Kann man mit der Niederlassungserlaubnis reisen?
Reisen mit der Niederlassungserlaubnis sind generell für Sie möglich. Vorgaben gibt es bei der Dauer der Reise, in welche Länder Sie visafrei reisen können und bei welchen Staaten ein Visum nötig ist. Wichtig ist, dass Sie sich mit Besitz der Niederlassungserlaubnis die Fristen der Reisedauer merken und sich daran halten.
In welche Länder darf man visafrei mit der Niederlassungserlaubnis reisen?
Sie können in alle Länder reisen. Unterschiede gibt es aber beim Thema Visum. In Europa gibt es das Schengen-System mehrerer visafreier Staaten. In diesen Schengen-Staaten können Sie sich ohne Visum bis zu 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
Kann man mit der Niederlassungserlaubnis in die EU reisen?
In die EU können Sie mit der Niederlassungserlaubnis für 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen reisen und sich aufhalten. Es sind die gleichen Regeln wie im Schengen-System. Der Unterschied zwischen Schengen und der EU ist, dass im Schengen-Raum auch Staaten wie die Schweiz oder Norwegen sind. Diese beiden Staaten sind aber keine EU-Mitglieder. Für die Reise brauchen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel und einen gültigen Reisepass.
Sie reisen mit einer Niederlassungserlaubnis und einem Reisepass nach Italien, um Ihre Familie dort zu besuchen. Sie dürfen innerhalb von 180 Tagen insgesamt 90 Tage dort bleiben. Sie haben nicht die Erlaubnis, dort zu arbeiten.
Kann man mit der Niederlassungserlaubnis in die USA reisen?
Mit der Niederlassungserlaubnis kann man in die USA reisen. Die Niederlassungserlaubnis alleine berechtigt aber nicht zur Einreise. Sie müssen vorab das staatliche Esta (Elektronische Reisegenehmigung) haben. Das Esta ist für 2 Jahre gültig und kostet 21 $ (knapp 20 €). In diesem Zeitraum können Sie auch für 90 Tage in die USA reisen. Neben dem Esta brauchen Sie einen gültigen Reisepass. Als Amerikaner sind Sie von der Visumspflicht befreit.
Kann man mit der Niederlassungserlaubnis ins Heimatland reisen?
Grundsätzlich kann man mit der Niederlassungserlaubnis ins Heimatland reisen. Wenn Sie einen Schutzstatus haben, dann müssen Sie die Reise ins Heimatland in jedem Fall der Ausländerbehörde ankündigen. Wenn Sie die Behörde nicht informieren und trotzdem ins Heimatland reisen, dann kann gemäß § 47b AufenthG Ihre Niederlassungserlaubnis entzogen werden.
Schutzstatus bedeutet, dass Ihnen eine Flüchtlingseigenschaft, ein subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot wegen der Flucht vor einem Krieg oder anderen humanitären oder politischen Gründen anerkannt wurde. Die betroffenen Paragraphen sind: §§ 25 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, § 26 Absatz 3 und bei einigen Situationen § 26 Absatz 4 AufenthG (wenn Sie vorher im Besitz von § 25 Absatz 2 Alternative 2 oder § 25 Absatz 3 AufenthG waren).
Der Grund für den Asylantrag (Krieg, politische Verfolgung etc.) bleibt als Schutzstatus auch mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis bestehen. Es ist der Grund, warum Sie von der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden. Darum ist es auch wichtig, dass Sie sich bei einer Reise ins Heimatland an die zuständige Ausländerbehörde wenden, damit diese informiert ist.
Ihre Reise mit der Niederlassungserlaubnis ins Heimatland geht auf eigene Gefahr. Es gibt keine Zusicherung, dass der deutsche Staat Ihnen bei einer Verhaftung oder sonstigen Repressalien durch Ihr Heimatland hilft. Es ist also Ihre freie Entscheidung, sich im Land aufzuhalten, aus dem Sie geflüchtet sind.
Voraussetzungen für Reisen mit Niederlassungserlaubnis
Für alle Staaten außerhalb des Schengen-Bereiches brauchen Sie ein Visum. Davon befreit Sie auch das Erfüllen der Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis nicht. Die Visa in den Nicht-Schengen-Staaten gelten kürzer als die 6 Monate erlaubter Aufenthalt im Schengen-Bereich. Sie müssen sich an den Visa-Bedingungen im jeweiligen Staat orientieren
Wichtig ist grundsätzlich, dass Sie die Frist von 6 Monaten Abwesenheit beachten. Von dieser Frist kann nur abgesehen werden, wenn Sie entweder 15 Jahre rechtmäßig mit Aufenthaltstitel in Deutschland leben und das 60. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall gilt die Frist von 12 Monaten Abwesenheit. Wenn Sie die Fristen nicht beachten, droht Ihnen im schlimmsten Fall der Entzug der Niederlassungserlaubnis.

Reisen mit der Niederlassungserlaubnis – so einfach!
Das Reisen mit der Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich einfach möglich. Die Bedingungen mit der Niederlassungserlaubnis sind praktisch gleich wie bei einem befristeten Aufenthaltstitel. Lediglich Menschen ab dem Alter von 60 Jahren und mit 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt haben den Vorteil, länger im Ausland bleiben zu können. Wir von Migrando haben langjährige Erfahrung bei der Begleitung von Mandanten auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis und in der Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden. Lassen Sie uns Ihren Weg zum unbefristeten Aufenthaltstitel gemeinsam beschreiten!FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Reisen mit Niederlassungserlaubnis
Grundsätzlich können Sie mit der Niederlassungserlaubnis überall hin reisen. In den Schengen-Staaten können Sie sich für die Dauer von bis zu 90 Tagen im Zeitraum von je 180 Tagen visumfrei aufhalten, das geht in den Nicht-Schengen-Staaten nicht. Es ist also wichtig für Sie, die jeweiligen Bestimmungen des Landes vor der Reise zu prüfen!
Nein. Sie müssen sich an die vorgegebene Frist von 6 Monaten halten und müssen dann wieder nach Deutschland zurückreisen. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihre Niederlassungserlaubnis aberkannt wird. Wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, gilt die 12-Monats-Frist.
Ja. Ihre Niederlassungserlaubnis gilt auch in allen anderen EU-Ländern als anerkannter Aufenthaltstitel für Deutschland. Sie dürfen dort aber nicht arbeiten, sondern sich nur aufhalten und Urlaub machen. Die Niederlassungserlaubnis ist kein Passersatz. Sie benötigen zum Reisen einen gültigen Reisepass!
Ja. Sie können mit der Niederlassungserlaubnis nach England reisen. Sie benötigen aber zusätzlich einen Reisepass und eine elektronische Reisegenehmigung (ETA) für Kurzaufenthalte. Für Aufenthalte über 6 Monate ist ein Visum Pflicht. Großbritannien befindet sich nicht im Schengen-Raum und es gelten für die Dauer die Vorgaben der Aufenthaltsdauer für Großbritannien und nicht die 6-Monats-Dauer für die Schengen-Staaten.
Ja, sie können mit der Niederlassungserlaubnis und einem gültigen Reisepass ins Heimatland reisen. Sie müssen aber, wenn Sie einen Schutzstatus besitzen, die Reise vorher bei der Ausländerbehörde anmelden. Reisen Sie, ohne die Behörde zu informieren, droht Ihnen der Entzug der Niederlassungserlaubnis. Der Schutzstatus gilt auch für die Niederlassungserlaubnis.