Auf unserer Webseite kommen verschiedene Cookies zum Einsatz: technische, zu Marketing -Zwecken und solche zu Analyse-Zwecken; Sie können unsere Webseite grundsätzlich auch ohne das Setzen von Cookies besuchen. Hiervon ausgenommen sind die technisch notwendigen Cookies. Sie können die aktuellen Einstellungen jederzeit durch Klicken auf den erscheinenden Fingerabdruck (unten links) einsehen und ändern. Ihnen steht jederzeit ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen finden Sie über unsere Datenschutzerklärung unter Cookies. Durch klicken auf "Alle Akzeptieren" erklären Sie sich einverstanden, dass wir die vorgenannten Cookies zu Marketing- und zu Analyse-Zwecken setzen.

Ein junges Ehepaar genießt den Ausblick aus dem Fenster ihrer neuen Wohnung, eingekuschelt in eine Decke. Das Bild vermittelt das Gefühl von Gemütlichkeit und Zufriedenheit in ihrem neuen Zuhause mit der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG.

Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG – Was Sie über die Wohnsitzregelung wissen müssen

Willkommen zu unserem Ratgeber über die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der Wohnsitzregelung auf sich hat, wer davon betroffen ist und welche Pflichten sowie Ausnahmen es gibt. Erfahren Sie, wie Sie eine Aufhebung beantragen können und was bei Verstößen passiert.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

Teilen:

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG?

Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG ist ein wichtiges Instrument, um die Integration von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen in Deutschland zu fördern. Sie verpflichtet Betroffene, ihren Wohnsitz für einen bestimmten Zeitraum in einem festgelegten Gebiet zu nehmen. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was diese Wohnsitzregelung genau bedeutet und welches Ziel sie verfolgt.

Definition und Geltungsbereich von § 12a AufenthG

Die Wohnsitzauflage nach § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet Ausländer, die unter anderem als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte oder nach den §§ 22, 23, 24 oder 25 Absatz 3  anerkannt wurden, ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, dem sie während des Asylverfahrens zugewiesen wurden.

Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wichtig ist, dass die Wohnsitzauflage dazu dient, die Verteilung von Schutzsuchenden gleichmäßig auf die verschiedenen Bundesländer zu gewährleisten und damit eine nachhaltige Integration zu ermöglichen.

Die Gesetzesgrundlage der Verpflichtung zur Wohnsitznahme steht in § 12a AufenthG Absatz 1 Satz 1 AufenthG.

Gesetzestext:  „Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. „

Ziel der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG

Das Hauptziel der Wohnsitzauflage ist die Förderung einer langfristigen und nachhaltigen Integration von Schutzberechtigten in Deutschland. Durch die Verteilung auf bestimmte Wohnsitze soll verhindert werden, dass in bestimmten Regionen oder Städten eine zu hohe Konzentration von Schutzsuchenden entsteht. Gleichzeitig sollen die Ausländer durch die Wohnsitzauflage besser in das soziale und wirtschaftliche Leben in der Bundesrepublik eingebunden werden.

Diese Regelung trägt dazu bei, dass:

  • Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert wird.
  • Angemessener Wohnraum sichergestellt wird.
  • Soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird.
Wenn Sie bereits vor der Erteilung des Aufenthaltstitels Gründe für eine Ausnahme von der Wohnsitzauflage haben, können Sie diese bei der zuständigen Ausländerbehörde vorbringen. Die Behörde wird dann die Ausländerbehörde am gewünschten Wohnort einbeziehen. Bei Zustimmung kann die Wohnsitzauflage direkt für den neuen Ort vermerkt werden, was Ihnen einen späteren Umzugsantrag erspart.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Wer ist von der Wohnsitzauflage betroffen?

Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG betrifft eine spezifische Gruppe von Menschen, die in Deutschland Schutz suchen. Dabei gibt es klare Regelungen, welche Personengruppen dieser Verpflichtung unterliegen und wann Ausnahmen gemacht werden können. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wer genau von der Wohnsitzauflage betroffen ist und welche Ausnahmen es gibt.

Personengruppen mit Wohnsitzauflage

Von der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG sind vor allem Personen betroffen, die internationalen Schutz in Deutschland genießen. Konkret betrifft das folgende Personengruppen:
  • Asylberechtigte: Personen, die als politisch Verfolgte in Deutschland anerkannt wurden.
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention: Menschen, die aufgrund von Verfolgung oder Krieg Schutz in Deutschland erhalten.
  • Subsidiär Schutzberechtigte: Personen, die nicht direkt als Flüchtlinge anerkannt sind, aber trotzdem Schutz vor ernsthaftem Schaden benötigen.
  • Personen mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 23, § 22 oder § 25 Absatz 3 AufenthG: Diese Gruppe umfasst unter anderem Personen, die aufgrund humanitärer Gründe eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.
Diese Personen sind verpflichtet, ihren Wohnsitz für die Dauer von drei Jahren ab der Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bundesland zu nehmen, dem sie zugewiesen wurden.

Ausnahmen von der Wohnsitzauflage

Es gibt jedoch nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bestimmte Ausnahmen, die es ermöglichen, von der Wohnsitzauflage befreit zu werden. Diese Ausnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen:
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Wenn der Betroffene oder ein naher Angehöriger (Ehegatte, Lebenspartner, Kind) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt, entfällt die Wohnsitzauflage. Das Einkommen muss ausreichend sein, um den Lebensunterhalt zu sichern.
  • Berufsausbildung oder Studium: Personen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen oder bereits aufgenommen haben, können ebenfalls von der Wohnsitzauflage befreit werden.
  • Integrationsmaßnahmen: Wer an Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder anderen Bildungsmaßnahmen wie einem Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen teilnimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinen Wohnsitz verlegen.

Welche Pflichten und Folgen ergeben sich aus der Wohnsitzauflage?

Wenn Sie der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG unterliegen, sind bestimmte Pflichten damit verbunden, die für Ihre Integration in Deutschland entscheidend sind. Im Gegenzug sollten Sie sich auch bewusst sein, welche Konsequenzen eintreten können, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden. In diesem Abschnitt geben wir Ihnen einen Überblick über die Pflichten und mögliche Folgen bei Verstößen.

Pflichten für Betroffene von § 12a AufenthG

Als Betroffener der Wohnsitzauflage sind Sie verpflichtet, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem Bundesland zu nehmen, dem Sie während des Asylverfahrens zugewiesen wurden. Diese Verpflichtung gilt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren.

Hier sind Ihre wichtigsten Pflichten im Überblick:

  • Wohnsitznahme: Sie müssen sich in dem Ihnen zugewiesenen Bundesland niederlassen und dort Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Dauer: Die Wohnsitzauflage gilt für den Ablauf der nach Absatz 1 drei Jahre ab der Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Ausnahmen beantragen: Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. Beschäftigung oder Ausbildung), können Sie eine Aufhebung der Auflage beantragen. Der Antrag muss ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellt werden.

Diese Pflichten tragen dazu bei, Ihre Integration in das soziale und wirtschaftliche Leben in Deutschland zu fördern.

Nach § 12a Absatz 10 Satz 1 AufenthG bleiben die Auflagen als Nachweis für den Geltungsbereich und Nebenbestimmungen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Auflage

Sollten Sie die Pflichten der Wohnsitzauflage nicht einhalten, können verschiedene Konsequenzen auf Sie zukommen. Es ist wichtig, sich an die Vorgaben zu halten, um rechtliche und finanzielle Folgen zu vermeiden.

In dieser Tabelle erhalten Sie eine Übersicht der möglichen Konsequenzen bei Verstößen:

Verstoß
Mögliche Konsequenzen
Nicht-Einhaltung der Wohnsitzauflage
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
Verstoß gegen die Meldepflicht
Sanktionen, wie die Kürzung von Sozialleistungen
Wiederholte Missachtung der Auflage
Möglicher Verlust des Aufenthaltstitels oder andere rechtliche Maßnahmen

Die Rechtsgrundlage für die Nicht-Einhaltung der Wohnsitzauflage liegt in § 12a Absatz 1 AufenthG:

Gesetzestext: „Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.“

Dies bedeutet, dass der Zeitraum der drei Jahre mit Wohnsitzauflage verlängert werden kann, wenn Sie sich nicht an die Bestimmungen halten (Sprich beispielsweise unerlaubt in ein anderes Bundesland umziehen bevor die Wohnsitzsauflage aufgehoben wurde). 

Es ist grundsätzlich immer ratsam, sich bei Unsicherheiten immer rechtzeitig bei der zuständigen Behörde oder einem Anwalt zu informieren, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Kann die Wohnsitzauflage aufgehoben werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen. Wenn Sie eine der Voraussetzungen erfüllen, kann die Verpflichtung, in einem bestimmten Bundesland zu wohnen, entfallen. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Möglichkeiten zu informieren, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Voraussetzungen für eine Aufhebung

Die Aufhebung der Wohnsitzauflage ist  möglich, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, die Ihre Integration erleichtern sollen.

Folgende Voraussetzungen ermöglichen eine Aufhebung:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Wenn Sie oder ein naher Angehöriger (Ehepartner, Lebenspartner, minderjähriges Kind) eine Arbeit aufgenommen haben, die sozialversicherungspflichtig ist, und durch diese mindestens den Lebensunterhalt sichern, kann die Auflage aufgehoben werden. Die Beschäftigung muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
  • Berufsausbildung oder Studium: Falls Sie oder ein Familienangehöriger eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder bereits begonnen haben, entfällt die Wohnsitzauflage in der Regel. Dies gilt auch für weiterführende Bildungsmaßnahmen.
  • Teilnahme an Integrations- oder Berufssprachkursen: Wer an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG, einem Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG oder einer Qualifizierungsmaßnahme zur Berufsanerkennung teilnimmt, kann ebenfalls eine Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragen.
  • Familiäre Gründe: Falls nahe Familienmitglieder, wie Ehepartner oder Kinder, bereits an einem anderen Wohnort leben, kann die Wohnsitzauflage ebenfalls aufgehoben werden.

Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage erfüllen, können Sie einen offiziellen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und die entsprechenden Nachweise enthalten, dass Sie die genannten Bedingungen erfüllen.

Dies sind die Schritte zur Beantragung der Aufhebung einer Wohnsitzauflage:

Schritt 1: Nachweise sammeln:

Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen beifügen. Das können sein:

  • Arbeitsvertrag oder Nachweis über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Bestätigung über die Teilnahme an einer Ausbildung, einem Studium oder einem Integrationskurs.
  • Weitere relevante Unterlagen, wie Meldebescheinigungen Ihrer Familienangehörigen.

Schritt 2: Antrag schriftlich einreichen:

Reichen Sie den Antrag rechtzeitig und vollständig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Achten Sie darauf, dass der Antrag korrekt ausgefüllt ist und alle notwendigen Dokumente enthalten sind.

Schritt 3: Entscheidung abwarten:

Nach der Einreichung des Antrags prüft die Behörde Ihren Fall. Die Bearbeitungszeit kann variieren, daher sollten Sie sich rechtzeitig darum kümmern.

Praktische Beispiele zur Anwendung der Wohnsitzauflage

Die Anwendung der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG kann in der Praxis unterschiedlich aussehen, je nach Lebenssituation der betroffenen Personen. Um Ihnen ein besseres Verständnis dafür zu geben, wie die Regelung im Alltag funktioniert, stellen wir Ihnen einige praktische Fallbeispiele vor. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche häufigen Fehler bei der Umsetzung der Auflage auftreten können und wie diese vermieden werden.

Mögliche Fallbeispiele von § 12a AufenthG

Fall 1: Anerkannter Flüchtling und Beschäftigungsaufnahme
  • Ahmed wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG. Er wurde im Rahmen des Asylverfahrens in ein Bundesland zugewiesen, wo er sich niederlassen musste. Nach einigen Monaten findet er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem anderen Bundesland. Dank seiner neuen Beschäftigung kann er erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen und umziehen, um die neue Arbeit anzutreten.
Fall 2: Teilnahme an einem Integrationskurs
  • Sara wurde als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt und unterliegt der Wohnsitzauflage. Da sie jedoch schnell einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG beginnen möchte, stellt sie einen Antrag auf Verlegung ihres Wohnsitzes in eine Stadt, in der der Kurs angeboten wird. Die derzeit zuständige Ausländerbehörde stimmt mit Zustimmung der neuen Ausländerbehörde der Verlegung zu, da der Integrationskurs an ihrem derzeitigen Wohnort nicht verfügbar ist.
Fall 3: Familienzusammenführung
  • Ali hat in Deutschland Asyl erhalten und muss sich aufgrund der Wohnsitzauflage in einem bestimmten Bundesland niederlassen. Seine Ehefrau und seine Kinder leben jedoch in einem anderen Bundesland. Ali stellt einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage mit dem Nachweis, dass seine Familie in einem anderen Bundesland wohnt. Der Antrag wird genehmigt, und Ali kann zu seiner Familie ziehen.

Fehler und Lösungen zu § 12a AufenthG

Fehler: Kein rechtzeitiger Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage
  • Viele Betroffene wissen nicht, dass sie einen offiziellen Antrag stellen müssen, um von der Wohnsitzauflage befreit zu werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ohne einen Antrag bleibt die Verpflichtung bestehen.
Lösung: Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten und stellen Sie den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage so bald wie möglich, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen. Fehler: Fehlende oder unvollständige Nachweise
  • Häufig wird der Antrag abgelehnt, weil notwendige Unterlagen, wie Arbeitsverträge oder Nachweise über Bildungsmaßnahmen, fehlen oder unvollständig eingereicht werden.
Lösung: Bereiten Sie Ihren Antrag gründlich vor und stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Nachweise beifügen. Es kann hilfreich sein, sich rechtlich beraten zu lassen, um den Antrag korrekt einzureichen. Fehler: Unwissenheit über Ausnahmen von der Wohnsitzauflage
  • Viele Betroffene wissen nicht, dass bestimmte Ausnahmen für die Wohnsitzauflage existieren, wie z.B. die Teilnahme an einem Integrationskurs oder eine Berufsausbildung.
Lösung: Lassen Sie sich von einem Experten für Aufenthaltsrecht beraten, um sicherzustellen, dass Sie von möglichen Ausnahmen profitieren können, falls diese für Sie relevant sind.
Niederlassungserlaubnis beantragen?
Sie möchten gerne eine Niederlassungserlaubnis beantragen und wissen nicht wie? Machen Sie unseren kostenlosen Test und wir zeigen Ihnen, auf welchem Weg Sie schnellstmöglich Ihren unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten!

Zusammenfassung und Fazit zu § 12a AufenthG

Wie Sie erkennen können, ist das Thema § 12a AufenthG und die Wohnsitzregelung umfangreich. Hier haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Punkte zur Wohnsitzregelung zusammengefügt und in die Zukunft von § 12a AufenthG für den bestimmten Personenkreis gewagt.

Die wichtigsten Kernpunkte von § 12a AufenthG

  • Dauer der Wohnsitzauflage: Gilt für 3 Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Personenkreis: Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis.
  • Ausnahmen: Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, Ausbildung, Studium oder familiären Gründen möglich.

Fazit und Zukunft von § 12a AufenthG

Die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG soll die Integration fördern, kann aber durch konkrete Ausnahmen flexibel gestaltet werden. Zukünftige Entwicklungen könnten weitere Anpassungen an die Integrationserfordernisse beinhalten, insbesondere hinsichtlich regionaler Unterschiede und dem Arbeitsmarkt.

Unsere Leseempfehlung
http://Aufenthaltstitel%20in%20Deutschland%20–%20Ihr%20Überblick%20zu%20§%204%20AufenthG
Aufenthaltstitel in Deutschland – Ihr Überblick zu § 4 AufenthG

Erfahren Sie in diesem Ratgeber welche welche Aufenthaltstitel es nach § 4 AufenthG gibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 12a AufenthG

§ 12a AufenthG regelt die Wohnsitzauflage für unter anderem anerkannte Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge, Flüchtlinge, Menschen mit Aufenthaltstitel § 24 AufenthG, Flüchtlinge mit Bundesaufnahmeprogramm und subsidiär Schutzberechtigte. Sie müssen für drei Jahre im zugewiesenen Bundesland leben.

Die Wohnsitzauflage kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit, Ausbildung, Studium, Integrationskurs oder aus familiären Gründen aufgehoben werden.

Ein Verstoß kann Bußgelder, Kürzungen von Sozialleistungen oder Probleme mit dem Aufenthaltstitel nach sich ziehen.

Ein Verstoß liegt vor, wenn man ohne Genehmigung in ein anderes Bundesland umzieht. In eine andere Stadt im gleichen Bundesland zu ziehen ist kein Problem. 

Flüchtlinge dürfen umziehen, wenn sie Arbeit, Ausbildung, ein Studium beginnen oder aus familiären Gründen. Dafür ist eine Genehmigung nötig. Ein Flüchtling darf auch umziehen, wenn er innerhalb des gleichen Bundeslandes in eine andere Stadt zieht. Verboten ist der Umzug in ein anderes Bundesland ohne Gründe. 

Die Wohnsitzzuweisung bestimmt, wo eine Person nach Anerkennung des Asyls leben muss, um eine gerechte Verteilung und Integration zu fördern.

Einbürgerung mit...?

Kostenloser Test

Prüfe deine Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung online.