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Ein Mann und eine Frau, beide lächelnd, sitzen zusammen und studieren Notizen aus einem Notizbuch in einem modernen Arbeitsraum. Der Mann trägt ein orangefarbenes Hemd, die Frau eine Jeansjacke mit Lammfellkragen. Im Hintergrund sitzt ein weiterer junger Mann mit Brille, der ebenfalls in Unterlagen blättert. Dieses Bild könnte eine Szene darstellen, in der internationale Studierende mit einem Aufenthaltstitel Paragraph 16a AufenthG zur Berufsausbildung in Deutschland zusammenarbeiten.

Von § 16a AufenthG zur Niederlassungserlaubnis: Ein Überblick

Willkommen zu unserem umfassenden Leitfaden über § 16a AufenthG, der entscheidende Informationen für Nicht-EU-Bürger bietet, die eine berufliche Ausbildung in Deutschland anstreben. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die spezifischen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, und die Möglichkeiten, die Ihnen nach Abschluss Ihrer Ausbildung offen stehen, einschließlich der Niederlassungserlaubnis und des Familiennachzugs. Unser Ziel ist es, Ihnen einen klaren Weg durch die oft komplexen Anforderungen des deutschen Aufenthaltsrechts zu bieten und Ihnen zu helfen, Ihre Chancen für einen erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland zu maximieren. Lassen Sie uns gemeinsam die Details erkunden.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Der § 16a AufenthG ermöglicht Nicht-EU-Bürgern eine berufliche Ausbildung in Deutschland.
  • Erforderlich sind Sprachkenntnisse und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei betrieblichen Ausbildungen.
  • Der Familiennachzug ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Nach fünf Jahren kann bei Erfüllung weiterer Kriterien eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Grundlagen des § 16a AufenthG

Der § 16a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bietet eine rechtliche Grundlage für Personen aus Nicht-EU-Ländern, die eine berufliche Qualifikation in Deutschland erwerben möchten. Dieser Paragraph zielt darauf ab, den Fachkräftebedarf in Deutschland zu decken und zugleich ausländischen Fachkräften eine Möglichkeit zur beruflichen Weiterentwicklung zu bieten.

Definition und Zweck des § 16a AufenthG

  • Rechtliche Grundlage: Der § 16a AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung.
  • Zielsetzung: Die Regelung dient dazu, qualifizierten internationalen Arbeitskräften den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre beruflichen Perspektiven zu verbessern.
  • Zustimmungsbedarf: Eine zentrale Rolle spielt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, außer wenn internationale Vereinbarungen oder spezifische Verordnungen eine solche Zustimmung nicht erfordern.

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis 16a AufenthG

  • Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung durch den Betrieb (§16a Abs.1 AufenthG): Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird benötigt, es sei denn, internationale oder lokale Regelungen heben diese Notwendigkeit auf. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a darf nicht für Beschäftigungen erteilt werden, die unter § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen fallen.
  • Zweck der schulischen Berufsausbildung (16a Abs.2 AufenthG): Der Bildungsgang muss zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen und sollte nicht überwiegend auf Staatsangehörige eines bestimmten Landes ausgerichtet sein.
  • Sprachkenntnisse und Zusatzqualifikationen: Für qualifizierte Berufsausbildungen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, falls diese nicht bereits durch die Bildungseinrichtung geprüft wurden oder durch vorbereitende Kurse erworben werden sollen.
Drei Personen sitzen an einem Tisch und konzentrieren sich auf das Ausfüllen und Überprüfen von Dokumenten, wobei ihre Hände und die Papiere im Vordergrund stehen, während ein Stift und weitere Unterlagen auf dem Tisch liegen

Der Antragsprozess für § 16a AufenthG

Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann für viele Antragsteller eine Herausforderung darstellen, vor allem aufgrund der Vielzahl erforderlicher Dokumente und strengen Voraussetzungen. 

Schritt-für-Schritt Anleitung zur Beantragung

Um den Prozess transparent und nachvollziehbar zu gestalten, bieten wir Ihnen eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung, die Ihnen hilft, alle notwendigen Anforderungen zu erfüllen und Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Antragstellung zu maximieren:

  1. Überprüfung der Voraussetzungen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle Kriterien für die betriebliche oder schulische Berufsausbildung erfüllen.
  2. Sammlung der erforderlichen Dokumente: Bereiten Sie alle benötigten Unterlagen gemäß den Anforderungen für den betreffenden Ausbildungstyp vor.
  3. Einreichung beim zuständigen Ausländeramt: Reichen Sie Ihren Antrag bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts ein.
  4. Warten auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Diese Zustimmung ist notwendig, wenn keine Ausnahme durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder die Beschäftigungsverordnung gegeben ist.
  5. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: Nach positiver Prüfung aller Unterlagen und Zustimmungen wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Erforderliche Dokumente und Zustimmungen

Für die erfolgreiche Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG sind verschiedene Dokumente erforderlich, die je nach Art der Ausbildung variieren können.

Hier ist eine Zusammenstellung der Dokumente, die für die betriebliche und schulische Ausbildung benötigt werden:

Für den Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a Abs.1):

  • Lichtbildseite vom gültigen Pass oder Identitätsdokument
  • Bisheriger Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt 
  • Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis (wenn Betreuer vorhanden).
  • Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung (wenn vorhanden).
  • Probelohnabrechnung oder Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (falls bereits eine Stelle aufgenommen wurde)
  • Arbeitsbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag mit Angabe des Bruttogehalts
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse B1 oder Bestätigung des Ausbildungsbetriebs
  • Kündigungsbestätigung der bisherigen Ausbildung (wenn dies zutrifft).

Für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung (§ 16a Abs.2):

  • Lichtbildseite vom gültigem Pass oder Identitätsdokument
  • Bisheriges Aufenthaltsrecht 
  • Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis 
  • Weitere Unterlagen wie Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung
  • Beleg über Sicherung des Lebensunterhalts
  • Schulbesuchsbestätigung
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse B1

Sowohl für 16a Abs.1 als auch 16a Abs.2 gilt: Neben Ihrer Ausbildung können Sie noch 20 Stunden die Woche arbeiten!

Wechsel der Ausbildung und Widerruf

Nach § 16a Abs.4 AufenthG kann Ihnen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, wie beispielsweise eine Insolvenz Ihres Ausbildungsbetriebes oder ein Verbot als Ausbildungsbetrieb widerrufen, zurückgenommen oder nach § 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG verkürzt werden. Für diese Situation wird Ihnen ein Zeitraum von 6 Monaten gegeben, um sich einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen.

Mit einer inländischen Ausbildung sind Sie nicht nur super integriert, sondern können dann als Fachkraft durchstarten und somit schneller einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen!
Christin Schneider
Leiterin Rechtsabteilung Migrando Rechtsanwälte

Übergang zur Niederlassungserlaubnis

Der Übergang von einer Aufenthaltserlaubnis zu einer Niederlassungserlaubnis stellt einen wichtigen Schritt für ausländische Fachkräfte dar, die dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten möchten. Nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung unter § 16a AufenthG können die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis relevant werden. .

Kriterien für die Niederlassungserlaubnis

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Dauer des Aufenthalts: Mindestens fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Nachweis über ein gesichertes Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.
  • Beiträge zur Rentenversicherung: Mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Öffentliche Sicherheit: Keine schwerwiegenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
  • Beschäftigungserlaubnis: Vorhandensein einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, falls der Antragsteller Arbeitnehmer ist.
  • Erlaubnisse für die Erwerbstätigkeit: Vorhandensein aller erforderlichen Erlaubnisse zur dauerhaften Ausübung der Erwerbstätigkeit.
  • Sprachkenntnisse: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B1).
  • Landeskunde: Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch den Einbürgerungstest.
  • Wohnraum: Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums für den Antragsteller und seine Familie.

Wechsel des Aufenthaltstitels nach der Ausbildung

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Erfüllung der genannten Kriterien steht Auszubildenden der Weg offen, ihren Aufenthaltstitel zu ändern und eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

Hier einige praktische Tipps für diesen Übergang:

  • Frühzeitige Vorbereitung: Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung auf die Anforderungen für die Niederlassungserlaubnis.
  • Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente und Nachweise, die für die Beantragung benötigt werden.
  • Beratung: Nutzen Sie Beratungsangebote durch die Ausländerbehörde oder durch spezialisierte Migrationsberatungsstellen.
  • Integration: Engagieren Sie sich weiterhin in Sprachkursen und Integrationsmaßnahmen, um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Antragstellung zu verbessern.

Einbürgerung für § 16a AufenthG gesperrt

Der Schritt von § 16a AufenthG zur Niederlassungserlaubnis ist für Sie vor allem für die spätere Einbürgerung und Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft entscheidend. Sie können nach § 10 StAG mit § 16a AufenthG nicht eingebürgert werden. Ihr Aufenthaltstitel ist für die Einbürgerung gesperrt. Sie müssen also in ein für die Einbürgerung mögliches Aufenthaltsrecht wechseln. Die beste Wahl für Sie ist das unbefristete Aufenthaltsrecht – Die Niederlassungserlaubnis. Eine andere Möglichkeit ist alternativ auch ein Wechsel in § 18g AufenthG

 

Zwei junge Erwachsene, ein Mann und eine Frau, sitzen an einem Holztisch in einem hellen Raum und studieren intensiv. Der Mann, gekleidet in ein helles, langärmeliges Hemd, benutzt einen Taschenrechner, während die Frau, die ein weißes T-Shirt trägt, sorgfältig Notizen in ein geöffnetes Notizbuch schreibt. Sie scheinen in ihre Aufgabe vertieft und arbeiten konzentriert zusammen

Finanzielle Aspekte der Aufenthaltserlaubnis

Die finanzielle Absicherung ist ein entscheidender Faktor für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Insbesondere im Kontext des § 16a AufenthG, der Ausländern die Möglichkeit bietet, in Deutschland eine berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, sind die Regeln zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Bezug von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld von besonderer Bedeutung.

Rolle des Bürgergelds

Das Bürgergeld, welches in Deutschland als Grundsicherung für Arbeitsuchende dient, spielt auch für Ausländer eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es darum geht, während der Ausbildungszeit finanziell über die Runden zu kommen.

Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs.1 ist der Bezug von Bürgergeld grundsätzlich möglich und kann bei der Sicherung des Lebensunterhalts helfen. Dies trägt zur Stabilität des Aufenthaltsstatus bei, indem es die finanzielle Unabhängigkeit von öffentlichen Mitteln gewährleistet.

Lebensunterhaltssicherung mit § 16a AufenthG

Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung sowohl der Aufenthaltserlaubnis als auch der Niederlassungserlaubnis.

Für Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs.2 AufenthG, die eine schulische Ausbildung absolvieren, gestaltet sich die Situation jedoch anders:

  • BAföG-Förderung: Ist die Ausbildung nach dem BAföG dem Grund nach förderungsfähig, sind die Auszubildenden gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von den regulären Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie haben jedoch Anspruch auf spezielle Leistungen nach § 27 SGB II, die auf Auszubildende zugeschnitten sind und Unterstützung bieten, ohne den Aufenthaltsstatus zu gefährden.
  • Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung: Unabhängig von der Förderungsfähigkeit nach BAföG müssen alle Antragsteller nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel gesichert ist, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und später in eine Niederlassungserlaubnis übergehen zu können.

Für beide Gruppen ist es wesentlich, sich frühzeitig über die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Unterstützungen zu informieren, um die Finanzierung des Aufenthalts sicherzustellen und den Erfolg des Aufenthalts- und Integrationsprozesses in Deutschland zu gewährleisten.

 

Eine glückliche asiatische Familie sitzt zusammen auf einer Couch in einem modernen Wohnzimmer. Der Vater, der eine Brille und ein blaues Jeanshemd trägt, sitzt neben seiner Tochter, einem kleinen Mädchen im Jeanskleid, das lächelnd in eine Schale Popcorn greift. Neben ihnen sitzt der Sohn in einem passenden blauen Hemd, und die Mutter, die ein beiges Oberteil trägt, umarmt den Jungen liebevoll. Alle lachen und genießen offensichtlich eine gemeinsame Zeit.

Familiennachzug mit Aufenthaltsrecht § 16a AufenthG

Das Zusammenführen von Familien ist ein wichtiger Punkt des deutschen Aufenthaltsrechts, dies gilt auch für die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a AufenthG. Familienangehörige von Auszubildenden, die in Deutschland leben möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dazu gehören die Aufenthaltsdauer des Auszubildenden und das Alter der Familienangehörigen. 

Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Der Familiennachzug zu einem Auszubildenden, der eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16a AufenthG besitzt, ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

Hier sind die wesentlichen Kriterien und Schritte für den erfolgreichen Familiennachzug nach § 27 AufenthG aufgeführt: 

  • Berechtigte Familienangehörige: Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Kinder des Auszubildenden.
  • Aufenthaltsdauer des Auszubildenden: Der Hauptbezugsperson muss sich mindestens zwei Jahre in Deutschland aufgehalten haben, oder die Ehe sollte bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestanden haben. Zudem muss eine voraussichtliche Aufenthaltsdauer von über einem Jahr vorliegen.
  • Altersvoraussetzung: Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner müssen in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sprachkenntnisse: Einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A1 des GER) sind erforderlich, es sei denn, die Hauptbezugsperson ist Staatsangehörige bestimmter Länder wie die USA oder Kanada.
  • Legalisation von Dokumenten: Nicht-EU ausgestellte Urkunden müssen durch eine Legalisation oder Haager Apostille verifiziert sein.

Die korrekte Erfüllung dieser Anforderungen ist essentiell für die Gewährung des Familiennachzugs und ermöglicht es den Familienangehörigen, legal und mit einer guten Grundlage in Deutschland zu leben. 

Der Ablauf des Familiennachzugs ist so vorgesehen:

  • Visum zur Familienzusammenführung: Die Einreise nach Deutschland muss in der Regel mit einem entsprechenden Visum erfolgen. Ausnahmen bestehen für Staatsangehörige einiger Länder, die ohne Visum einreisen können.
  • Anmeldeverfahren: Nach der Einreise müssen die Familienangehörigen ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden und innerhalb der Gültigkeit des Visums oder innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen.
Mit dem Aufenthaltstitel nach § 27 AufenthG hat Ihr Familienangehöriger bestimmte Rechte. Diese sehen wie folgt aus:
  • Erwerbstätigkeit: Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt in der Regel zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sowohl als Angestellter oder in der Selbständigkeit. 

Häufige Schwierigkeiten mit § 16a und deren Vermeidung

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG bietet Nicht-EU-Bürgern die Möglichkeit, in Deutschland eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Trotz der Vorteile dieses Aufenthaltstitels gibt es häufig Herausforderungen und Missverständnisse, die den Antragsprozess komplizieren können. Dazu gehören fehlende Sprachkenntnisse oder juristische Kenntnisse und unvollständige Dokumente. 

Typische Probleme und Lösungen

Im Rahmen des § 16a AufenthG treten bestimmte Schwierigkeiten häufig auf. Hier sind einige der üblichen Probleme und sinnvolle Lösungen für Sie:

  • Unvollständige oder falsche Dokumente: Oft führen fehlende oder fehlerhaft ausgefüllte Unterlagen zur Verzögerung oder Ablehnung von Anträgen.

Lösung: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt sind. Nutzen Sie Checklisten und Beratungsangebote, um Fehler zu vermeiden.

  • Verständnisschwierigkeiten bezüglich der Sprachanforderungen: Viele Bewerber sind sich nicht bewusst, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Lösung: Informieren Sie sich frühzeitig über die Sprachanforderungen und besuchen Sie gegebenenfalls Deutschkurse, um das geforderte Niveau zu erreichen.

  • Fristen nicht eingehalten: Die Einhaltung von Fristen ist entscheidend, besonders wenn es um die Verlängerung von Aufenthaltstiteln geht.

Lösung: Notieren Sie alle wichtigen Fristen in Ihrem Kalender und stellen Sie Anträge rechtzeitig, idealerweise mehrere Wochen vor Ablauf des aktuellen Titels.

  • Fehlendes Verständnis der rechtlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug: Missverständnisse bezüglich der Bedingungen, unter denen Familienmitglieder nach Deutschland nachziehen können.

Lösung: Lesen Sie die rechtlichen Bestimmungen genau durch oder lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Migrationsrecht beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen.

  • Probleme bei der Sicherung des Lebensunterhalts: Einige Auszubildende sind sich unsicher, wie sie ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe sichern können.

Lösung: Erkundigen Sie sich nach Stipendien, Unterstützung durch Ausbildungsbetriebe oder teilzeitlichen Arbeitsmöglichkeiten, die mit Ihrem Ausbildungsstatus vereinbar sind.

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Fazit zum Aufenthaltsrecht für Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung

Das Nutzen des § 16a AufenthG für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis ist ein wichtiger Schritt für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, um in Deutschland Fuß zu fassen und langfristig hier zu bleiben. Um erfolgreich zu sein, ist es wichtig, alle erforderlichen Dokumente sorgfältig vorzubereiten, die Sprachanforderungen zu erfüllen und die Fristen einzuhalten.

Es ist für Sie ratsam, sich über alle rechtlichen Bedingungen genau zu informieren und verfügbare Beratungsangebote zu nutzen. Aktive Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen kann zusätzlich helfen, sich besser in Deutschland zu integrieren und die Chancen auf einen dauerhaften Aufenthalt zu erhöhen. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das Aufenthaltsgesetz bietet, und setzen Sie sich aktiv für Ihre berufliche und soziale Eingliederung in Deutschland ein!

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FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 16a AufenthG

§ 16a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bietet eine rechtliche Grundlage für Personen aus Nicht-EU-Ländern, um in Deutschland eine berufliche Qualifikation zu erwerben. Diese Regelung ermöglicht es qualifizierten internationalen Arbeitskräften, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung zu erhalten.

Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG umfassen:

  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die betriebliche Ausbildung, außer wenn internationale oder sektorale Regelungen dies umgehen.
  • Der Bildungsgang bei schulischer Ausbildung muss zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen und sollte nicht primär für Staatsangehörige eines bestimmten Landes gedacht sein.
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, sofern diese nicht durch vorbereitende Kurse oder die Bildungseinrichtung selbst geprüft wurden.

Familiennachzug unter § 16a AufenthG ist möglich für Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Kinder des Auszubildenden. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Auszubildende muss sich mindestens zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben oder die Ehe/Partnerschaft bestand bereits bei Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis.
  • Der Familienangehörige muss einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1-Niveau) vorweisen, es sei denn, er ist Staatsangehöriger bestimmter Länder wie den USA oder Kanada.
  • Die Einreise muss in der Regel mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgen.

Eine Niederlassungserlaubnis kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG beantragt werden, wenn:

  • Der Lebensunterhalt gesichert ist.
  • Mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.
  • Keine schwerwiegenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen.
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden können.
  • Ausreichender Wohnraum vorhanden ist.

Nein. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist eine Einbürgerung nicht direkt möglich. Für die Einbürgerung ist ein Wechsel in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wie die Niederlassungserlaubnis, erforderlich, da § 16a AufenthG spezifisch für die Ausbildung gilt und keine direkte Grundlage für die Einbürgerung bietet.

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs.1 AufenthG können grundsätzlich Bürgergeld beziehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies ist besonders relevant, wenn keine anderen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Für einige Auszubildende nach § 16a Abs.2 (Schulische Ausbildung), deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, gelten spezielle Regelungen, und sie sind von regulären SGB II Leistungen ausgeschlossen, können aber spezielle Unterstützungen nach § 27 SGB II erhalten.

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