Was ist § 16f AufenthG?
§ 16f AufenthG beschäftigt sich mit der Teilnahme an einem Schulbesuch und der Teilnahme an einem Sprachkurs. Starten wir mit einem Überblick zum Paragraphen, Unterschiede zu anderen Aufenthaltstiteln und Neuheiten mit § 16f AufenthG.
Überblick über den Paragraphen und seine Bedeutung
Der Paragraph § 16f AufenthG bezieht sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder für den Schulbesuch ab der 9. Klassenstufe.
Neu ist, dass der Aufenthaltstitel zum Schulbesuch seit dem 01.03.2024 nicht mehr eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, sondern unter bestimmten Bedingungen ein gesetzlicher Anspruch besteht. Das erleichtert es internationalen Schülern erheblich, einen solchen Aufenthaltstitel zu erhalten und ihre Schullaufbahn in Deutschland zu beginnen.
Vorgabe ist § 16f Absatz 1 AufenthG:
Gesetzestext: „Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.“
Die Vorgabe welche Schule nach dem Aufenthaltsgesetz in Frage kommt steht in § 16f Absatz 2 AufenthG:
- Der Schulbesuch muss ab der 9. Klasse an einer anerkannten Schule erfolgen.
- Es muss eine internationale Zusammensetzung der Schulklasse gewährleistet sein.
- Die Schule muss Schüler auf internationale Abschlüsse vorbereiten oder eine internationale Ausrichtung haben.
Bezüglich Schulbesuchen aus bilateralen Gründen gibt es bestimmte Vorgaben unter § 16f Absatz 4 AufenthG:
Gesetzestext: „Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat.“
Unterschiede zu anderen Aufenthaltstiteln wie § 16b oder § 17 AufenthG
Während der § 16f AufenthG sich auf Sprachkurse und den Schulbesuch konzentriert, richten sich die Paragraphen § 16b und § 17 AufenthG an Studenten und Fachkräfte, die eine akademische oder berufliche Ausbildung in Deutschland anstreben. Im Gegensatz zu § 16b Absatz 5 AufenthG, der die Studienvorbereitung abdeckt, dient § 16f speziell für Sprachkurse ohne Studienbezug und internationale Schulbesuche.
Auch in den Voraussetzungen und den möglichen Aktivitäten während des Aufenthalts gibt es klare Unterschiede, wie z. B. die Arbeitserlaubnis mit § 16f AufenthG, die nur bei beim Besuch eines Sprachkurses geht und auf maximal 20 Stunden pro Woche beschränkt ist.
Neuheiten bei § 16f AufenthG durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat den Zugang zu diesem Aufenthaltstitel stark vereinfacht. Vor dem 01. März 2024 war die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels Ermessenssache der Behörde. Jetzt besteht ein gesetzlicher Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG
Wenn Sie planen, Ihr Kind in Deutschland eine Schule besuchen zu lassen oder einen Sprachkurs zu absolvieren, ist der Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG eine vielversprechende Option. Doch bevor Sie mit dem Antrag beginnen, sollten Sie die wichtigsten Voraussetzungen kennen und erfüllen.
Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz zur Teilnahme zum Schulbesuch nach § 16f AufenthG gibt es zwei wesentliche Schwerpunkte: Sprachkurse und Schulbesuch.
- Sprachkurse: Sie können einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Sie oder Ihr Kind an einem Schüleraustausch nach Absatz 1 teilnehmen möchten, der nicht der Studienvorbereitung dient. Das bedeutet, dass der Sprachkurs allgemeinbildend oder zur Verbesserung der Sprachkenntnisse dient, ohne dass ein direkter Bezug zu einer akademischen Laufbahn besteht.
- Schulbesuch: Seit der Gesetzesänderung am 01. März 2024 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf den Aufenthaltstitel zum Schulbesuch. Dies ist in § 16 Absatz 2 AufenthG festgehalten. Hier ist wichtig, dass der Schulbesuch ab der 9. Klassenstufe erfolgt und die Schule bestimmte Kriterien erfüllt, wie eine internationale Ausrichtung.
Bedingungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels
Die Erteilung des Aufenthaltstitels hängt von verschiedenen Bedingungen ab, die erfüllt werden müssen. Diese Bedingungen zum Schulbesuch nach Absatz 2 von § 16f AufenthG betreffen sowohl die Schule als auch den Schüler. Hier eine Übersicht:
Anerkannte Schulen: Die Schule, die Ihr Kind besuchen möchte, muss entweder eine öffentliche, staatlich anerkannte oder eine private Schule mit internationaler Ausrichtung sein. Private Schulen müssen nachweislich auf internationale Abschlüsse oder Abschlüsse anderer Staaten vorbereiten.
Beispiele für Schulen:
- Realschule
- Gymnasien
- Gesamtschule
- Schulen mit Oberstufen
- Hauptschule bis 10. Klasse
- Privatschulen und Internate mit 10 Klasse und internationalem Fokus
Internationale Schülerschaft: Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Klasse aus Schülern verschiedener Nationalitäten besteht.
Schritt-für-Schritt Anleitung zum Antrag auf § 16f AufenthG
Die Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 16f AufenthG kann auf den ersten Blick komplex erscheinen. Damit Sie jedoch sicher und gut vorbereitet durch den Prozess gehen, haben wir eine übersichtliche Schritt-für-Schritt-Anleitung für Sie zusammengestellt.
Welche Dokumente werden benötigt?
Hier ist eine Liste der wichtigsten Dokumente, die Sie benötigen:
- Gültiger Reisepass: Der Schüler muss einen gültigen Reisepass besitzen.
- Schul- oder Kursbescheinigung: Eine offizielle Bestätigung der Schule oder des Sprachkursanbieters, dass der Schüler angenommen wurde.
- Nachweis über den Lebensunterhalt: Sie müssen nachweisen, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Dies kann durch finanzielle Mittel, Stipendien oder Unterstützung von Dritten erfolgen.
- Krankenversicherung: Der Nachweis einer Krankenversicherung ist Pflicht, um im Krankheitsfall abgesichert zu sein.
- Eventuell: Nachweis der Unterkunft: In einigen Fällen kann ein Nachweis über die Unterkunft erforderlich sein.
Wo und wie stelle ich den Antrag auf § 16f AufenthG?
Die Erteilung eines Visums für die in § 16 f AufenthG geregelten Aufenthaltszwecke bedarf gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV der Zustimmung durch die Ausländerbehörde, wenn der Aufenthalt für eine längere Zeit als 90 Tage geplant ist. Aus diesem Grund muss vorher in der Auslandsvertretung/ Botschaft ein Visum beantragt werden.
Hier ein Überblick über die Schritte:
- Vorbereitung der Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle oben genannten Dokumente vollständig und korrekt zusammengestellt haben.
- Termin bei der Botschaft zur Beantragung des Visums: Sie stellen zuerst den Antrag für das Visum und vereinbaren für den Zeitpunkt, wenn Sie in Deutschland sind zum Start den Termin bei der Ausländerbehörde.
- Termin mit der Ausländerbehörde vereinbaren: Bei Terminen mit Ausländerbehörde gilt: Viele Ausländerbehörden arbeiten nach einem Terminsystem. Buchen Sie frühzeitig einen Termin, da die Bearbeitungszeiten oft lang sein können.
- Antrag online einreichen (falls verfügbar): Einige Städte bieten inzwischen die Möglichkeit, den Antrag online vorzubereiten und einzureichen. Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Behörde, ob dies möglich ist.
- Einreichung des Antrags: Zum Termin bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit. Der Antrag wird persönlich eingereicht, und es können gegebenenfalls biometrische Daten wie Fingerabdrücke erfasst werden.
Bearbeitungsdauer und wichtige Fristen
Nach Einreichung des Antrags müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen rechnen, abhängig von der Auslastung der Ausländerbehörde. In dieser Zeit prüft die Behörde die Unterlagen und trifft eine Entscheidung.
Wichtige Fristen, die Sie beachten sollten:
- Frühzeitige Antragstellung: Reichen Sie den Antrag mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbesuchs ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Gültigkeit des Aufenthaltstitels: Der Aufenthaltstitel wird in der Regel für die Dauer des Schuljahres oder des Sprachkurses erteilt. Planen Sie rechtzeitig eine Verlängerung, falls der Aufenthalt in Deutschland fortgesetzt werden soll.
Rechte und Pflichten während des Aufenthalts nach § 16f AufenthG
Mit dem Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG gehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher. Hier erklären wir Ihnen, welche Möglichkeiten zur Arbeitserlaubnis bestehen und wie Sie den Aufenthaltstitel bei Bedarf verlängern oder wechseln können.
Arbeitserlaubnis und Arbeitszeitbeschränkungen
Während des Aufenthalts in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG gelten besondere Regeln für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dies ist besonders relevant für Schüler und Sprachkursteilnehmer, die sich zusätzlich zu ihrem Aufenthalt finanziell absichern möchten.
- Schüler: Für Schüler, die nach § 16f AufenthG in Deutschland sind, besteht grundsätzlich kein Recht auf eine Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, dass während des Schulbesuchs keine Arbeitstätigkeiten ausgeübt werden dürfen.
- Teilnehmer an Sprachkursen: Für Teilnehmer von Sprachkursen sieht die Regelung etwas anders aus. Bei Teilnahme an einem Sprachkurs können Sprachinteressierte (Nicht nur Schüler) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche nachgehen.
Es ist wichtig, dass diese Einschränkungen strikt eingehalten werden, da Verstöße gegen die Arbeitsbeschränkungen zu rechtlichen Konsequenzen führen können, einschließlich des möglichen Verlusts des Aufenthaltstitels.
Möglichkeit der Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG wird in der Regel für die Dauer des Sprachkurses oder des Schuljahres erteilt. Doch was passiert, wenn der Schulbesuch oder der Kurs länger dauert oder Sie in Deutschland bleiben möchten, um eine andere Art von Aufenthaltstitel zu beantragen?
Die Vorschriften hierzu stehen in § 16f Absatz 3 AufenthG:
Gesetzestext: „Während eines Aufenthalts zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) findet keine Anwendung.“
Verlängerung des Aufenthaltstitels: Sie haben die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Das gilt insbesondere, wenn der Schulbesuch oder der Sprachkurs fortgesetzt wird. Achten Sie darauf, den Verlängerungsantrag mindestens 2 Monate vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Wechsel des Aufenthaltstitels: Sollten sich Ihre Pläne nach Abschluss des Schulbesuchs oder Sprachkurses ändern, gibt es die Option, in einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Zum Beispiel können Sie nach Abschluss des Schulbesuchs einen Antrag auf den Erhalt von Aufenthaltstitel nach §§ 16b,16e oder 16c AufenthG für Studienzwecke oder nach § 18 AufenthG für eine Berufsausbildung oder einen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anforderungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt werden.
Fazit zu § 16f AufenthG
Wie Sie erkennen können bietet der Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG internationalen Schülern die Möglichkeit, in Deutschland ab der 9. Klassenstufe an einer anerkannten Schule zu lernen. Zum kurzen Überblick über das komplexe Thema haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Die wichtigsten Kernpunkte vom Aufenthalt für Schulbesuche
- Der Besuch einer internationalen oder staatlich anerkannten Schule.
- Der gesicherte Lebensunterhalt.
- Klare Beschränkungen bei der Arbeitserlaubnis (nur für Sprachkurse zum Erwerb der deutschen Sprache bis zu 20 Stunden/Woche).
- Der Aufenthalt kann verlängert werden es ist wichtig die Fristen der Beantragung 2 Monate vor Ablauf von § 16f AufenthG einzuhalten.
- Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist an gesetzliche Ansprüche gebunden. Möglich ist der Wechsel in einen Aufenthalt zur Ausbildung/Beschäftigung (18 AufenthG) oder zu einem Studium (16b AufenthG).
- Der Wechsel zur Niederlassungserlaubnis geht mit § 16f AufenthG nicht.
Die Zukunft für § 16f AufenthG
Mit der Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat sich der Zugang für internationale Schüler vereinfacht. In Zukunft wird der § 16f AufenthG weiterhin eine wichtige Rolle spielen, um Deutschland als Bildungsstandort für internationale Schüler zu stärken und den interkulturellen Austausch zu fördern. Planen Sie frühzeitig, um von den neuen Regelungen zu profitieren.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu § 16f AufenthG
Das 16f Visum bezieht sich auf den Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG, der internationalen Schülern den Schulbesuch oder die Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland ermöglicht.
§ 16 des Aufenthaltsgesetzes regelt den Aufenthalt zu Ausbildungszwecken, darunter Studien, Schulbesuche und Sprachkurse. § 16f ist ein Unterparagraph, der sich speziell auf den Schulbesuch und Sprachkurse bezieht.
Zu den Voraussetzungen zählen der Besuch einer internationalen oder staatlich anerkannten Schule ab der 9. Klasse sowie der Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt.
Für Schüler ist keine Erwerbstätigkeit erlaubt. Teilnehmer an Sprachkursen dürfen jedoch bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Ja, der Aufenthaltstitel kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Verlängerungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden.
Zugelassen sind öffentliche oder staatlich anerkannte Schulen mit internationaler Ausrichtung sowie private Schulen, die auf internationale oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereiten.
Nach dem Schulbesuch kann der Aufenthaltstitel nicht automatisch verlängert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf andere Aufenthaltstitel, wie z. B. für ein Studium oder eine Ausbildung, zu wechseln.