Das ist § 19c AufenthG
§ 19c AufenthG ist ein vielseitiger Aufenthaltstitel, der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz am 1. März 2020 eingeführt wurde und verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten für Ausländer in Deutschland eröffnet. Dieser Paragraf fasst unterschiedliche Aufenthalte zum Zweck der Beschäftigung zusammen und bietet flexible Optionen für verschiedene Qualifikationsniveaus. Er umfasst Beschäftigungen, die nicht zwingend eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, wodurch auch Ausländer mit berufspraktischen Kenntnissen, aber ohne formale Qualifikation, einen Aufenthaltstitel erhalten können.
Darüber hinaus beinhaltet § 19c AufenthG Regelungen für Beschäftigungen aus besonderen Gründen sowie spezifische Bestimmungen für ausländische Beamte. Diese Vielfalt macht den Paragrafen zu einem wichtigen Instrument der deutschen Einwanderungspolitik, das sowohl auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes als auch auf die verschiedenen Qualifikationsprofile von ausländischen Arbeitnehmern eingeht.
Die Hauptmerkmale des § 19c AufenthG
§ 19c AufenthG bietet eine flexible Möglichkeit für ausländische Arbeitnehmer, in Deutschland zu arbeiten. Er berücksichtigt besonders die praktische Berufserfahrung und öffnet Türen für Beschäftigte in Bereichen mit Fachkräftemangel.
- Flexibilität bei der Qualifikation: Anders als bei anderen Aufenthaltstiteln muss der Ausländer hier nicht zwingend eine Fachkraft im Sinne des § 18b AufenthG sein.
- Vielfältige Anwendungsbereiche: Der Paragraf umfasst Beschäftigungsaufenthalte, die sich aus der Beschäftigungsverordnung ergeben, sowie solche, die auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen basieren.
- Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung: § 19c Abs. 2 AufenthG ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Personen mit ausgeprägten berufsspezifischen Kenntnissen, auch ohne formale Qualifikation wie ein Studium oder eine Ausbildung.

Die Niederlassungserlaubnis in Deutschland ist ein begehrter Aufenthaltstitel, der zahlreiche Vorteile bietet. Doch welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um diesen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten? ...
Arten des § 19c AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 19c AufenthG umfasst verschiedene Formen der Beschäftigung für Ausländer in Deutschland. Alle Varianten haben einen arbeitsrechtlichen Hintergrund und erfordern Nachweise für eine Erwerbstätigkeit. Die wichtigsten Arten werden nachfolgend erklärt.
§ 19c Abs. 1 AufenthG: Vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten
Dieser Absatz ist besonders flexibel und umfasst verschiedene Szenarien:
- Beschäftigung basierend auf der Beschäftigungsverordnung
- Hier können Aufenthaltstitel unabhängig von einer spezifischen Qualifikation erteilt werden.
- Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der Beschäftigungsverordnung.
- Beschäftigung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
- Dies kann verschiedene Freiwilligendienste umfassen, wie z.B. Jugendfreiwilligendienst (JFD) oder das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ)
- Sonstige Beschäftigungszwecke
- Au-Pair-Tätigkeiten
- Beschäftigungen im Rahmen von Personalaustauschprogrammen.
§ 19c AufenthG wird z.B. durch die §§ 22a, 24a und 26 BeschV ergänzt, um den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für bestimmte Berufsgruppen zu erleichtern.
§ 22a BeschV, für ausländische Pflegehilfskräfte mit entsprechender Ausbildung bietet die Erweiterung des § 19c Abs. 1 AufenthG seit März 2024 eine hervorragende Chance, in Deutschland zu arbeiten. Diese Neuerung öffnet den deutschen Arbeitsmarkt für dringend benötigte Fachkräfte im Pflegebereich und sollte von Interessenten und Arbeitgebern gleichermaßen genutzt werden.
§ 24a BeschV, in Kraft seit dem 18. November 2023, vereinfacht die Beschäftigung von Berufskraftfahrern erheblich. Die Prüfung der fahrerlaubnis- oder berufskraftfahrerrechtlichen Voraussetzungen obliegt nun allein den Arbeitgebern, was den Einstellungsprozess beschleunigt.
§ 26 Abs. 2 BeschV, bekannt als "Westbalkanregelung", wurde entfristet und bietet eine flexible Möglichkeit zur Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den Westbalkanstaaten. Seit dem 1. Juni 2024 wird das jährliche Kontingent auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit verdoppelt.
Diese Regelungen erweitern die Möglichkeiten des § 19c AufenthG und tragen dazu bei, den Fachkräftemangel in Deutschland gezielt anzugehen, insbesondere in Bereichen wie dem Transportwesen und bei unqualifizierten Tätigkeiten.

§ 19c Abs. 2 AufenthG: Für Spezialisten ohne formale Qualifikation
Der zweite Absatz richtet sich an Personen mit besonderen beruflichen Fähigkeiten:
- Zielgruppe sind Ausländer mit ausgeprägten berufsspezifischen Kenntnissen.
- Eine formale Qualifikation wie ein Studium oder eine Ausbildung ist nicht erforderlich.
- Stattdessen zählt langjährige Berufserfahrung in einem speziellen Bereich.
- Wichtig ist, dass in diesem Berufsfeld ein Mangel an deutschen Arbeitnehmern besteht.
Typische Beispiele finden sich im Gastgewerbe, in der Metalltechnik oder im Reinigungsbereich.
§ 19c Abs. 3 AufenthG: Für regionale Bedarfe
Der dritte Absatz wird in speziellen Fällen angewendet:
- Es muss ein öffentliches, insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse vorliegen.
- Ziel ist es, einen spezifischen Mangel in einer bestimmten Region Deutschlands zu beheben.
- Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er genau diesen regionalen Bedarf durch seine Arbeit decken kann.
§ 19c Abs. 4 AufenthG: Speziell für Beamte
Der vierte Absatz ist sehr spezifisch und gilt für Ausländer im Beamtenverhältnis:
- Der Aufenthaltstitel wird direkt mit Beginn des Beamtenverhältnisses erteilt.
- Im Gegensatz zu den anderen Varianten ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
- Die Erteilung erfolgt in der Regel für 3 Jahre.

So ist ein Wechsel in § 19c AufenthG möglich
Der Wechsel in den Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber bestimmten Bedingungen und ist in den meisten Fällen eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.
Wechselmöglichkeiten in § 19c AufenthG
Ein Wechsel in den § 19c AufenthG ist aus vielen anderen Aufenthaltstiteln möglich. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Ermessensentscheidung: In den meisten Fällen liegt die Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde. Das bedeutet, es besteht kein automatischer Anspruch auf den Wechsel.
- Ausnahmen vom Visumverfahren: Grundsätzlich muss man für einen Aufenthaltstitel mit dem „erforderlichen“ Visum eingereist sein. Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf den anderen Aufenthaltstitel besteht oder wenn die Nachholung eines Visumverfahrens nicht zumutbar ist. Diese Ausnahmen finden Sie in § 39 AufenthV.
Voraussetzungen für den Wechsel
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Absatz des § 19c AufenthG:
- § 19c Abs. 1: Hier gelten die Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
- § 19c Abs. 2: Nachweis ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse und in der Regel Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- § 19c Abs. 3: Nachweis eines öffentlichen, insbesondere regionalen, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesses.
- § 19c Abs. 4: Gilt speziell für Beamte und erfordert den Nachweis des Beamtenverhältnisses.

Besondere Regelungen für ehemalige Asylbewerber
§ 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG regelt spezifisch den Wechsel in einen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 2 für Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben.
Der Gesetzestext lautet:
„Einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.“
Diese Regelung ermöglicht einen Wechsel in den § 19c Abs. 2 AufenthG unter folgenden Bedingungen:
- Der Asylantrag wurde zurückgenommen.
- Die Einreise erfolgte vor dem 29. März 2023.
- Der Wechsel kann vor der Ausreise erfolgen.
Diese Bestimmung schafft eine begrenzte Möglichkeit für Asylbewerber, die vor dem Stichtag eingereist sind und ihren Antrag zurückgenommen haben, in einen Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung zu wechseln.
Sie zielt darauf ab, das Asylsystem von Personen zu entlasten, die eigentlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen sind, und gleichzeitig den Fachkräftemangel zu adressieren.
Die Vorteile mit § 19c AufenthG
Es gibt verschiedene positive Aspekte von § 19c AufenthG. Diese betreffen aber nicht alle Varianten des Aufenthaltstitels. Die positiven Punkte sind vor allem die Reisemöglichkeit, die Beschäftigung ohne Arbeitgeberbindung, die Familienzusammenführung und der Weg zur Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung.

Reisen mit § 19c AufenthG
Unabhängig davon, welche Variante von § 19c AufenthG Sie besitzen, gilt: Die Reise sowohl in Deutschland als auch im Ausland ist ohne Schwierigkeiten machbar. Auch der Besuch in Ihrem Heimatland ist ohne Probleme möglich. Wichtig ist generell, dass Sie neben Ihrem Aufenthaltstitel immer gültige Reisedokumente (Nationalpass) bei sich haben. Wenn Sie diese Bedingungen und Voraussetzungen beachten, dann steht Ihrer Reise nichts im Weg.
Familiennachzug mit § 19c AufenthG
Die Neuerungen beim Familiennachzug für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG ab dem 1. März 2024 bringen bedeutende Erleichterungen mit sich. Eine wesentliche Änderung ist der Wegfall des Kriteriums „ausreichender Wohnraum“ für Fachkräfte mit diesem Aufenthaltstitel. Dies vereinfacht den Nachzug von Ehepartnern und Kindern erheblich.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit des Elternnachzugs eingeführt, die sich auch auf Schwiegereltern erstreckt, sofern der Ehepartner der Fachkraft dauerhaft in Deutschland lebt. Diese Option gilt für Fachkräfte, die ihren Aufenthaltstitel erstmals ab dem 1. März 2024 erhalten haben.
Grundlegende Voraussetzungen für den Familiennachzug bleiben bestehen, wie eine Mindestgültigkeit des Aufenthaltstitels von einem Jahr und in der Regel ein zweijähriger Besitz des § 19c AufenthG sowie ein Arbeitsverhältnis von mehr als einem Jahr.
Diese Änderungen zielen darauf ab, Deutschland als attraktives Zielland für qualifizierte Fachkräfte zu positionieren und die Familienzusammenführung zu erleichtern.

Niederlassungserlaubnis vs. Einbürgerung
Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Voraussetzungen Sie für den unbefristeten Aufenthaltstitel oder für den deutschen Pass brauchen.
Niederlassungserlaubnis nach § 19c AufenthG
Der Weg zur Niederlassungserlaubnis variiert je nach Variante des § 19c AufenthG. Inhaber des § 19c Abs. 4 AufenthG (ausländische Beamte) können bereits nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen, während für alle anderen Varianten (§ 19c Abs. 1, 2 und 3) eine Wartezeit von 5 Jahren gilt.
Der Antragsprozess umfasst:
- das Sammeln der erforderlichen Dokumente,
- das Ausfüllen des Antragsformulars
- und dessen Einreichung bei der Ausländerbehörde.
Zu den notwendigen Nachweisen gehören:
- 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge,
- ein B1-Sprachzertifikat,
- der bestandene Einbürgerungstest,
- sowie Belege zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- ein gültiger Arbeitsvertrag
- und Nachweise über Identität und Wohnraum.
Niederlassungserlaubnis mit § 19c AufenthG?
Einbürgerung mit § 19c AufenthG
Die Einbürgerung kann entweder direkt vom Aufenthaltstitel § 19c AufenthG oder über den Zwischenschritt der Niederlassungserlaubnis erfolgen.
Der Prozess beginnt mit:
- dem Sammeln der erforderlichen Unterlagen
- und dem Ausfüllen des Einbürgerungsantrags bei der zuständigen Behörde.
Zu den notwendigen Dokumenten zählen:
- eine unterschriebene Loyalitätserklärung,
- ein B1-Sprachzertifikat,
- der Nachweis über die erforderliche Aufenthaltsdauer,
- ein bestandener Einbürgerungstest,
- sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes.
Nach Einreichung des vollständigen Antrags und einer Bearbeitungszeit, die mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, wird bei positivem Bescheid die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt, womit der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.
Einbürgerung mit § 19c AufenthG?
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG
§ 19c AufenthG ist ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit berufspraktischen Qualifikationen, Ausländern mit Beamtenstatus, Ausländern mit speziellen regionalen wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen Gründen oder Ausländern mit sonstigen Berufstätigkeiten.
Seit März 2024 gibt es wichtige Neuerungen beim Familiennachzug für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG. Das Kriterium „ausreichender Wohnraum“ für Fachkräfte entfällt, was den Nachzug von Ehepartnern und Kindern erheblich vereinfacht. Zudem wurde die Möglichkeit des Elternnachzugs eingeführt, die sich auch auf Schwiegereltern erstreckt, sofern der Ehepartner der Fachkraft dauerhaft in Deutschland lebt.
Ja, mit einem Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG kann man die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Der Prozess der Einbürgerung kann entweder direkt vom Aufenthaltstitel § 19c AufenthG oder über den Zwischenschritt der Niederlassungserlaubnis erfolgen, wobei bestimmte Voraussetzungen wie eine ausreichende Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse und ein bestandener Einbürgerungstest erfüllt werden müssen.
§ 19c AufenthG deckt verschiedene Arten von Beschäftigungen ab, darunter Tätigkeiten basierend auf der Beschäftigungsverordnung, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und sonstige Beschäftigungszwecke wie Au-Pair-Tätigkeiten oder Personalaustauschprogramme. Zudem ermöglicht er die Beschäftigung von Spezialisten ohne formale Qualifikation, adressiert regionale Bedarfe und bietet spezielle Regelungen für ausländische Beamte.
Ein Wechsel in den § 19c AufenthG ist aus vielen anderen Aufenthaltstiteln möglich, unterliegt aber meist einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Besonders relevant ist die Regelung für Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben und vor dem 29. März 2023 eingereist sind – Sie können unter bestimmten Bedingungen in den § 19c Abs. 2 AufenthG wechseln. Grundsätzlich muss man mit dem erforderlichen Visum eingereist sein, wobei Ausnahmen möglich sind, wenn ein Anspruch besteht oder die Visumsnachholung unzumutbar ist.
Die Wartezeit für eine Niederlassungserlaubnis mit einem § 19c AufenthG variiert je nach Variante des Aufenthaltstitels. Für Inhaber des § 19c Abs. 4 AufenthG (ausländische Beamte) beträgt die Wartezeit nur 3 Jahre, während für alle anderen Varianten (§ 19c Abs. 1, 2 und 3) eine Wartezeit von 5 Jahren gilt. Zusätzlich müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, ein B1-Sprachzertifikat und der bestandene Einbürgerungstest.