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Leitfaden: Wechsel von § 24 AufenthG zu einem neuen Aufenthaltstitel!

Der Krieg in der Ukraine hat viele Menschen gezwungen, ihre Heimat zu verlassen. Für ukrainische Staatsangehörige, die in Deutschland Schutz suchen, gelten besondere und sich ständig aktualisierende Regelungen. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur aktuellen Rechtslage (Stand: Januar 2025) und den Möglichkeiten eines Zweckwechsels des Aufenthaltstitels.
Verfasst von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht
Fachlich geprüft von:
Philipp Donath
LL.M. Wirtschaftsrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Ukrainische Staatsangehörige können bis zum 4. Dezember 2025 visumfrei nach Deutschland einreisen und sich 90 Tage ohne Aufenthaltstitel aufhalten.
  • Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG wurde für ukrainische Staatsangehörige bis zum 4. März 2026 verlängert. 
  • Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG von ukrainischen Staatsangehörigen, die am 1. Februar 2025 noch gültig sind, werden automatisch bis zum 4. März  2026 verlängert.
  • Mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG haben ukrainische Geflüchtete uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen. 
  • Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel (z.B. zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das ist der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

Der Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt vorübergehenden Schutz für Personen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflohen sind. Er bietet Zugang zu Leistungen wie Sozialhilfe, Arbeitsmarktzugang und medizinischer Versorgung, was eine umfassende Unterstützung gewährleistet.

Gültigkeit des § 24 AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG wurden bis zum 4. März 2025 verlängert, auch für nicht-ukrainische Personen mit befristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine.

Ab dem 5. März 2025 treten neue Regelungen in Kraft: Eine automatische Verlängerung bis zum 4. März 2026 gilt nur für bestimmte Gruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige
  • Personen mit Schutzstatus in der Ukraine, deren Familienangehörige und
  • Inhaber unbefristeter ukrainischer Aufenthaltstitel.
Achtung

Für nicht-ukrainische Personen mit befristetem ukrainischem Aufenthaltstitel endet die automatische Verlängerung. Sie müssen vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis einen neuen Antrag stellen, um nicht ausreisepflichtig zu werden. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist während der Gültigkeit des § 24 AufenthG möglich. Bei längerer Bearbeitungszeit wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die den Aufenthalt, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis sichert.

Die Anforderungen für andere Aufenthaltstitel sind oft anspruchsvoll, insbesondere hinsichtlich Lebensunterhaltssicherung und Passpflicht. Nachfolgend finden Sie eine ausführliche Erklärung zu einem Zweckwechsel.

"Die Aufenthaltszeit nach § 24 AufenthG zählt zu Ihrem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und wird für die Einbürgerung mit angerechnet!

In der Regel benötigen Sie für den deutschen Pass 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt mit B1-Sprachniveau."
presse migrando christin
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Einreise nach Deutschland ohne Visum

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, die bis zum 4. März 2026 verlängert wurde, regelt die Einreisemöglichkeiten.

Folgende Gruppen können visumfrei einreisen und sich 90 Tage aufhalten:

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten und bis zum 4. Dezember 2025 einreisen.
  2. Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen.
  3. Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen oder in der Ukraine anerkannten Flüchtlingen.
  4. Personen mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltstitel, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten.
Achtung

Für Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine gilt die visumfreie Einreise seit dem 5. März 2024 nicht mehr. Diese Verschärfung trat zum 5. März 2024 in Kraft.

§ 3 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ermöglicht bestimmten Personengruppen, während ihres 90-tägigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu beantragen, ohne ein Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Dies betrifft ukrainische Staatsangehörige sowie bestimmte nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel erfüllen.

Da der Aufenthalt nur 90 Tage rechtmäßig ist, sollte innerhalb dieser Frist eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Mit dem Antrag verlängert sich der erlaubte Aufenthalt automatisch, und es wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt. Diese Bescheinigung bestätigt das vorläufige Aufenthaltsrecht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. Bei Ablehnung des Antrags endet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.

Wer gilt als Familienangehöriger und welche Personen können ebenfalls Schutz erhalten?

Laut einem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 30. Mai 2024 können neben ukrainischen Staatsangehörigen auch bestimmte Personengruppen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten. Dies umfasst:

  • Nicht-ukrainische Staatsangehörige und Staatenlose mit internationalem oder gleichwertigem nationalem Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 dort lebten und danach geflüchtet sind.
  • Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen und in der Ukraine anerkannten Flüchtlingen, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand. Als Familienangehörige gelten:
    • Ehepartner
    • Unverheiratete Partner in dauerhafter Beziehung
    • Minderjährige, ledige Kinder (einschließlich Stiefkinder)
    • Andere enge Verwandte, die am 24. Februar 2022 im Familienverbund lebten und abhängig waren

Auch Personen, die kurz vor dem 24. Februar 2022 (bis zu 90 Tage) als Touristen in der EU oder einem Nicht-EU-Staat waren, können unter bestimmten Bedingungen vorübergehenden Schutz erhalten. Familienangehörige können diesen Schutz auch dann bekommen, wenn sie ohne den ukrainischen „Stammberechtigten“ nach Deutschland einreisen.

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§ 24 AufenthG verstehen: Wie Ukrainer und andere Migranten in Deutschland Schutz finden

Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, den Antragsprozess, sowie die Rechte und Pflichten, die mit diesem Aufenthaltstitel verbunden sind. Ein unverzichtbarer Leitfaden für alle, die sich über vorübergehenden Schutz in Deutschland informieren möchten.

Sinnvolle Möglichkeiten eines Wechsels von § 24 AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel

Ein Wechsel des Aufenthaltstitels ist möglich, wenn die Voraussetzungen für den neuen Titel erfüllt sind. 

Ziel Aufenthaltstitel
Für Ukrainer
Für Nicht-Ukrainer
möglich für Einbürgerung
§ 16a AufenthG
§ 16b AufenthG
§ 16d AufenthG
§ 16e AufenthG
§ 16f AufenthG
§ 17 AufenthG
§ 18a / 18b AufenthG
§ 18d AufenthG
§ 18g AufenthG
§ 19c AufenthG
§ 19d AufenthG
§§ 27 – 36 AufenthG
Asylantrag

Wichtig: Der Wechsel muss erfolgen, solange der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG noch gültig ist oder eine Fiktionsbescheinigung besteht.

Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung oder Studium (§§ 18a, 18b AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und § 18b AufenthG bieten Fachkräften mit anerkannten oder gleichwertigen Berufs- und Hochschulabschlüssen die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten. 

Ein großer Vorteil: Seit den jüngsten Gesetzesänderungen besteht ein Rechtsanspruch auf diese Aufenthaltstitel, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Erteilung nicht mehr im Ermessen der Behörden liegt, sondern garantiert ist, sobald Sie die Anforderungen erfüllen.

Zu den Voraussetzungen gehören ein anerkannter Abschluss, ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die erforderliche Zustimmung der Arbeitsagentur muss vorliegen und es muss sich um inländisches Beschäftigungsverhältnis handeln. Bislang besteht keine Mindestgehaltsgrenze. Für Alleinstehende wird als Richtwert ein monatliches Nettoeinkommen von 910 Euro plus Warmmiete angesetzt. Für Fachkräfte ab 45 Jahren gelten besondere Einkommensanforderungen oder der Nachweis einer Altersvorsorge. Sprachkenntnisse sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, können jedoch je nach Beruf oder Arbeitgeber erforderlich sein.

Für Ukrainer gibt es mehrere Möglichkeiten, ihre Qualifikationen anerkennen zu lassen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG zu beantragen:

  1. Offizielle Anerkennung: Sie können ihre ausländischen Schul- oder Berufsabschlüsse offiziell anerkennen lassen. Bund und Länder setzen sich für eine schnelle und einheitliche Anerkennung ukrainischer Berufsabschlüsse ein. 
  2. Erst-Check der IHK: Die Industrie- und Handelskammer (IHK) bietet einen kostenlosen Erst-Check für ukrainische Geflüchtete an. Dabei wird in einem Beratungsgespräch bestimmt, welcher deutsche Referenzberuf mit der ukrainischen Qualifikation vergleichbar ist.
  3. Hochschulzugang: Für Schüler und Studierende aus der Ukraine, die ihr Schul- oder Studienjahr kriegsbedingt nicht regulär abschließen konnten, hat die Kultusministerkonferenz Regelungen getroffen, um den Hochschulzugang zu erleichtern.
  4. Anerkennungsverfahren: Für eine vollständige Anerkennung kann ein Antrag bei der zuständigen Stelle (z.B. IHK FOSA für IHK-Berufe) gestellt werden.

Aufenthaltserlaubnis für einen Freiwilligendienst oder Au-Pair (§ 19c Abs. 1 AufenthG)

Sie möchten sich in Deutschland engagieren oder als Au-Pair arbeiten? Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG ist das möglich! Hier die wichtigsten Infos:

Für Freiwilligendienste:

  • Keine gesetzlichen Sprachvorgaben – die Einsatzstelle entscheidet
  • Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • Bei Übernahme von Unterkunft und Verpflegung reichen 277 Euro Taschengeld
  • Kranken- und Pflegeversicherung inklusive

Für Au-Pairs:

  • Maximal 12 Monate Aufenthalt
  • Unter 27 Jahre und A1-Deutschkenntnisse
  • Gastfamilie stellt Unterkunft, Verpflegung und 280 Euro Taschengeld

Aufenthaltserlaubnis für eine Arbeit mit Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG)

Für alle, die einen ausländischen Berufsabschluss haben, der in Deutschland nicht anerkannt ist, gilt: 

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV können Sie Ihre Berufserfahrung nutzen, um in Deutschland zu arbeiten. Hier die wichtigsten Punkte:

  1. Voraussetzungen:
    • Ausländischer Berufsabschluss (mind. zweijährige Ausbildung) oder Hochschulabschluss
    • Staatliche Anerkennung im Herkunftsland (wird von der Zentralstelle ausländisches Bildungswesen (ZAB) geprüft)
    • Qualifizierter Arbeitsplatz in Deutschland
    • Mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung
  2. Einkommensgrenzen:
    • Mindestens 3.622,50 Euro brutto monatlich (43.470 Euro/Jahr)
    • Ausnahme: Bei tarifgebundenen Betrieben entfällt diese Grenze
    • Für Bewerber ab 45 Jahren: 4.427,50 Euro brutto monatlich (53.130 Euro/Jahr)
  3. Besonderheit für IT-Fachkräfte:
    • Kein formaler Abschluss erforderlich

Diese Regelung eröffnet neue Möglichkeiten für qualifizierte Fachkräfte, die bisher aufgrund fehlender Anerkennung ihrer Abschlüsse Schwierigkeiten hatten, in Deutschland zu arbeiten.

Aufenthaltserlaubnis für eine Arbeit im öffentlichen Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG)

Es gibt eine besondere Aufenthaltserlaubnis, die unabhängig von Qualifikation und üblichen Regelungen erteilt werden kann. Der § 19c Abs. 3 AufenthG ermöglicht dies, wenn an Ihrer Tätigkeit ein „öffentliches, insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse“ besteht.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen und prüft die Arbeitsbedingungen sowie ob inländische Bewerber zur Verfügung stehen.
  • Es muss keine hochqualifizierte Tätigkeit sein.
  • Besonders interessant: Wenn durch Ihre Beschäftigung Arbeitsplätze gesichert oder geschaffen werden, kann ein öffentliches Interesse vorliegen.
“Sollten Sie an einer Einbürgerung in Deutschland interessiert sein, befolgen Sie bitte unbedingt die folgenden Schritte, um schnellstmöglich eingebürgert werden zu können:
  • Zweckwechsel wie beschrieben beantragen
  • Lernen Sie Deutsch auf min. B1-Niveau
  • Sichern Sie Ihren Lebensunterhalt
  • Schließen Sie den Einbürgerungstest erfolgreich ab
  • Verlängern Sie Ihren Nationalpass
Sollten Sie diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, können Sie in der Regel schon 2027 die Einbürgerung beantragen!”
presse migrando christin
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Ein Wechsel in diese Titel ist für die Einbürgerung nicht zu empfehlen, jedoch möglich

Die folgenden Aufenthaltstitel zeigen mögliche Zweckwechsel, welche jedoch nicht zwingend zu empfehlen sind.

Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung (§ 16a AufenthG)

Eine Aufenthaltserlaubnis für die schulische oder betriebliche Berufsausbildung kann auch für nicht-qualifizierte Ausbildungen erteilt werden. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Der Lebensunterhalt muss in der Regel gesichert sein. (Als Orientierung gilt hier ein monatliches Einkommen von 822 Euro netto) 
  • Sie haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Dies kann als Einkommen gewertet werden. 
  • Eine Zusatzbeschäftigung von 20 Wochenstunden ist neben der Berufsausbildung erlaubt.
  • Nachweis ausreichende Sprachkenntnisse (B1 Zertifikat) – Ausnahmen sind möglich.

Aufenthaltserlaubnis für das Studium (§ 16b AufenthG)

Achtung: § 16b AufenthG gilt nur für Nicht-ukrainische Staatsangehörige mit § 24 AufenthG!

  • Der Lebensunterhalt muss in der Regel gesichert sein. (Als Orientierung gilt hier ein monatliches Einkommen von 992 Euro netto) 
  • Es besteht kein Anspruch auf BaföG (Ausnahmen möglich § 8 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) 
  • Eine Beschäftigung von 140 ganzen Tagen pro Jahr oder im Rahmen einer Werksstudierendenregelung sowie zu studentischen Nebentätigkeiten ist erlaubt.

Aufenthaltserlaubnis für das berufliche Anerkennungsverfahren (§ 16d AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG ermöglicht Ihnen als ausländische Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Sie umfasst verschiedene Möglichkeiten:

  1. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder Erlangung der Berufsausübungserlaubnis (§ 16d Abs. 1 AufenthG).
  2. „Anerkennungspartnerschaft“ mit paralleler Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf (§ 16d Abs. 3 AufenthG).
  3. Teilnahme an erforderlichen Prüfungen (§ 16d Abs. 5 AufenthG) oder Durchführung einer Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6 AufenthG).

Voraussetzungen sind in der Regel deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau und ein gesicherter Lebensunterhalt. Eine Nebentätigkeit von 20 Wochenstunden ist meist erlaubt, bei berufsfachlichen Zusammenhang sogar eine unbeschränkte Beschäftigung.

Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs (§ 16f AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG ermöglicht Ihnen den Aufenthalt für einen allgemeinen oder studienvorbereitenden Intensivsprachkurs in Deutschland. Wichtige Voraussetzungen sind:

  1. Der Sprachkurs muss intensiv sein (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) und auf umfassende deutsche Sprachkenntnisse abzielen.
  2. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, wobei die Orientierungsgröße je nach Art des Sprachkurses zwischen 992 und 1.091 Euro netto monatlich liegt. Dieser Betrag kann sich durch kostenfreie Unterkunft, Verpflegung oder Krankenversicherung reduzieren.
  3. Eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden ist erlaubt, außer bei Schüleraustausch oder Schulbesuch.

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 S. 1 oder 2 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG bietet in bestimmten Fällen eine Möglichkeit, den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern oder zu überbrücken. Es gibt zwei relevante Varianten:

  1. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG:
    Diese Aufenthaltserlaubnis kann für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, wenn dringende humanitäre, persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vorliegen. Sie ist anwendbar, wenn eine Fiktionsbescheinigung vorliegt und noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, aber auch keine Ausreisepflicht besteht.
  2. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG:
    Diese Variante ermöglicht die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Beide Optionen können genutzt werden, um Zeit zu überbrücken, bis beispielsweise ein Studium, eine Ausbildung oder eine Arbeit in Deutschland aufgenommen werden kann. Die Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde, die dabei Faktoren wie die Dauer des Voraufenthalts, den Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen der Abschiebung berücksichtigt.

Gut zu wissen:

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen geht davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Regel nur für sechs Monate erteilt werden kann.

Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche oder Studienbewerbung (§ 17 AufenthG)

Der § 17 AufenthG bietet eine „Brückenlösung“ für bis zu neun Monate und umfasst zwei Arten von Aufenthaltserlaubnissen:

  1. Suche nach qualifizierter Berufsausbildung (§ 17 Abs. 1 AufenthG):
    • Für Personen unter 35 Jahren
    • Mit Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ausländischem Abitur
    • Erforderlich: Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
  2. Studienplatzsuche (§ 17 Abs. 2 AufenthG):
    • Deutschkenntnisse entsprechend den Studienanforderungen
    • Möglichkeit, Sprachkenntnisse in Deutschland zu erwerben

Um diese Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ein zentraler Aspekt ist die Sicherung des Lebensunterhalts, wobei ein monatlicher Nettobetrag von 1.091 Euro als Richtwert gilt. 

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG gestattet eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden. Zusätzlich sind Probebeschäftigungen für insgesamt maximal zwei Wochen erlaubt. Eine selbstständige Nebentätigkeit kann mit Zustimmung der Ausländerbehörde ausgeübt werden.

Achtung

Es gibt eine Sperre für einen Wechsel aus dem vorübergehenden Schutz in § 17 Abs. 2 AufenthG (Studienbewerbung). Eine Ausnahme besteht jedoch für Personen, die in der Ukraine einen befristeten Aufenthaltstitel hatten und nicht mehr unter den vorübergehenden Schutz fallen. Diese Gruppe kann trotz einer eventuell noch gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in den Status nach § 17 AufenthG wechseln.

Asylantrag als Alternative für nicht-ukrainische Flüchtlinge aus der Ukraine

Wenn der vorübergehende Schutz oder die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG endet und keine anderen Aufenthaltsoptionen verfügbar sind, kann ein Asylantrag für nicht-ukrainische Geflüchtete aus der Ukraine eine notwendige Alternative darstellen. Dieser Antrag wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt und bezieht sich auf die Situation im ursprünglichen Herkunftsland, nicht auf die Ukraine.

Ein Asylantrag beinhaltet automatisch die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots. Allerdings kann ein Asylverfahren auch Nachteile mit sich bringen:

  • Mögliche Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen
  • Längere Wartezeiten für eine Arbeitserlaubnis
  • Einschränkungen bei der späteren Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG
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FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG

Nein, für ukrainische Staatsangehörige ist ein Asylantrag in der Regel nicht notwendig. Dies könnte jedoch eine Alternative für alle anderen Staatsangehörigkeiten darstellen, welche ebenfalls aus der Ukraine geflohen sind.

Für alle Ukrainer die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG haben, verlängert sich automatisch die Gültigkeit des Titels bis zum 4. März 2026.

Ja, mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG haben Sie uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen jede Art von Beschäftigung aufnehmen.

Es ist ratsam, sich frühzeitig über Möglichkeiten zur Verlängerung des Aufenthalts oder den Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel zu informieren. Je nach individueller Situation können verschiedene Optionen in Frage kommen, wie beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit.

Ukrainische Geflüchtete können derzeit bis zum 4. März 2026 in Deutschland bleiben. Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG wurde für ukrainische Staatsangehörige bis zu diesem Datum automatisch verlängert.

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