Einbürgerung durch Heirat: Voraussetzungen für Ehepartner
Gemäß § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) können Ehegatten deutscher Staatsangehöriger unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Doch auch, wenn Sie beide die deutsche Staatsbürgerschaft noch nicht haben, geht die Miteinbürgerung von Ehepartnern meist schneller, als die alleinige. Im folgenden Video haben wir die wichtigsten Informationen zur Einbürgerung von Ehepartnern zusammengefasst.
Unterschiede: Einbürgerung mit Staatsbürgern & Ausländern
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns unterscheiden sich, je nachdem, ob Sie bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, oder nicht. Die Tabelle zeigt Ihnen die Unterschiede.
Voraussetzung | Einbürgerung mit ausländischem Ehepartner | Einbürgerung mit deutschem Ehepartner |
---|---|---|
Rechtmäßige Aufenthaltsdauer des ausländischen Ehepartners in Deutschland | 4 Jahre | 3 Jahre |
Rechtsgrundlage | § 10 Abs. 2 StAG | § 9 StAG |
Verheiratet seit | 2 Jahre | 2 Jahre |
Lebensunterhalt | Gesichert durch ein Familienmitglied | Gesichert durch ein Familienmitglied |
Identitätsnachweis | Ja | Ja |
Einbürgerungstest | Ja | Ja |
Loyalitätserklärung | Ja | Ja |
Sprachkenntnisse | B1 | B1 |

Erforderliche Dokumente für die Einbürgerung Ihres Ehepartners
Damit bei der Einbürgerung Ihres Ehepartners alles möglichst glattläuft, haben wir alle nötigen Dokumente für Sie aufgelistet. Wenn Sie die Liste gerne ausdrucken möchten, finden Sie hier eine Checkliste zum Download.
- Identitätsnachweis & Gültiger Aufenthaltstitel
- Einbürgerungsantrag
- Heiratsurkunde & Biometrisches Passfoto
- Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse (B1)
- Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland & Loyalitätserklärung
Der Ablauf der Einbürgerung für Ehepartner
Der Prozess zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Ehepartner erfordert von Ihnen eine sorgfältige Vorbereitung und das Einhalten spezifischer Schritte. Die folgende Grafik zeigt, wie Sie vorgehen müssen und was auf Sie zukommt.
Trennung vor Abschluss des Verfahrens: Was nun?
Kommt es während des Verfahrens zu einer Trennung, ohne dass die Ehe geschieden ist, kann dies dennoch als Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden. In solchen Fällen entfällt die Grundlage für die erleichterte Einbürgerung nach § 9 StAG.
Es ist daher ratsam, die Einbürgerungsbehörde frühzeitig über die Trennung zu informieren, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Allerdings besteht für Sie grundsätzlich immer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Einbürgerung nach den allgemeinen Bestimmungen des § 10 StAG zu stellen.
Bei einer Trennung oder Scheidung ist jedoch häufig ein Wechsel des Aufenthaltstitels notwendig. Darum müssen Sie erneut prüfen, ob Ihr neuer Aufenthaltstitel für die Einbürgerung zugelassen ist. Möglich ist die Einbürgerung mit folgenden Titeln:
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, z. B.: § 18a, §18b, § 18g und §21 AufenthG.
- Aufenthalt aus humanitären Gründen, z. B.: § 25 a und § 25b AufenthG.
- Aufenthalt aus familiären Gründen, z. B.: § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 31, § 36 und § 9 AufenthG.
Im Falle einer Trennung oder Scheidung vor Abschluss des Verfahrens können Sie immer noch die Einbürgerung beantragen. Jedoch ändern sich die Voraussetzungen dann. In unserem Ratgeber erfahren Sie alle Bedingungen, die in diesem Fall auf Sie zukommen.
Fazit: So klappt die Einbürgerung Ihres Ehepartners
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und den Antrag korrekt und vollständig stellen, steht Ihrer Einbürgerung bzw. der Ihres Ehepartners in der Regel nichts mehr im Wege. Brauchen Sie trotzdem Hilfe oder haben Sie Fragen, kontaktieren Sie uns – unsere juristischen Experten helfen Ihnen gerne weiter!
FAQ – häufig gestellte Fragen zur Einbürgerung für Ehepartner
Ja, für die Einbürgerung von Ehepartnern gibt es Sonderregelungen. Beispielsweise braucht nicht jedes Familienmitglied ein Einkommen. Wenn sich ein Ehepartner um die Kinder kümmert, reicht es, wenn ein Familienmitglied für den Unterhalt der gesamten Familie sorgt. Dabei muss jedoch auch die zukünftige Aussicht über das Einkommen gut sein und sobald die Kinder in der Kita oder in der Schule sind, müssen wieder beide Ehepartner arbeiten. Außerdem kann die Einbürgerung schon ab 3 Jahren beantragt werden, wenn Sie sich gemeinsam einbürgern lassen oder Ihr Ehepartner schon deutscher Staatsbürger ist.
Je nach persönlicher Situation ist es möglich, bspw. wenn sich ein Partner um die Kinder kümmert. Wenn diese jedoch in die Kita oder Schule kommen, sollten beide Partner arbeiten. Wichtig ist auch, dass der Lebensunterhalt für alle und auch für die Zukunft gesichert ist, etwa durch den Ehepartner oder andere Familienmitglieder. Wenn Sie stetig gearbeitet haben, kann davon ausgegangen werden, dass Sie dies auch in Zukunft tun werden.
Ja, Ehepartner können bereits nach 3 Jahren eingebürgert werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht und der andere Partner bereits deutscher Staatsbürger ist. Zudem muss ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren in Deutschland und das Sprachniveau B1 nachgewiesen werden.
In Berlin, ja. Laut den Berliner Verfahrenshinweisen gibt es nun die Möglichkeit, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen für die verkürzte Einbürgerung von 3 Jahre erfüllt, den zweiten Ehepartner auch nach 3 Jahren miteinbürgern zu lassen.