Damit ist auch Ihr Antrag einfacher und der Ablauf der Familienzusammenführung klappt unkompliziert und schnell. 

Ein weitere Pluspunkt ist das Reisen mit § 18c AufenthG. Es gestaltet sich unkompliziert, ähnlich wie bei anderen Niederlassungserlaubnissen. Kurzaufenthalte von bis zu einem halben Jahr sind problemlos möglich, während längere Aufenthalte eine vorherige Benachrichtigung der Ausländerbehörde erfordern. Auch beim Antrag auf die Einbürgerung profitieren Sie von den bereits erfüllten Voraussetzungen des § 18c AufenthG, was den Prozess deutlich vereinfacht und Zeit bei der Dokumentenbeschaffung spart. 

  • Einfacherer Familiennachzug mit § 18c AufenthG durch Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und eines Arbeitsverhältnisses.
  • Reisen ist mit § 18c AufenthG unkompliziert, ähnlich wie bei anderen Niederlassungserlaubnissen, mit der Möglichkeit von Kurzaufenthalten bis zu einem halben Jahr.
  • Einbürgerungsprozess wird durch die bereits für § 18c AufenthG erfüllten Voraussetzungen vereinfacht, was Zeit bei der Dokumentenbeschaffung spart.

Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von § 18c AufenthG

Wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG sind, können Sie unter bestimmten Bedingungen auch für Ihren Ehepartner eine solche Niederlassungserlaubnis beantragen. Nachweise, die benötigt werden, sind ein Nachweis über die Ehe beziehungsweise die familiäre Lebensgemeinschaft. Eine weitere Bedingung ist, dass Ihr Ehepartner sich 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein B1-Sprachzertifikat und einen erfolgreichen Einbürgerungstest (Test Leben in Deutschland) vorweisen kann. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 3a AufenthG

Widerruf/Entzug von § 18c AufenthG

Nach § 51 AufenthG ist ein Widerruf der Niederlassungserlaubnis möglich, wenn beispielsweise Bedingungen, für die Sie als Inhaber der Aufenthaltserlaubnis § 18c AufenthG das Aufenthaltsrecht erhalten haben, nicht mehr zutreffen.

Wenn Sie sich mit Ihrer Niederlassungserlaubnis länger als die vorgegebenen 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhalten, ist es wichtig, dass Sie dies der Ausländerbehörde melden. Wenn Sie dies der Behörde nicht melden kommt es nur dann zu einem Widerruf, wenn es zu einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 1 Nr 2-5 oder Abs.2 Nr 1-7 kommt. Hierbei handelt es sich um schwere Straftaten, Aufrufe zur Hetze oder Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. 

Längere Abwesenheit mit § 18c AufenthG

Eine längere Abwesenheit als 6 Monate ohne dies der Ausländerbehörde bekannt zu geben ist mit einer Niederlassungserlaubnis 18c AufenthG nicht möglich. Es hat die Konsequenz, dass die Niederlassungserlaubnis erlischt. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass Sie im Vorfeld einer längeren Abwesenheit dies gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde kommunizieren.

Nur wenn Sie bereits 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben oder im Besitz eines Daueraufenthalts EU sind, ist eine Abwesenheit aus Deutschland über einen Zeitraum von 6 Monaten mit einer Niederlassungserlaubnis möglich. 

Eine Person im Business-Outfit übergibt einen roten Reisepass an eine andere Person, die am Tisch sitzt, auf dem auch ein Antragsformular und ein Stift liegen, in einer offensichtlichen Büroszenerie.

Der Schritt zur Einbürgerung mit § 18c AufenthG

Ihr Weg zur Einbürgerung mit § 18c AufenthG verläuft einfach. Mit Ihrer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte besitzen Sie schon einige Voraussetzungen, die auch für die Beantragung der Einbürgerung notwendig sind. Dies erleichtert den Prozess der Antragstellung für Sie und spart Ihnen viel Zeit.

Ablauf der Beantragung mit § 18c AufenthG

Nach dem Erhalt der Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ist es ratsam, zügig die Einbürgerung zu beantragen, insbesondere da sich die Einbürgerungsbedingungen voraussichtlich mit dem neuen Einbürgerungsgesetz im Sommer 2024 weiter vereinfachen werden.

Beginnen Sie damit, alle erforderlichen Dokumente zu sammeln und vereinbaren Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde, um das Einbürgerungsverfahren einzuleiten. Nach dem Ausfüllen des Antragsformulars und der Einreichung aller Unterlagen hat das Ausländeramt 12 Wochen Zeit für die Bearbeitung des Antrags. Wenn es nötig sein sollte, stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie die Einbürgerungsurkunde, die Sie zum deutschen Staatsbürger macht.

Benötigte Dokumente und Nachweise mit § 18c AufenthG

Mit dem Einbürgerungstest, dem Sprachzertifikat B1, dem Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Identitätsklärung bringen Sie schon fast alle Dokumente mit. Es fehlen für Sie nur noch eine unterschriebene Loyalitätserklärung mit Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, einen Nachweis, dass es keine relevanten Vorstrafen bei Ihnen gibt und einen Nachweis für den notwendigen rechtmäßigen Aufenthalt. 

Mit dem neuen Einbürgerungsgesetz ab Sommer können Sie mit besonderen Integrationsleistungen die Einbürgerung nach 3 Jahren beantragen. Hierzu gehören ehrenamtliche Tätigkeiten oder der Nachweis eines C1-Sprachzertifikat Deutsch. Ansonsten ist die Einbürgerung für Sie mit neuem Gesetz ab Sommer nach 5 Jahren möglich anstatt wie bisher nach 8 Jahren. 

Zusammenfassung

Die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ist ein sehr komplexes Thema. Hier haben wir für Sie nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Der Aufenthaltstitel § 18c AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Der Aufenthaltstitel hat drei verschiedene Varianten: § 18c Abs. 1 AufenthG, § 18c Abs.2 AufenthG und § 18c Abs.3 AufenthG.
  2. Inhaber des Aufenthaltsrechts § 18 Abs.3 Nr.1 und 18 Abs.3 Nr.2, 18a, §18b, §18d und § 18g AufenthG können die Niederlassungserlaubnis 18c Abs.1 AufenthG beantragen, wenn sie 3 Jahre mit diesen Aufenthaltstiteln in Deutschland leben und verschiedene Voraussetzungen mitbringen.
  3. Mit einer deutschen Berufsausbildung oder einem deutschen Studienabschluss kann die Niederlassungserlaubnis 18c Abs.1 AufenthG schon nach 24 Monaten beantragt werden und es müssen auch nur 24 Monate Zahlungen ins Rentensystem nachgewiesen werden.
  4. Inhaber einer Blauen Karte EU (18g AufenthG) können nach § 18c Abs.2 AufenthG schon nach 27 Monaten die Niederlassungserlaubnis beantragen und brauchen ein Sprachzertifikat A1. Mit einem Sprachzertifikat B1 können Inhaber einer blauen Karte EU auch nach 21 Monaten den Antrag stellen und müssen auch nur 21 Monate in das Rentensystem eingezahlt haben.
  5. Hochqualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können ohne 3 Jahre Aufenthalt die Niederlassungserlaubnis entsprechend § 18c Abs.3 beantragen. Hierzu gehören Lehrpersonen und Wissenschaftliche Mitarbeiter mit herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter mit besonderen fachlichen Kenntnissen. 
  6. Mit einer Niederlassungserlaubnis § 18c AufenthG ist ein Antrag auf Einbürgerung einfacher. Viele Bedingungen für die Einbürgerung werden schon mitgebracht. Das spart Zeit.
  7. Nachteil mit § 18c AufenthG ist die Bindung an den Arbeitsplatz und die Schwierigkeit bei einem längeren Aufenthalt außerhalb von Deutschland (länger als 6 Monate).
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 18c AufenthG

§ 18c AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Der Aufenthaltstitel hat drei verschiedene Varianten: § 18c Abs.1 AufenthG, § 18c Abs.2 AufenthG und § 18c Abs.3 AufenthG. 

Eine Niederlassungserlaubnis § 18c AufenthG erhalten Fachkräfte die bereits vorher den Aufenthaltstitel 18a AufenthG, 18b AufenthG, 18d AufenthG, 18f AufenthG oder 18 Abs.3 Nr.1 und 18 Abs.3 Nr.2 hatten. Zudem kann nach § 18c Abs.3 auch eine hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (Studienabschluss) die Niederlassungserlaubnis 18c AufenthG beantragen.

Man kann unter unterschiedlichen Bedingungen den Aufenthaltstitel § 18c AufenthG erhalten. Nach § 18c Abs.1 AufenthG klappt die Erteilung, wenn man mit einem Aufenthaltstitel als Fachkraft drei Jahre in Deutschland lebt, 36 Monate ins Rentensystem eingezahlt hat und einen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Nach § 18c Abs.2 kann man die Niederlassungserlaubnis bekommen, wenn man zuvor einen Aufenthaltstitel blaue Karte EU (18g AufenthG) gehabt hat. Für hochqualifizierte Fachkräfte ist die Beantragung nach § 18c Abs.3 AufenthG möglich.

Die Einbürgerung mit § 18c AufenthG verläuft einfacher als bei vielen anderen Aufenthaltstiteln. Grund dafür ist, dass Sie schon viele Voraussetzungen durch Ihre Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG mitbringen und Zeit bei der Organisation der Dokumente sparen können. 

Der Familiennachzug mit § 18c AufenthG ist unkompliziert. Mit der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Arbeitsvertrag bringen Sie wichtige Bedingungen mit, die den Antrag auf Familiennachzug vereinfachen. Die Familienzusammenführung ist für Sie daher einfach zu beantragen. 

Das Reisen mit § 18c AufenthG ist für 6 Monate unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb der EU problemlos möglich. Bei längeren Abwesenheiten als 6 Monaten müssen Sie die Ausländerbehörde informieren, da bei Nichtmeldung Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt.

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