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Einbürgerung OHNE Sprachzertifikat! So ist das möglich

Update: Achtung: Das neue Einbürgerungsgesetz tritt am 27. Juni 2024 in Kraft!!

Ab dem 27. Juni 2024 ändern sich wichtige Dinge bei der Einbürgerung. Das neue Einbürgerungsgesetz der Bundesregierung tritt dann in Kraft. Wichtige Voraussetzungen nach § 10 StAG werden sich dann für Sie als Antragsteller ändern.

Die Änderungen im neuen Gesetz haben drei besonders wichtige Punkte:

  1. Die Doppelte Staatsbürgerschaft ist erlaubt: Sie müssen ab dem 27.Juni 2024 nicht mehr die Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes abgeben um eingebürgert zu werden. Auch die Ausnahmen nach § 12 StAG werden nicht mehr nötig sein. Die Doppelte Staatsbürgerschaft ist gesetzlich festgeschrieben!
  2. Die Einbürgerung nach 5 Jahren: Mit dem neuen Gesetz wird die Vorgabe für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre gesenkt. Ab dem 27. Juni 2024 können Sie nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Einbürgerung in Deutschland beantragen!
  3. Die Einbürgerung nach 3 Jahren:  Mit besonderen Integrationsleistungen: Mit besonderen Integrationsleistungen wie C1-Sprachzertifikat und schulischen Leistungen, beruflichen Leistungen und Ehrenamt können Sie nach 3 Jahren eingebürgert werden. Bisher war dies erst nach 6 Jahren möglich.

Dieses Video beschäftigt sich mit der Einbürgerung ohne Sprachzertifikat. In § 10 StAG ist ein B1 Sprachzertifikat als Einbürgerungsvoraussetzung vorgeschrieben. Dennoch gibt es Ausnahmen, mit denen eine Einbürgerung auch ohne ein solches Sprachzertifikat funktioniert. Diese Ausnahmen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Wer einen Schulabschluss in Deutschland gemacht hat, muss kein B1 Zertifikat nachweisen. Gleiches gilt für Menschen, die einen Universitätsabschluss in Deutschland gemacht haben oder eine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Wer für einen bestimmten Zeitraum eine deutsche Schule besucht hat und dies nachweisen kann, der ist auch vom B1 Zertifikat befreit. Diese Beispiele dienen als Ersatz für das B1-Zertifikat.

Ausnahmen gelten auch für Menschen, die unter körperlichen, geistigen, seelischen Krankheiten leiden oder eine Behinderung haben. Sie müssen auch kein B1-Zertifikat vorweisen, um die Einbürgerung zu erhalten. Gleiches gilt ab einem gewissen Alter bei Menschen, die auch nicht so einen Nachweis benötigen. Die Anforderungen und notwendigen Dokumente hierzu sind jedoch sehr streng.

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