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Ein muslimisches Elternpaar mit ihrer Tochter, die zusammen auf dem Teppich sitzen und lächelnd ein Buch lesen, in einem gemütlichen Wohnzimmer.

§ 28 Abs. 2 AufenthG – Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige

Navigieren Sie durch die Gesetzeslage und finden Sie den Weg zur familiären Vereinigung in Deutschland: Entdecken Sie mit uns die Chancen und Herausforderungen des §28 Abs. 2 AufenthG.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • § 28 Abs. 2 AufenthG ermöglicht Ehegatten und minderjährigen Kindern deutscher Staatsbürger eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Wichtige Voraussetzungen sind ausreichender Wohnraum, finanzielle Sicherheit und deutsche Sprachkenntnisse.
  • Der Aufenthaltstitel fördert die Integration und bietet langfristige Perspektiven, einschließlich einer möglichen Einbürgerung.
  • Der Antragsprozess erfordert sorgfältige Vorbereitung und kann bei Scheidung oder Trennung Auswirkungen haben.

Was bedeutet § 28 Abs. 2 AufenthG?

Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz bildet eine zentrale Säule in der deutschen Migrationspolitik, indem er den Fokus auf den Schutz und die Förderung der familiären Einheit legt. Konkret ermöglicht dieser Paragraf Ehegatten und minderjährigen Kindern von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder bestimmten Aufenthaltstiteln, unter festgelegten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies soll die familienbedingte Migration erleichtern und Familien die Möglichkeit geben, zusammenzuleben.

Im Gegensatz zu anderen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes, die sich mit Themen wie Arbeitsmigration, Studium oder humanitären Aufenthaltsgründen befassen, konzentriert sich § 28 Abs. 2 explizit auf die Familienzusammenführung.

Während beispielsweise § 16 AufenthG die Bedingungen für die Aufnahme von Studium oder Sprachkursen regelt und § 20 AufenthG die Einreise und den Aufenthalt von Forschern behandelt, adressiert § 28 Abs. 2 spezifisch die Rechte von Familienangehörigen, zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten zu ziehen.

Diese Differenzierung ist wichtig, da sie aufzeigt, dass der Gesetzgeber den familiären Zusammenhalt als einen eigenen, schützenswerten Bereich innerhalb der Migrationsgesetzgebung ansieht. Der § 28 Abs. 2 AufenthG stellt somit eine Brücke dar, die nicht nur rechtliche, sondern auch soziale Integration fördert, indem er die Voraussetzungen schafft, unter denen Familien zusammenleben können. Durch diese Regelung wird ein klares Signal gesetzt, dass Deutschland die Bedeutung familiärer Bindungen anerkennt und unterstützt.

Wer kann § 28 Abs. 2 beantragen?

Die Möglichkeit zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 2 AufenthG ist auf spezifische Personengruppen zugeschnitten, die einen engen familiären Bezug zu in Deutschland lebenden Menschen haben. Grundsätzlich gilt: Die Personen müssen im Besitz von § 28 Abs. 1 AufenthG sein und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG mitbringen. Die Zielgruppe umfasst:

  • Ehegatten: Verheiratet und in einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer in Deutschland lebenden Person, egal ob deutsche/r Staatsangehörige/r oder Inhaber/in einer Niederlassungserlaubnis.
  • Minderjährige, ledige Kinder: Kinder unter 18 Jahren ohne Ehepartner, deren Eltern in Deutschland leben.
  • Elternteile mit Personensorge: Elternteil eines minderjährigen, ledigen deutschen Kindes, das die alleinige oder gemeinsame Sorge trägt.

Für besondere Gruppen wie hochqualifizierte Arbeitskräfte oder Selbstständige gelten angepasste Regelungen, die den Familiennachzug erleichtern:

  • Hochqualifizierte Arbeitskräfte und Inhaber der Blauen Karte EU: Diese Gruppen profitieren von vereinfachten Verfahren und Anforderungen, um ihre Familienmitglieder nach Deutschland zu holen.
  • Selbstständige: Müssen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und die ihrer Familie nachweisen.

Wer kann § 28 Abs. 2 beantragen?

Die Möglichkeit zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 2 AufenthG ist auf spezifische Personengruppen zugeschnitten, die einen engen familiären Bezug zu in Deutschland lebenden Menschen haben. Grundsätzlich gilt: Die Personen müssen im Besitz von § 28 Abs. 1 AufenthG sein und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG mitbringen. Die Zielgruppe umfasst:

  • Ehegatten: Verheiratet und in einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer in Deutschland lebenden Person, egal ob deutsche/r Staatsangehörige/r oder Inhaber/in einer Niederlassungserlaubnis.
  • Minderjährige, ledige Kinder: Kinder unter 18 Jahren ohne Ehepartner, deren Eltern in Deutschland leben.
  • Elternteile mit Personensorge: Elternteil eines minderjährigen, ledigen deutschen Kindes, das die alleinige oder gemeinsame Sorge trägt.

Für besondere Gruppen wie hochqualifizierte Arbeitskräfte oder Selbstständige gelten angepasste Regelungen, die den Familiennachzug erleichtern:

  • Hochqualifizierte Arbeitskräfte und Inhaber der Blauen Karte EU: Diese Gruppen profitieren von vereinfachten Verfahren und Anforderungen, um ihre Familienmitglieder nach Deutschland zu holen.
  • Selbstständige: Müssen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und die ihrer Familie nachweisen.
Einbürgerung nach § 28 Abs.2 AufenthG?
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Voraussetzungen für § 28 Abs. 2 AufenthG

Die erfolgreiche Beantragung nach § 28 Abs. 2 setzt die Erfüllung bestimmter Kriterien voraus, die sowohl die Integration als auch die finanzielle Unabhängigkeit betreffen. Wichtige Vorgabe ist nach § 28 Abs.2 AufenthG die Voraussetzungen zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 4 und Satz 5 Aufenthaltsgesetz zu besitzen:

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Ausreichender Wohnraum: Ein wichtiger Faktor ist der Nachweis eines angemessenen Wohnraums für die Familie.
  • Finanzielle Sicherheit: Antragsteller müssen belegen können, dass der Lebensunterhalt für die Familie ohne staatliche Unterstützung gesichert ist.
  • Sprachkenntnisse: Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (in der Regel A1-Niveau) sind erforderlich, um die Kommunikation und Integration zu erleichtern.

Spezifische Anforderungen je Zielgruppe:

  • Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG:
    • Nachweis der Ehebestandszeit/dass man in familiärer Lebensgemeinschaft lebt in bestimmten Fällen
    • Keine spezifischen Einkommensgrenzen, aber Nachweis der Lebensunterhaltssicherung ist erforderlich
  • Für minderjährige Kinder § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG:
    • Beleg der familiären Zugehörigkeit
    • Keine Sprachkenntnisse erforderlich, wenn unter bestimmtem Alter
  • Für Elternteile mit Personensorge § 28 Abs. 1 Nr.3 AufenthG:
    • Sorgerechtsdokumente
    • Nachweis der finanziellen Mittel zur Unterstützung des Kindes
    • Im Aufenthaltsgesetz unter den §§ 31 und 34 finden Sie die Voraussetzungen, nach denen der § 28 AufenthG für Elternteile die eine Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge besitzen, verlängert werden kann, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet

Die konkreten Anforderungen variieren je nach individueller Situation und können zusätzliche Nachweise umfassen. Ziel dieser Vorschriften ist es, eine erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die aufnehmenden Familien nicht finanziell überlastet werden.

Bitte beachten Sie, dass gegen Sie den Nachweis, dass gegen Sie grundsätzlich kein Ausweisungsinteresse besteht.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie beantragt man § 28 Abs. 2?

Der Prozess, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu beantragen, kann komplex erscheinen. Mit dieser detaillierten Anleitung möchten wir Ihnen den Weg so klar und nachvollziehbar wie möglich gestalten.

Schritt 1: Vorbereitung der Unterlagen

Zunächst ist es wichtig, alle notwendigen Dokumente zusammenzutragen. Dazu gehören:

  • Gültiger Pass
  • Aktuelle Passfotos
  • Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde für Kinder
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (mindestens A1-Niveau für Ehegatten)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum und finanzielle Mittel
  • Bei Bedarf: Sorgerechtsnachweis

Schritt 2: Antragsstellung

Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen Sie bitte bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dies kann je nach Wohnort variieren. Es ist ratsam, vorab telefonisch oder online einen Termin zu vereinbaren.

Schritt 3: Persönliches Gespräch

In der Regel wird ein persönliches Gespräch in der Ausländerbehörde notwendig sein. Hierfür sollten Sie alle gesammelten Dokumente mitbringen. Bereiten Sie sich darauf vor, Fragen zu Ihrer familiären Situation, zu Ihren Lebensumständen in Deutschland und zu Ihren Integrationsbemühungen zu beantworten.

Schritt 4: Bearbeitung und Entscheidung

Nach dem Gespräch erfolgt die Bearbeitung Ihres Antrags. Die Dauer kann je nach Komplexität des Falles und Arbeitsaufkommen bei der Behörde variieren. Sie erhalten anschließend einen Bescheid, ob Ihr Antrag genehmigt wurde.

Tipps für einen erfolgreichen Antragsprozess:

  • Frühzeitige Vorbereitung: Beginnen Sie so früh wie möglich mit der Sammlung aller erforderlichen Dokumente.
  • Vollständigkeit der Unterlagen: Achten Sie darauf, dass alle Dokumente aktuell, vollständig und in der geforderten Form vorliegen.
  • Sprachkenntnisse: Verbessern Sie Ihre Deutschkenntnisse kontinuierlich, da dies ein wesentlicher Bestandteil der Integration und somit des Antragsprozesses ist.
  • Beratung nutzen: Ziehen Sie in Betracht, sich von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle unterstützen zu lassen, besonders bei Unklarheiten oder speziellen Fragestellungen.

Indem Sie diesen Schritten folgen und sich gut vorbereiten, erhöhen Sie Ihre Chancen auf einen positiven Bescheid und legen damit den Grundstein für ein gemeinsames Leben mit Ihrer Familie in Deutschland.

Leben mit § 28 Abs. 2: Vorteile und Nachteile

Mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG ändern sich für Sie unterschiedliche Dinge. Vorteile sind der einfachere Familiennachzug und Sie haben mit diesem Aufenthaltsrecht die Chance auf eine langfristige Perspektive in Deutschland und einen einfacheren Weg zur Einbürgerung. Grund ist, dass Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel bereits viele Bedingungen zur Einbürgerung mitbringen. Das spart Ihnen die Organisation von Dokumenten und beschleunigt den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft.

Vorteile des Aufenthaltstitels:

  • Familiäre Zusammenführung in Deutschland nach § 29 Absatz 1 Satz 1 AufenthG oder § 30 Abs. 1 AufenthG: Erlaubt Familienmitgliedern, zusammenzuleben und eine gemeinsame Zukunft in Deutschland aufzubauen.
  • Zugang zum Arbeitsmarkt: Ermöglicht Inhabern die Arbeitsaufnahme, was zur finanziellen Unabhängigkeit und Integration beiträgt.
  • Teilnahme an Integrationskursen: Förderung der sprachlichen und kulturellen Integration durch staatlich unterstützte Kurse.
  • Langfristige Perspektive: Schafft eine solide Grundlage für den dauerhaften Aufenthalt und die Möglichkeit zur Einbürgerung.

Mögliche Nachteile oder Einschränkungen:

  • Sprachanforderungen: Das Erlernen der deutschen Sprache kann für einige eine Herausforderung darstellen.
  • Bürokratischer Aufwand: Der Antragsprozess kann als langwierig und komplex empfunden werden.
  • Abhängigkeit vom Hauptberechtigten: Der Aufenthaltstitel ist oft an den Status des Familienmitglieds gebunden, das den Hauptaufenthaltstitel besitzt.
Viele Menschen sitzen in der Sprachschule im Kreis

Einbürgerung mit § 28 Abs. 2: Ein Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft

Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 2 haben die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dies erfordert jedoch:

  • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen: Dazu zählen unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse, der Nachweis über den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe und eine Aufenthaltsdauer von in der Regel acht Jahren.
  • Besonderheiten: Für Inhaber des § 28 Abs. 2 kann sich die erforderliche Aufenthaltsdauer unter bestimmten Umständen verkürzen, insbesondere wenn sie durch Ehe oder Abstammung enge Bindungen zu Deutschland nachweisen können.

Was passiert bei Scheidung oder Trennung?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 ist grundsätzlich an den familiären Zusammenhalt gebunden. Bei einer Scheidung oder Trennung können sich daher Auswirkungen ergeben:

  • Prüfung der weiteren Aufenthaltserlaubnis: Die zuständige Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
  • Mögliche Verlängerung des Aufenthaltstitels: In einigen Fällen kann der Aufenthaltstitel trotz Trennung verlängert werden, insbesondere wenn ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland oder das Wohl gemeinsamer Kinder berücksichtigt wird.
  • Rechtliche Beratung: Betroffenen wird empfohlen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihre Situation und mögliche Optionen zu klären.

Diese Übersicht zeigt, dass der Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 2 zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, aber auch bestimmte Anforderungen und potenzielle Herausforderungen mit sich bringt. Es ist wichtig, sich frühzeitig über Rechte und Pflichten zu informieren und bei Bedarf professionelle Unterstützung zu suchen.

Fazit

Der § 28 Abs. 2 AufenthG bietet eine fundamentale Grundlage für die Zusammenführung von Familien in Deutschland, indem er Ehegatten und minderjährigen Kindern von deutschen Staatsbürgern und bestimmten Aufenthaltstitelinhabern eine Perspektive bietet, gemeinsam in Deutschland zu leben. Die Vorteile dieses Aufenthaltstitels reichen von der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme bis hin zur Teilnahme an Integrationskursen, was die soziale und berufliche Eingliederung maßgeblich unterstützt. Gleichzeitig sind mit dem Antragsverfahren und den Sprachanforderungen Herausforderungen verbunden, die nicht unterschätzt werden sollten.

Die Einbürgerung als nächster Schritt eröffnet weitere Möglichkeiten, setzt jedoch die Erfüllung spezifischer Voraussetzungen voraus.

Bei Ereignissen wie Scheidung oder Trennung ist es entscheidend, sich über die Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel klar zu werden und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Angesichts der Komplexität der rechtlichen Bestimmungen und der individuellen Unterschiede in den Lebenslagen der Antragsteller ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Eine professionelle Rechtsberatung kann nicht nur bei der Klärung offener Fragen helfen, sondern auch dabei unterstützen, mögliche Fallstricke im Antragsprozess zu vermeiden und die Chancen auf eine erfolgreiche Beantragung zu erhöhen.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zum § 28 Abs. 2 AufenthG

Eine Niederlassungserlaubnis setzt in der Regel den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sind, die Sprachanforderungen zu erfüllen. Im Kontext von § 28 Abs. 2 kann bei der Familienzusammenführung unter bestimmten Umständen auch ein niedrigeres Sprachniveau akzeptabel sein. Eine individuelle Beratung ist hier empfehlenswert.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 müssen Ehegatten grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Ausnahmen gelten unter anderem für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU, von Forschern sowie von hochqualifizierten Beschäftigten. Auch in Fällen, in denen ein Ehegatte aus einem EU-Land stammt oder bereits ein hohes Integrationsniveau in Deutschland erreicht hat, können Ausnahmen gemacht werden.

§ 28 Abs. 2 AufenthG bezieht sich primär auf die Familienzusammenführung mit Ehegatten und minderjährigen Kindern. Für die Zusammenführung mit Lebenspartnern gibt es andere Regelungen innerhalb des Aufenthaltsgesetzes. Nichteheliche Lebenspartner können unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen, dies fällt jedoch nicht direkt unter § 28 Abs. 2.

Die Bearbeitungsdauer kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Auslastung der Ausländerbehörde, der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Komplexität des Einzelfalls ab. Generell sollten Antragsteller mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten rechnen. Es ist empfehlenswert, den Antrag so früh wie möglich zu stellen und alle erforderlichen Dokumente vollständig einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.

In der Regel bietet die zuständige Ausländerbehörde die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail den Status des Antrags zu erfragen. Einige Behörden haben auch Online-Portale, über die man den Bearbeitungsstatus einsehen kann. Es ist wichtig, bei der Antragsstellung alle relevanten Kontaktinformationen anzugeben und sicherzustellen, dass man für Nachfragen erreichbar ist.

Diese FAQ bieten einen ersten Überblick über häufige Fragen zum § 28 Abs. 2 AufenthG. Für eine umfassende Beratung und Antworten auf individuelle Fragen ist jedoch der Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle zu empfehlen.

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