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Teilnehmer eines Integrationskurses gemäß § 44 AufenthG, die konzentriert arbeiten. Das Bild zeigt eine diverse Gruppe von Menschen, die sich auf ihre Aufgaben konzentrieren, darunter Personen mit Migrationshintergrund. Es symbolisiert den Lernprozess und die Teilnahme an einem Integrationskurs, wie im Aufenthaltsgesetz geregelt.

Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 AufenthG – Ihre Rechte und Möglichkeiten

Ein Integrationskurs ist eine wertvolle Chance, sich sprachlich und kulturell auf das Leben in Deutschland vorzubereiten. Erfahren Sie in diesem Artikel, wer Anspruch auf die Teilnahme hat, wer verpflichtet ist und welche Schritte nötig sind, um sich für den Kurs anzumelden. Wir helfen Ihnen Überblick zu bekommen!
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Daniel Orsin
Rechtsanwalt

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Das Wichtigste in Kürze
  • § 44 AufenthG regelt den Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen für bestimmte Personengruppen.
  • Es gibt Unterschiede zwischen Anspruch und Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 und § 44a AufenthG.
  • Nicht jeder Ausländer hat automatisch Anspruch auf einen Integrationskurs; oft ist ein Antrag beim BAMF erforderlich.
  • Der Integrationskurs ist nicht zwingend für die Einbürgerung, jedoch eine nützliche Vorbereitung.

Inhaltsverzeichnis

Was regelt § 44 AufenthG?

§ 44 AufenthG  legt die Bedingungen fest, unter denen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben.

Dieser Kurs dient der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration und kann den Weg für eine erfolgreiche Eingliederung in die deutsche Gesellschaft ebnen. Doch nicht jeder hat automatisch einen Anspruch auf die Teilnahme. Wir erklären Ihnen, wer diesen Anspruch hat und was zu tun ist, wenn Sie keinen automatischen Anspruch haben.

Anspruch auf § 44 AufenthG

Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Aufenthaltsgesetz richtet sich an Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen Grundlage ist § 44 Absatz 1 AufenthG:

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Sie erhalten erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zum Zweck des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen (§ 25 Absatz 1 oder 2, § 25 Absatz 4a Satz 3 oder § 25b AufenthG)
  • Dauerhafter Aufenthalt: Es wird davon ausgegangen, dass Sie dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis mindestens ein Jahr gültig ist oder Sie seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, haben Sie nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, der Sie sprachlich und kulturell auf das Leben in Deutschland vorbereitet.

Keine automatische Berechtigung – Antragstellung beim BAMF

Nicht alle Personen, die in Deutschland leben, haben nach § 44 AufenthG automatisch das Recht auf einen Integrationskurs.

Bei folgende Gruppen gibt es keine Berechtigung zum Integrationskurs nach § 44 AufenthG:

  • Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen
  • Bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Person
  • Wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Für EU-Bürger oder Personen, die nach § 44 AufenthG keinen unmittelbaren Anspruch auf den Kurs haben, gibt es dennoch die Möglichkeit, einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. In diesem Fall müssen Sie Ihre besondere Integrationsbedürftigkeit nachweisen, um für den Kurs zugelassen zu werden. 

Diese Regelung nach § 44 Absatz 4 AufenthG betrifft folgende Personen:

Bezüglich der Dauer des Anspruchs gibt es eine Regel, die in § 44 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG festgeschrieben ist:

Zitat Gesetzestext in § 44 AufenthG Absatz 2 Satz 1 und Satz 2: „Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.“

Auch wenn man keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs hat, kann man beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme stellen. Dies gilt beispielsweise für EU-Bürger oder andere Personen, die nicht automatisch berechtigt sind. (zB. § 23 Abs. 1 AufenthG).
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

§ 44a AufenthG – Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs

Während § 44 AufenthG den Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs regelt, befasst sich § 44a AufenthG mit der Verpflichtung, an einem solchen Kurs teilzunehmen. In bestimmten Fällen sind Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland dazu verpflichtet, den Integrationskurs zu absolvieren, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und sich besser in die Gesellschaft integrieren zu können. Hier erfahren Sie, wer zur Teilnahme verpflichtet ist und welche Ausnahmen es gibt.

Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs tritt in Kraft, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Folgende Personengruppen sind zur Teilnahme verpflichtet:

  • Sprachkenntnisse: Personen, die sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
  • Aufenthaltstitel: Ausländer, die erstmals einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG, § 28 Abs. 1 AufenthG , §  30 AufenthG oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG erhalten haben und nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.
  • Leistungen nach SGB II: Wer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, kann ebenfalls nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf besteht.
  • Personen mit besonderer Integrationsbedürftigkeit: Hier entscheidet die Ausländerbehörde im Einzelfall, ob die Teilnahme erforderlich ist.

Die Rolle der Ausländerbehörde und des BAMF ist in diesem Zusammenhang entscheidend. Die Ausländerbehörde stellt fest, ob eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht und informiert Sie darüber. Sollten Sie verpflichtet sein, erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung zur Teilnahme.

Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung. Nicht alle Personen sind dazu verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen:

  • Schüler und Auszubildende: Wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, sind Sie von der Verpflichtung ausgenommen.
  • Nachweis vergleichbarer Bildungsangebote: Sollten Sie bereits an vergleichbaren Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben , die die notwendigen Sprach- und Kulturkenntnisse vermitteln, entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs
  • Unzumutbarkeit der Teilnahme: Wenn die Teilnahme am Integrationskurs dauerhaft unmöglich oder unzumutbar ist, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von familiären Verpflichtungen, können Sie von der Teilnahme befreit werden.

Wichtig ist, dass Sie die Aufforderung der Ausländerbehörde ernst nehmen, da bei Nichtteilnahme Konsequenzen drohen, die Ihren Aufenthaltstitel beeinflussen können.

Unterschied zwischen Integrationskurs und Einbürgerungstest

Viele Menschen verwechseln den Integrationskurs mit dem Einbürgerungstest, da beide auf den ersten Blick ähnlich erscheinen. Doch es gibt wichtige Unterschiede. Während der Integrationskurs vor allem der sprachlichen und kulturellen Integration dient, ist der Einbürgerungstest eine offizielle Voraussetzung für den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft.

In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen, wie sich beide unterscheiden und ob Sie den Integrationskurs für Ihre Einbürgerung benötigen.

Der Einbürgerungstest als Voraussetzung für die Einbürgerung

Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen Sie den sogenannten Einbürgerungstest bestehen, der bei Prüfstellen des BAMF durchgeführt wird. Dieser Test, auch bekannt als „Test Leben in Deutschland“, ist Teil der formalen Anforderungen für die Einbürgerung.

Prüfungsinhalte und Ablauf:

  • Der Test umfasst 33 Fragen zu politischen, rechtlichen und historischen Themen Deutschlands.
  • Sie haben 60 Minuten Zeit, um den Test zu absolvieren.
  • Mindestens 17 der 33 Fragen müssen richtig beantwortet werden, um den Test zu bestehen.

Die Inhalte des Einbürgerungstests unterscheiden sich klar von den Themen im Integrationskurs, der sich vor allem auf den Alltag in Deutschland und die Vermittlung von Sprachkenntnissen konzentriert. Der Test „Leben in Deutschland“ ist also weniger darauf ausgerichtet, Deutsch zu lernen, sondern vielmehr darauf, Ihr Wissen über die deutsche Gesellschaft, Kultur und Politik zu überprüfen.

Inhalt des Integrationskurses

Der Integrationstest hat folgende Inhalte:

  • Alltagsleben kennenlernen: Sie lernen beim Integrationskurs Alltagssituationen kennen wie Behördenbesuche und das Verfassen von E-Mails.
  • Bewerbung üben: Sie lernen Lebensläufe zu verfassen und Bewerbungsgespräche zu führen, damit Ihre Berufsintegration gelingt.
  • Sprachkurs: Sie haben einen Sprachkurs der 600 Unterrichtsstunden beinhaltet.
  • Orientierungskurs: Sie haben einen Orientierungskurs der 100 Stunden beinhaltet.

ACHTUNG!! Der Integrationskurs ist keine Pflicht für die Einbürgerung. Er ist bis auf einige Ausnahmen freiwillig. Der Kurs hilft Ihnen aber als Vorbereitung auf den Einbürgerungstest und um Integrationsbereitschaft nachzuweisen. Je mehr Integrationsleistungen wie auch die Teilnahme am Integrationskurs Sie nachweisen, desto einfacher haben Sie es bei der Einbürgerung!

Brauche ich den Integrationskurs für die Einbürgerung?

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der Besuch eines Integrationskurses Pflicht für die Einbürgerung ist. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Der § 10 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) regelt die Voraussetzungen für die Einbürgerung, und dabei spielt der Einbürgerungstest eine zentrale Rolle.

Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 10 StAG:

  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland für mindestens 5 Jahre (3 Jahre bei C1-Zertifikat und besonderen Integrationsleistungen).
  • Bestandener Einbürgerungstest oder entsprechender Nachweis von Wissen im Bereich „Leben in Deutschland“.
  • Sprachniveau B1 oder höher nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
  • Unterschriebene Loyalitätserklärung und Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Sicherung des Lebensunterhalts für Sie und Ihre Familie
  • Klärung der Identität

Die Teilnahme am Integrationskurs ist keine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, es sei denn, Sie benötigen den Kurs, um das geforderte Sprachniveau zu erreichen. Falls Sie bereits ausreichende Deutschkenntnisse besitzen, können Sie sich direkt für den Einbürgerungstest anmelden und benötigen den Integrationskurs nicht. Dennoch ist der Integrationskurs eine große Hilfe als Vorbereitung auf die Einbürgerung und hilft als Integrationsnachweis!

Schwierigkeiten bei der Einbürgerung?
Sie bringen die Voraussetzungen für die Einbürgerung mit und haben Schwierigkeiten bei der Beantragung? Machen Sie unseren kostenlosen Test! Wir melden uns bei Ihnen und zeigen Ihnen wie Sie auf dem schnellsten Weg Deutscher werden!

Fazit zu § 44 AufenthG

Wie Sie sehen können ist das Thema § 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs sehr vielseitig. Hier haben wir Ihnen nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst und wichtige Punkte bei der Beantragung angefügt. 

Bedeutung der Integrationskurse im Rahmen des Aufenthaltsrechts

Die Integrationskurse nach § 44 und § 44a AufenthG sind zentrale Instrumente zur sprachlichen und kulturellen Integration von Ausländern in Deutschland. Während § 44 den Anspruch auf Teilnahme für bestimmte Gruppen, wie beispielsweise Erwerbstätige, Familienangehörige und humanitär Aufgenommene regelt, geht § 44a einen Schritt weiter und beschreibt die Verpflichtung zur Teilnahme für Personen mit besonderen Integrationsbedarfen.

  • Vorteile für Teilnehmer: Der Kurs verbessert Ihre Deutschkenntnisse und hilft Ihnen, sich im Alltag und Berufsleben besser zu integrieren. Außerdem bringen Sie mit dem Integrationskurs eine Integrationsleistung mit. Das hilft Ihnen bei Ihrem Einbürgerungsantrag!
  • Verpflichtungen bei § 44a: Wer zur Teilnahme verpflichtet wird, muss den Kurs absolvieren, um negative Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel zu vermeiden.

Wichtige Punkte bei der Beantragung und Teilnahme am Integrationskurs

Die Beantragung eines Integrationskurses beim BAMF ist für viele, die keinen automatischen Anspruch haben, der erste Schritt. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Antragstellung: Reichen Sie den Antrag direkt beim BAMF ein.
  • Zulassung: Warten Sie auf die Bestätigung Ihrer Zulassung.
  • Kursstart: Sobald Sie zugelassen sind, können Sie mit dem Kurs beginnen und von den Inhalten profitieren, die Ihnen helfen, sich in Deutschland zurechtzufinden.
Unsere Leseempfehlung
Wegweiser: So meistern Sie die Einbürgerung ohne Einbürgerungstest

Dieser Guide ist speziell für diejenigen konzipiert, die durch ihre Bildung oder Lebensumstände bereits tief in die deutsche Gesellschaft integriert sind und die Vorteile einer vereinfachten Einbürgerung nutzen möchten. Hier erfahren Sie, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von der Testpflicht befreit zu werden.

Grundsätzlich dürfen Personen, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, am Integrationskurs teilnehmen. Dazu gehören:

  • Erwerbstätige (§§ 18a bis 18d AufenthG)
  • Familienangehörige (§§ 28, 30 AufenthG)
  • Humanitär Aufgenommene (§ 25 AufenthG) Auch EU-Bürger und Menschen ohne direkten Anspruch können sich auf Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Teilnahme zulassen.

Nach § 44a AufenthG sind Ausländer verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn sie:

  • Keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen,
  • Einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug, subsidiären Schutz oder aus humanitären Gründen erhalten,
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen und die Behörde sie zur Teilnahme auffordert.

Nein, der Integrationskurs ist keine direkte Voraussetzung für die Einbürgerung. Sie müssen jedoch den Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“ bestehen und ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau) nachweisen, was Sie auch ohne den Integrationskurs erreichen können.

Wenn Sie bereits ausreichende Deutschkenntnisse besitzen oder an anderen vergleichbaren Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, können Sie von der Teilnahme am Integrationskurs befreit werden. Zudem bieten Sprachschulen und private Bildungsträger alternative Sprach- und Orientierungskurse an.

Nein, der Integrationskurs und der Einbürgerungstest sind zwei unterschiedliche Maßnahmen. Der Integrationskurs vermittelt Deutschkenntnisse und kulturelle Grundlagen, während der Einbürgerungstest politische, historische und rechtliche Fragen über Deutschland behandelt. Beide sind jedoch wichtige Schritte zur Integration.

Der Integrationskurs besteht aus zwei Hauptteilen:

  • Sprachkurs: 600 Stunden, um Deutschkenntnisse (bis B1-Niveau) zu erlernen.
  • Orientierungskurs: 100 Stunden, um Wissen über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte zu vermitteln.

Wenn Sie keinen automatischen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, können Sie beim BAMF einen Antrag auf Zulassung stellen. Der Antrag umfasst:

  1. Ausfüllen des Antragsformulars,
  2. Beifügen der nötigen Unterlagen (z.B. Aufenthaltstitel),
  3. Einreichung beim BAMF,
  4. Bearbeitungszeit und anschließende Entscheidung über die Zulassung. Wenn der Antrag genehmigt wird, können Sie einen Kursanbieter auswählen und mit dem Kurs beginnen.

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