Was ist § 25b AufenthG?
Der Aufenthaltstitel zu § 25b AufenthG hat einen bestimmten Hintergrund. Damit Sie die positiven aber auch negativen Aspekte dieses Aufenthaltstitels nachvollziehen können, ist es wichtig, dass Sie die Hintergründe des Aufenthaltstitels kennen. Wer hat genau das Recht, § 25b AufenthG zu bekommen und welche Vorgeschichte haben in der Regel Menschen, die diesen Titel besitzen? Mit diesen Themen starten wir in den umfangreichen Beitrag zu § 25b AufenthG.
Die Gründe für § 25b AufenthG
Wenn Sie im Besitz des Aufenthaltstitels § 25b Aufenthaltsgesetz sind, dann sind Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit in einem Duldungsstatus gewesen. Sie haben sich im Aufenthaltstitel § 104c AufenthG befunden, der insgesamt für 18 Monate gilt, oder sind direkt aus einem Duldungsstatus in den § 25b AufenthG gestoßen.
Zusätzlich zu diesen Punkten haben die Behörden bei Ihnen nachhaltige Integrationsleistungen festgestellt. Diese Leistungen im Zusammenspiel mit ihrem ununterbrochenen Aufenthalt von 6 Jahren in Deutschland und den anderen Voraussetzungen nach § 25b AufenthG waren der Grund dafür, dass Sie diesen Aufenthaltstitel erhalten haben.
Wer bekommt § 25b AufenthG ?
Menschen mit einem Duldungshintergrund erhalten den Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG. Entweder sind sie vorher im § 104c AufenthG gewesen und haben sich vor diesem Aufenthaltstitel in einer Duldung befunden, oder sie kommen direkt aus dem Duldungsstatus in diesen Aufenthaltstitel.
Ein weiterer Personenkreis, der den Aufenthaltstitel § 25b AufenthG bekommen kann, sind Ehepartner oder das minderjährige Kind von Inhabern des § 25b Abs.1 AufenthG. Hier kann dann auch § 25b AufenthG beantragt werden, wenn die Voraussetzungen zutreffen.
Die Unterschiede zwischen § 25a AufenthG und § 25b AufenthG
Die beiden Aufenthaltstitel § 25a AufenthG und § 25b AufenthG unterscheiden sich in einigen Punkten stark. Anders als bei § 25a AufenthG gibt es bei § 25b AufenthG keine Altersgrenze, nach der der Aufenthaltstitel nicht mehr beantragt werden kann.
Weiterhin gibt es bezüglich des Aufenthaltes andere Vorgaben als bei § 25a. Die Vorgabe für § 25b liegt bei 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland. Insgesamt ist § 25b AufenthG mehr auf Menschen zugeschnitten, die erwerbstätig sind und eine spezielle nachhaltige Integration nachweisen können. So müssen Sie für § 25b AufenthG einen Test Leben in Deutschland und eine unterschriebene Loyalitätserklärung vorweisen.
Eine Ähnlichkeit bei beiden Aufenthaltstiteln gibt es im Hintergrund der Duldung. Wie bei § 25a AufenthG ist es auch bei § 25b AufenthG der Fall, dass die Inhaber irgendwann einmal in einem Duldungsstatus gewesen sind, oder direkt aus einem Duldungsstatus dieses Aufenthaltsrecht erhalten haben.
Die unterschiedlichen Arten 25b AufenthG
Es gibt unterschiedliche Arten des Aufenthaltstitels 25b AufenthG. Diese haben jeweils ihre verschiedenen Merkmale. Es ist wichtig, dass Sie diese Eigenschaften verstehen und die damit verbundenen unterschiedlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten, aber auch Einschränkungen kennen.
§ 25b Abs.1 AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 25b Abs.1 AufenthG kann von Menschen beantragt werden, die entweder einen Duldungsstatus besitzen oder vorher einen Aufenthaltstitel nach 104c AufenthG gehabt haben. Weiterhin ist es unter anderem wichtig, dass diese Menschen über den bestandenen Test Leben in Deutschland und das Sprachzertifikat A2 die nachhaltige Integration nachweisen.
§ 25b Abs. 4 AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 25b Abs. 4 AufenthG kann erteilt werden, wenn Sie der Ehepartner oder das minderjährige Kind von einem Inhaber des Aufenthaltstitels § 25b Abs.1 AufenthG sind.
Hier gibt es, anders als bei dem Aufenthaltstitels des Inhabers, andere zusätzliche Voraussetzungen und Bedingungen, die am Ende darüber entscheiden, ob eine Beantragung für den Aufenthaltstitel § 25b AufenthG erfolgreich ist oder nicht. So gibt es beispielsweise zentrale Unterschiede bei den Vorgaben für die Aufenthaltsdauer in Deutschland.
§ 25b Abs. 6 AufenthG
Die Variante § 25b Abs.6 AufenthG betrifft Menschen die vor ihrem Aufenthaltstitel über den Zeitraum von 30 Monaten in einer Beschäftigungsduldung gewesen sind. Hier sind die Vorgaben der Nachweis über die Beschäftigungsduldung und Sprachnachweise auf A2 Niveau.
Einbürgerung mit § 25b AufenthG?
Wie kann man § 25b AufenthG beantragen?
Beim Ablauf der Beantragung für § 25b AufenthG gibt es bestimmte Schritte, die Sie beachten müssen. Der Ablauf ist unabhängig davon, welche Art von § 25b beantragt wird, immer gleich. Es ist sinnvoll, sich den Ablauf als Orientierung für den kompletten Weg der Beantragung zu notieren. So können Sie immer nachschauen, an welchem Punkt der Beantragung Sie genau sind.
So läuft die Antragstellung für § 25b AufenthG ab
Der Start der Beantragung liegt immer darin, Unterlagen für die Antragstellung zu organisieren. Sie müssen also genau in die Voraussetzungen für § 25b AufenthG schauen und Schritt für Schritt die Unterlagen organisieren und notwendige Bedingungen erfüllen.
Im nächsten Schritt kontaktieren Sie die für Sie zuständige Ausländerbehörde, vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Unterlagen und fragen nach einem Musterformular für die Beantragung.
Wenn dieser Schritt erreicht ist, füllen Sie das Antragsformular entweder aus oder schreiben ein an das Musterformular angelehntes Formular, in der Sie den Aufenthaltstitel beantragen. Dann sortieren Sie alle Unterlagen und kontrollieren noch einmal nach, ob auch wirklich alle Unterlagen vorhanden und Ihr Antrag komplett ist.
Der nächste Schritt ist die Abgabe der Unterlagen am Termin. Wenn Sie die Unterlagen abgegeben haben, müssen Sie zunächst einmal die Bearbeitung Ihres Antrags abwarten.
Die Prüfung für § 25b AufenthG durch die Behörden
Nun sind Ihre Unterlagen bei der Ausländerbehörde angekommen. Vom Tag der Antragstellung hat die Ausländerbehörde 3 Monate (12 Wochen) Zeit, um Ihren Antrag für die Erteilung des § 25b AufenthG zu prüfen. In der Prüfung geht der Mitarbeiter über Ihren Antrag und damit Ihre Dokumente drüber und analysiert, ob Sie für § 25b AufenthG in Frage kommen.
Wenn Sie nach 12 Wochen keine Reaktion von der Ausländerbehörde erhalten, dann besitzen Sie die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu stellen. Das Verwaltungsgericht setzt der Behörde, dann nochmals eine Frist und dann erhalten Sie das Ergebnis für Ihre Antragstellung.
Erteilung von § 25b AufenthG
Wenn die Behörde Ihren Antrag durchgegangen ist und eine Entscheidung getroffen wurde, dann werden Sie über den Entschluss der Ausländerbehörde informiert. In den meisten Fällen ist die Entscheidung der Behörde positiv und Sie erhalten eine Karte mit Ihrem neuen Aufenthaltstitel § 25b AufenthG.
Sollte der eher unwahrscheinliche Fall eintreten und Ihre Antragstellung hat ein negatives Ergebnis, dann können Sie gegen die Entscheidung dieses Ergebnisses klagen. Die Klage muss bei Beachtung der Frist von ein oder zwei Wochen nach Erhalt des negativen Bescheids eingereicht werden. Zunächst erfolgt die Klage beim Verwaltungsgericht. Wenn Sie dort scheitern, klagen Sie beim Oberverwaltungsgericht.
Sollte auch das Oberverwaltungsgericht negativ entscheiden, dann bleibt Ihnen noch der Gang vor das Bundesverwaltungsgericht. Wichtig ist, dass Sie jeweils die Fristen beachten, in denen die Klage eingereicht werden muss. Wenn bei keiner der drei Instanzen die Klage positiv für Sie ausgeht, dann können Sie den Aufenthaltstitel § 25b AufenthG nicht beantragen.
Der Aufenthaltstitel § 25b AufenthG wird in der Regel bis zu 2 Jahre ausgestellt und verlängert. Eine Änderung hierbei gibt es nur, wenn Ihr Nationalpass früher abläuft. In diesem Fall richtet sich die Zeit des Aufenthaltstitels am Datum in Ihrem Nationalpass
Widerruf von § 25b AufenthG
Es gibt Gründe, bei denen Ihnen Ihr Aufenthaltstitel wieder entzogen werden kann. Die Gründe, ein sogenanntes Widerrufsverfahren bei Ihnen einzuleiten, sind beispielsweise schwere Straftaten.
Wenn Sie also eine schwere Straftat begehen, die dazu führt, dass die Analyse über Ihre nachhaltige Integration beschädigt ist, dann muss über die Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels 25b AufenthG eine Analyse und ein Verfahren nach Rechtsgrundlage von § 52 AufenthG gestellt werden.
Im schlimmsten Fall kann das Verfahren für Sie bedeuten, dass Ihnen am Ende der Aufenthaltstitel wieder entzogen wird. Es ist daher wichtig, sich grundsätzlich nicht strafbar zu machen und so eine Situation zu vermeiden.
Die Voraussetzungen für § 25b AufenthG
Die unterschiedlichen Arten von § 25b AufenthG haben bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen. Diese Bedingungen sind je nach Form unterschiedlich und es ist wichtig, dass Sie diese Voraussetzungen beachten und Ihre Dokumente entsprechend organisieren.
Voraussetzungen für § 25b Abs.1 AufenthG
Die Voraussetzungen für § 25b Abs.1 sind je nach Lage unterschiedlich. Wenn Sie erwerbstätig sind, dann müssen Sie beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen und wenn Sie noch eine Ausbildung machen oder studieren, dann muss eine Prognose gefällt werden.
An die Voraussetzungen sind die Dokumente gebunden, die Sie für die Beantragung vorlegen müssen. Die Dokumente stellen sich wie folgt zusammen:
- Nachweis über Ihren Duldungsstatus oder Ihren Aufenthaltstitel 104c AufenthG
- Nachweis über mindestens 6 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland (Alleinerziehend mit minderjährigem Kind reichen 4 Jahre aus).
- Nachweis über den erfolgreichen Einbürgerungstest Leben in Deutschland (alternativ allgemeiner Schulabschluss in Deutschland).
- Nachweis über die unterschriebene Loyalitätserklärung und damit Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts / Nachweise zur zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts (Noten, Beurteilungen, Leistungsbeurteilungen).
- Sprachzertifikat A2 (Alternativ allgemeiner Schulabschluss in Deutschland).
- Nachweis über den Schulbesuch der Kinder.
- Nachweis zur Klärung Ihrer Identität
Eine weitere Voraussetzung nach § 25b ist, dass keine Gründe vorliegen, Ihnen den Aufenthaltstitel zu versagen. Es dürfen keine Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG gegen Sie vorliegen und Sie dürfen nicht durch Täuschung Ihrer Identität oder falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit aufgefallen sein.
Voraussetzungen für § 25b Abs.4 AufenthG
Die Voraussetzungen für § 25b Abs. 4 AufenthG sind in einigen Punkten identisch mit den Voraussetzungen für § 25b Abs.1 AufenthG.
Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen: Sie benötigen ein Dokument, dass Sie Ehepartner oder ein minderjähriges Kind eines Inhabers von § 25b Abs.1 AufenthG sind. Außerdem müssen Sie keine Aufenthaltsdauern von § 25b Abs.1 erfüllen und auch nicht einen Duldungsstatus nachweisen.
Wenn Sie ein minderjähriges Kind sind, reicht die Klärung der Identität, der Nachweis, dass Sie Kind des Inhabers von § 25b AufenthG Abs. 1 sind und dass gegen Sie keine Versagungsgründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Voraussetzungen für § 25b Abs.6 AufenthG
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels § 25b Abs.6 AufenthG gibt es weniger Voraussetzungen als in beiden anderen Fällen. Hier sind 3 Nachweise entscheidend:
- Der Nachweis, dass Sie sich seit 30 Monaten in einer Beschäftigungsduldung befinden und die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung besitzen.
- Nachweise über die Klärung Ihrer Identität
- Nachweise von Sprachkenntnissen auf A2 Niveau (alternative allgemeiner Schulabschluss in Deutschland).
Vorteile mit § 25b AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 25b AufenthG hat unterschiedliche positive Aspekte. Diese positiven Dinge betreffen das Reisen mit dem Aufenthaltstitel, die Einbürgerung mit dem Aufenthaltstitel und die Erwerbstätigkeit mit § 25 b AufenthG.
Unkompliziertes Reisen mit § 25b AufenthG
Das Reisen mit Ihrem Aufenthaltstitel ist grundsätzlich unkompliziert. Innerhalb von Deutschland können Sie überall hin reisen und haben hier keine Eingrenzungen zu befürchten.
Innerhalb der EU können Sie sich mit einem gültigen Reisedokument für 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten aufhalten. Das Arbeiten in diesem Reiseland ist während dieser Reisezeit nicht möglich.
Sie können auch in Ihr Heimatland reisen. Anders als bei anderen Aufenthaltstiteln, bei denen eine Reise ins Heimatland nicht möglich ist oder zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, ist dies für Sie mit § 25b AufenthG nicht der Fall. Sie können also ohne Probleme Ihre Verwandten im Herkunftsland besuchen.
§ 25b ist nicht gesperrt für die Einbürgerung
Ein weiterer Vorteil mit § 25b AufenthG ist, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht zu den Aufenthaltsrechten gehört, die für die Einbürgerung gesperrt sind. Sie können also, wenn Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung mitbringen, ohne Schwierigkeiten Ihren Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft einreichen. Dabei ist es dann nicht notwendig, den Aufenthaltstitel zu wechseln.
Ein weiterer Vorteil für die Einbürgerung ist, dass Sie mit dem Test Leben in Deutschland, der Sicherung des Lebensunterhaltes, der unterschriebenen Loyalitätserklärung und der Klärung Ihrer Identität bereits Bedingungen erfüllen, die auch zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung nötig sind. Sie müssen also weniger Dokumente organisieren.
Unkompliziertes Arbeiten mit § 25b AufenthG
Die Erwerbstätigkeit mit § 25b AufenthG ist grundsätzlich immer möglich. Es spielt keine Rolle, ob Sie einer befristeten Arbeit, unbefristeten Arbeit nachgehen oder in der Selbständigkeit arbeiten. Für die Selbständigkeit können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit bei Start Ihrer Selbständigkeit einen Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich beantragen und bekommen. Dieser gilt 6 Monate und kann anschließend um 9 Monate verlängert werden, wenn es notwendig ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, Arbeitslosengeld I oder II zu beantragen. Hierbei sind Sie dann verpflichtet, eine Arbeit zu suchen oder anzugeben, dass Sie eine Selbständigkeit starten (für den Start der Selbständigkeit brauchen Sie Belege). Wenn Sie keine Selbständigkeit starten und Arbeitslosengeld I oder II bekommen, dann können Sie das JobCenter oder die Arbeitsagentur für Arbeit dazu verpflichten, sich auf bestimmte Jobs zu bewerben.
Nachteile mit § 25b AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 25b AufenthG hat neben einigen positiven Aspekten auch negative Seiten. Es ist entscheidend für Sie, dass Sie sich mit diesen negativen Punkten auseinandersetzen und über sie informiert sind. Auf diese Weise ist es einfacher für Sie, den weiteren Weg von Ihrem Aufenthaltstitel § 25b AufenthG zur Niederlassungserlaubnis oder direkt zur Einbürgerung zu planen.
Keine Berechnung der Jahre vor § 25b AufenthG
Auch wenn Ihr Aufenthaltsrecht § 25b AufenthG nicht für die Einbürgerung gesperrt ist, gibt es für Sie einen Nachteil. Sie können die Zeit vor der Erteilung des Aufenthaltstitels für nachhaltige Integration nicht anrechnen lassen.
Was bedeutet diese Tatsache für Sie? Die Berechnung der notwendigen Aufenthaltsdauer für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung beginnt mit dem Tag, an dem Sie § 25b AufenthG erhalten haben. Mit dem Wissen über diese Tatsache können Sie Ihre Schritte entweder über die Niederlassungserlaubnis zur Einbürgerung oder direkt zur Einbürgerung planen und alle Bedingungen auf den Zeitpunkt vorbereiten, ab dem die Beantragung funktioniert.
Schwieriger Familiennachzug mit § 25b AufenthG
Ähnlich wie bei § 25a AufenthG ist der Familiennachzug mit Ihrem Aufenthaltstitel sehr schwierig bis nicht machbar. Nur unter absoluten Ausnahmen, die in § 29 AufenthG beschrieben werden, ist mit § 25b Abs.1 AufenthG der Familiennachzug möglich. Da Ihr Ehepartner und auch ihre minderjährigen Kinder mit § 25b Abs.4 AufenthG einen Aufenthaltstitel beantragen können, ist dies der bessere Weg, der auch funktioniert.
Für Menschen, die einen Aufenthaltstitel nach § 25b Abs.4 AufenthG erhalten haben (sprich Ihr Ehepartner oder Ihr minderjähriges Kind), ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ihr Ehepartner kann also nicht mit diesem Aufenthaltstitel Familienmitglieder nach Deutschland holen und müsste dafür den Aufenthaltstitel wechseln.
Der Weg von § 25b zur Niederlassungserlaubnis
Der Schritt vom Aufenthaltstitel für nachhaltige Integration zur Niederlassungserlaubnis hat einen bestimmten Ablauf. Grundsätzlich gilt wie bei § 25a AufenthG, dass die Beantragung möglich ist. Wichtig ist nur, dass Sie die Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigen. Bei den Voraussetzungen erfüllen Sie mit dem Erhalt von § 25b AufenthG schon einige wichtige Dinge. Sie müssen also nicht so viele Dokumente organisieren.
Einzelne Schritte der Beantragung mit § 25b AufenthG
Der erste Schritt muss für Sie sein, die Dokumente für die Beantragung zu organisieren. Mit den Nachweisen für die Sicherung des Lebensunterhalts, dem erfolgreichen Test Leben in Deutschland und der Klärung Ihrer Identität bringen Sie schon 3 wichtige Bedingungen mit und besitzen dafür die Dokumente. Nun ist es wichtig, die restlichen Nachweise zu besorgen.
Haben Sie alle Dokumente bis auf das Antragsformular zusammen, folgt der zweite Schritt. Sie kontaktieren die Ausländerbehörde für einen Termin zur Abgabe der Dokumente und organisieren das Antragsformular zur Niederlassungserlaubnis. Dann füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und prüfen nochmals, ob Ihr Antrag vollständig ist.
In Schritt 3 geben Sie zum Termin Ihren vollständigen Antrag auf den Wechsel zur Niederlassungserlaubnis ab und warten nun auf die Bearbeitung und Entscheidung der Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde hat wie bei Ihrem Antrag auf § 25b AufenthG die Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum von 12 Wochen zu antworten und Ihren Antrag zu bearbeiten. Passiert dies nicht, können Sie eine Untätigkeitsklage stellen. Im finalen Schritt werden Sie von der Ausländerbehörde kontaktiert und erhalten die Karte für Ihre Niederlassungserlaubnis.
Diese Dokumente brauchen Sie beim Antrag mit § 25b
Die notwendigen Dokumente für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis finden Sie im Aufenthaltsgesetz unter § 9 AufenthG beschrieben.
Neben der Sicherung des Lebensunterhalts, der Klärung Ihrer Identität und dem Test Leben in Deutschland gibt es noch weitere Bedingungen. So müssen Sie nachweisen, dass Sie 60 Monate in die Rentenversicherung gezahlt haben und einen Nachweis über Ihr B1-Zertifikat vorlegen.
Weiterhin benötigen Sie Nachweise über den ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie, einen Nachweis über Ihren Arbeitsvertrag und den Beleg, dass Sie sich über 5 Jahre mit § 25b AufenthG in Deutschland aufhalten.
Die Schritte von § 25b zur Einbürgerung
Ihr Weg mit Ihrem Aufenthaltstitel zur Einbürgerung geht je nach Ihren Voraussetzungen unterschiedlich schnell. Der Start Ihres Weges zur Einbürgerung ist beim Erhalt des Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG. Ab diesem Zeitpunkt kann Ihre Planung für die Vorbereitung eines Antrags auf die deutsche Staatsbürgerschaft beginnen.
Der Weg mit § 25b von der Antragstellung zur Einbürgerungsurkunde
Bei der Antragstellung haben Sie einige Vorteile gegenüber anderen Aufenthaltstiteln. Durch die Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für § 25b AufenthG ist es sehr wahrscheinlich, dass die Prognose der Ausländerbehörde für Sie positiv ausfällt. Zudem besitzen Sie mit der unterschriebenen Loyalitätserklärung einen weiteren wichtigen Punkt und können zudem den Einbürgerungstest schon vorweisen.
Wenn Sie einen deutschen Ehepartner haben und zwei Jahre verheiratet sind, dann geht für Sie die Einbürgerung gemäß § 9 StAG schon nach 3 Jahren Aufenthalt mit § 25b AufenthG.
Wenn Sie ein B2 Zertifikat erfolgreich erhalten haben oder eine ehrenamtliche Arbeit nachweisen können, klappt die Einbürgerung nach 6 Jahren.
Ganz sicher können Sie mit allen anderen Voraussetzungen schon nach 7 Jahren eingebürgert werden, da Sie bereits als Bedingung für § 25b AufenthG den Einbürgerungstest geschafft haben.
Der Start beginnt wie bei der Niederlassungserlaubnis mit der Organisation der Dokumente. Wenn Sie alle Dokumente und Formular beisammen haben, sollten Sie diese genau kontrollieren.
Anschließend kontaktieren Sie die Ausländerbehörde und besorgen sich das Antragsformular. Dieses Antragsformular füllen Sie komplett aus und geben anschließend Ihren Antrag vollständig bei der Ausländerbehörde ab.
Der weitere Weg besteht für Sie nun erst einmal aus einer Wartezeit auf die Bearbeitung des Antrags durch die Behörde. Wenn es nötig wird, stellen Sie eine Untätigkeitsklage.
Wenn die Behörde Ihren Antrag bearbeitet hat und eine Entscheidung getroffen hat, werden Sie kontaktiert und erhalten einen Termin für den Erhalt der Einbürgerungsurkunde. Nun müssen Sie nur zu Ihrem Termin erscheinen und erhalten die Urkunde sowie einen auf Sie ausgeschriebenen Personalausweis und deutschen Nationalpass und sind von nun an Deutscher.
Die benötigten Dokumente mit § 25b AufenthG
Alle Dokumente für die Einbürgerung sind unter § 10 StAG zu finden. Sie können sich die Dokumente wie folgt notieren:
- Der Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ( je nach Fall: 6 Jahre, 7 Jahre, 8 Jahre).
- Die unterschriebene Loyalitätserklärung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Die Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der Ihrer Familie.
- Der Nachweis über Ihren Einbürgerungstest.
- Der Nachweis zur Klärung Ihrer Identität (Gültiger Pass / gültiger Passersatz).
- Der Nachweis über Ihr B1-Zertifikat.
- Der Nachweis, dass Sie nach § 10 Abs.4 StAG die Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes verlassen haben. Hier gibt es viele Ausnahmen in § 12 StAG.
Wenn Sie diese Dokumente inklusive einem vollständig ausgefüllten Antragsformular zur Einbürgerung besitzen und alle Dokumente da sind, steht einem erfolgreichen Antrag für Sie nichts im Wege!
Zusammenfassung
Die Thematik rund um den Aufenthaltstitel § 25b AufenthG ist, wie Sie sehen können, sehr umfangreich. Hier haben wir für Sie nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Der Aufenthaltstitel § 25b AufenthG ist ein Aufenthaltstitel, den Menschen erhalten, die eine nachhaltige Integration in Deutschland vorweisen können.
- Bedingung für den Erhalt ist ein Aufenthaltstitel 104c AufenthG oder mindestens 6 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland (Ausnahme als Alleinerziehende Person mit minderjährigem Kind. In diesem Fall 4 Jahre Aufenthalt).
- Die nachhaltige Integration wird unter anderem durch den Test Leben in Deutschland und die unterschriebene Loyalitätserklärung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung belegt.
- Es ist möglich, dass Ihr Ehepartner oder Ihr minderjähriges Kind den Aufenthaltstitel § 25b Abs.4 AufenthG beantragt, wenn Sie bereits im Besitz von § 25b Abs.1 AufenthG sind.
- Wenn Sie 30 Monate in einer Beschäftigungsduldung sind und dies nachweisen können und ein A2 Sprachzertifikat nachweisen, dann können Sie den Aufenthaltstitel § 25b Abs.6 AufenthG beantragen.
- Der Familiennachzug ist mit § 25b AufenthG nur unter sehr schwierigen Umständen möglich, die eine absolute Ausnahme darstellen.
- § 25b AufenthG ist nicht für die Einbürgerung gesperrt. Sie können also direkt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, wenn Ihre Voraussetzungen stimmen.
- Sie können auch die Niederlassungserlaubnis mit § 25b AufenthG beantragen und haben dabei keine Schwierigkeiten.
- Die Zeit vor dem Erhalt von § 25b AufenthG wird nicht für die Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigt, die für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung wichtig ist.
Niederlassungserlaubnis mit § 25b AufenthG?
FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Aufenthaltstitel § 25b AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 25b AufenthG bedeutet, dass Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der Ihnen wegen einer nachhaltigen Integration erteilt wurde. Diese nachhaltige Integration wird unter anderem durch den Test Leben in Deutschland, die unterschriebene Loyalitätserklärung und die Erfüllung aller anderen Bedingungen für § 25b AufenthG belegt.
Sie erhalten § 25b AufenthG wenn Sie vorher im Aufenthaltsrecht 104c AufenthG waren, vorher einen Duldungsstatus hatten oder wenn Sie 30 Monate in einer Beschäftigungsduldung waren. Der Ehepartner und das minderjährige Kind eines Inhabers von § 25b Abs.1 AufenthG können den Aufenthaltstitel § 25b Abs. 4 AufenthG beantragen und damit auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Der Einbürgerung steht mit § 25b AufenthG nichts im Weg. Wichtig ist nur, dass Sie beachten, dass die Berechnung Ihrer Aufenthaltsdauer erst ab Erteilung von § 25b AufenthG beginnt und nicht davor.
Ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis ist mit § 25b AufenthG ohne Probleme machbar. Bezüglich der Berechnung der Aufenthaltsdauer gilt der gleiche Punkt wie bei der Einbürgerung. Die Zeit vor dem Erhalt von § 25b AufenthG wird nicht berücksichtigt!
Ja. Die Reise mit § 25b AufenthG ist ohne Schwierigkeiten möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie in Deutschland, im europäischen Ausland, oder woanders weltweit reisen. Wichtig ist, dass Sie einen gültigen Nationalpass und Ihren Aufenthaltstitel bei sich haben. Auch die Reise in Ihr Heimatland geht ohne Probleme.
Der Familiennachzug ist mit § 25b AufenthG nur unter sehr schwierigen Bedingungen nach § 29 (3) AufenthG möglich. Diese Ausnahme kommt nur sehr selten zustande.
Die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels § 25b AufenthG geht grundsätzlich 2 Jahre lang. Ausnahmen gibt es, wenn Ihr Nationalpass nicht über so einen Zeitraum läuft, dann richtet sich die Zeit Ihres Aufenthaltstitels an die Dauer der Gültigkeit Ihres Nationalpasses.