Tilgungsrechner für Einbürgerungen
Tilgungsfristen bei Straftaten berechnen
Für die Einbürgerung in Deutschland ist entscheidend, ob Straftaten im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen sind. Viele Verurteilungen werden jedoch nach bestimmten Tilgungsfristen gelöscht und stehen der Einbürgerung dann nicht mehr entgegen. Mit unserem Tilgungsrechner zur Einbürgerung berechnen Sie schnell, wann ein BZR-Eintrag voraussichtlich getilgt wird und ab wann er bei der Prüfung Ihrer Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr berücksichtigt wird. So erhalten Sie eine klare Orientierung bei Vorstrafen und der Einbürgerung trotz Straftat.
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| # | Tat | Rechtskraft | Fristtyp | Normale Tilgung | Endgültige Tilgung | Führungszeugnis | Aktion |
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Rechtliche Tilgungsfristen nach BZRG
5 Jahre: Geldstrafe ≤ 90 TS (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG); Freiheits-/Jugendstrafe ≤ 3 Monate
10 Jahre: Freiheits-/Jugendstrafe > 3 Monate bis ≤ 1 Jahr; Sexualdelikt ≤ 1 Jahr
15 Jahre: Übrige Fälle (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), z. B. Freiheits-/Jugendstrafe > 1 Jahr (kein § 46 Abs. 1 Nr. 3)
20 Jahre: Sexualdelikt mit Freiheits-/Jugendstrafe > 1 Jahr (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG)
Bewährung: Frist beginnt mit Rechtskraft (§ 36 Abs. 1 BZRG) und endet frühestens nach Bewährungsende (§ 36 Abs. 2 BZRG).
Kumulierung: Einträge in überlappenden Intervallen blockieren sich gegenseitig (§ 47 BZRG). Tilgung erst, wenn alle in der Gruppe tilgungsreif sind.
Führungszeugnis: Geldstrafen und Freiheitsstrafen > 3 Monate im einfachen Führungszeugnis; Sexualdelikte im erweiterten Führungszeugnis (§ 32 BZRG).
Endgültige Tilgung (Überliegefrist): Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt (§ 45 Abs. 2 BZRG). Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
Hinweis: Orientierungshilfe ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das Bundesamt für Justiz.
