Das Sprachniveau Deutsch B1 ist bereits nachgewiesen, wenn:
Schulbesuch in Deutschland
Wenn Sie eine deutschsprachige Schule besucht haben, benötigen Sie unter den nachfolgenden Voraussetzungen kein B1 Sprachzertifikat:
Vier Jahre Unterricht an einer deutschsprachigen Schule
Ein Deutsch B1 Sprachniveau ist nachgewiesen, wenn Sie 4 Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (heißt, sie müssen in die höhere Klasse versetzt worden sein) besucht haben. Das gilt NICHT, wenn Sie sich direkt nach dem Schulbesuch lange Zeit im fremdsprachigen Auslad aufgehalten haben.
Hauptschulabschluss
Ein Deutsch B1 Sprachniveau ist nachgewiesen, wenn Sie einen Hauptschuldabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss haben.
Versetzung in die 10. Klasse
Ein Deutsch B1 Sprachniveau ist nachgewiesen, wenn Sie nach dem 10. Klasse Abschluss in eine weiterführende deutschsprachige Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) versetzt wurden.
Studium in Deutschland
Ein Deutsch B1 Sprachniveau ist nachgewiesen, wenn Sie eine Hochschulzugangsberechtigung und Immatrikulation an einer deutschsprachigen Hochschule haben oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben.
Berufsausbildung
Ein Deutsch B1 Sprachniveau ist nachgewiesen, wenn Sie eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Nie wieder Termine in der Ausländerbehörde
Kein Sprachnachweis notwendig
In den nachfolgenden Fällen benötigen Sie keinen Sprachnachweis:
Körperliche, geistige, seelische Behinderung oder Krankheit
Wenn Sie aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder wegen ihres Alters nicht in der Lage sind, ein Sprachniveau nachzuweisen. Darunter zählen Einschränkungen, die Sie darin beeinträchtigen zu sprechen oder zu schreiben. In dem Fall ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Härtefallregelung
Außerdem sind Sie von einem Sprachnachweis befreit, wenn eine besondere Härte vorliegt.
Eine Härte liegt z.B. vor, wenn
- die körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung das Sprechen und Schreiben zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert,
- Sie bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt waren,
- Sie einen Angehörigen pflegen müssen, und deshalb ein Integrationskurs auf Dauer unmöglich und ihnen nicht zuzumuten ist
Die Gründe müssen der Ausländerbehörde immer angezeigt und nachgewiesen werden.
Geringer Integrationsbedarf
Wenn Sie sich in einfacher deutscher Sprache ausdrücken können und gleichzeitig einen geringen Integrationsbedarf haben gilt § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Ein geringer Integrationsbedarf liegt vor, wenn:
- Sie einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzen,
- oder Sie in die Lebensverhältnisse Deutschlands integriert sind und ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist,
- oder Ihr Aufenthalt regelmäßig die Kenntnisse deutscher Sprache voraussetzt.
In dem Zusammenhang ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) dann nicht notwendig, wenn:
- Sie behindert sind (mit Attest) oder
- Einen Familienangehörigen mit Behinderung pflegen.