Was ist § 104c AufenthG?
Der Aufenthaltstitel § 104c AufenthG bietet Menschen mit einer Duldung in Deutschland die Möglichkeit in einen rechtmäßigen Aufenthalt zu wechseln. Darum wird Paragraph 104c Aufenthaltsgesetz auch als Chancen-Aufenthaltsrecht bezeichnet. Im folgenden Video erklären wir Ihnen, wie Sie aus der Duldung in ein Einfaches Aufenthaltsrecht kommen:
Damit Sie verstehen, worum es bei § 104c AufenthG geht und was er genau bedeutet, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten die wichtigsten Grundlagen.
Warum gibt es § 104c AufenthG?
Das neue Gesetz zu § 104c AufenthG gilt seit dem 31. Dezember 2022. Ein wichtiger Grund für die Gesetzesänderung ist die lange Zeit, die viele Menschen in Deutschland im Duldungsstatus leben und sich bereits gut integriert haben.
Eine Statistik des Mediendienstes Migration zeigt, wie die Anzahl geduldeter Menschen über die Jahre immer mehr zugenommen hat. Das Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Gesetzesänderung von § 104c AufenthG diese Zahl zu verringern.
Wer bekommt § 104c AufenthG?
Paragraph 104c Aufenthaltsgesetz erhalten jene Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland gelebt haben. Wichtig bei der Antragstellung ist, dass diese Menschen einen Duldungsstatus haben. Es spielt keine Rolle, ob Sie in den vergangenen 5 Jahren geduldet, gestattet gewesen sind oder ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis hatten.
Den Aufenthaltstitel § 104c Abs. 2 können auch Familienmitglieder von Menschen erhalten, die bereits einen Aufenthaltstitel nach § 104c Abs. 1 AufenthG besitzen.
§ 104c AufenthG wird einmal erteilt und kann nicht verlängert werden. Dieser Aufenthaltstitel ist 18 Monate lang gültig. In dieser Zeit müssen Sie sich darum kümmern, rechtzeitig den Aufenthaltstitel zu wechseln. Tun Sie dies nicht, rutschen Sie nach Ablauf der 18 Monate wieder in die Duldung.
Einbürgerung mit § 104c AufenthG?
Die 2 Arten von § 104c AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 104c AufenthG wird in zwei verschiedene Arten unterteilt: § 104c Abs. 1 AufenthG und § 104c Abs. 2 AufenthG. Beide Typen haben unterschiedliche Anforderungen und Bedingungen:
- Der Aufenthaltstitel § 104c Abs. 1 AufenthG ist für jene, die sich in einem Duldungsstatus befinden. Sie müssen diesen ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren haben. Nach Erhalt des Chancen-Aufenthaltstitels haben Sie 18 Monate Zeit, um alle Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a oder 25b AufenthG zu erfüllen und dieses zu beantragen.
- Den Aufenthaltstitel § 104c Abs. 2 AufenthG bekommen Sie, wenn ein Familienmitglied bereits den Aufenthaltstitel § 104c Abs. 1 besitzt. Sie haben dann dieselbe Möglichkeit, innerhalb von 18 Monaten das Bleiberecht nach § 25a oder 25b AufenthG zu erhalten.
Wie komme ich zum Chancen-Aufenthaltsrecht?
Obwohl es zwei verschiedene Arten des Chancen-Aufenthaltsrechtes gibt, verläuft die Beantragung bei beiden Arten gleich. Wie Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, erklären wir Ihnen nun:
Beantragung von § 104c AufenthG
- Sammeln Sie alle notwendigen Dokumente und Nachweise.
- Begeben Sie sich zur zuständigen Ausländerbehörde – dort (oder online) erhalten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und in einigen Fällen einen Termin für die Abgabe des Antrags.
- Geben Sie den Antrag mit den vollständigen Dokumenten rechtzeitig ab.
- Wenn Sie den Antrag bei ihrer Ausländerbehörde abgegeben haben, hat die Behörde 12 Wochen Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten.
Wenn in diesen 12 Wochen nichts passiert ist, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht stellen. In diesem Fall setzt das Verwaltungsgericht eine neue Frist, zu der Ihr Antrag bearbeitet sein muss. Sie erhalten spätestens dann das Ergebnis zu Ihrem Antrag.
Die Beantragung kostet für Erwachsene 100 € und für Kinder 50 €. Wenn Sie Bürgergeld bekommen und einen Bescheid vom Jobcenter haben, kann von diesen Gebühren abgesehen werden.
Erteilung von § 104c AufenthG
Nachdem alles geprüft wurde, werden Sie von der Ausländerbehörde kontaktiert. In den meisten Fällen ist der Antrag auf § 104c AufenthG positiv. Das heißt, Sie erhalten Ihre Karte zum Aufenthaltstitel.
Manchmal wird der Antrag auf § 104c AufenthG jedoch abgelehnt. Ist die Ablehnung unbegründet, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 1 Monat beim Verwaltungsgericht zu klagen oder bei der zuständigen Ausländerbehörde zu widersprechen. Ob ein Widerspruch oder eine Klage notwendig ist, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
§ 104c AufenthG Voraussetzungen
Je nachdem, welche Art des Chancen-Aufenthaltsrechts Sie haben, gelten kleine Unterschiede bei den Bedingungen. In der folgenden Tabelle sehen Sie, welche Bedingungen und Dokumente Sie bei welcher Art des Chancen-Aufenthaltsrechtes brauchen:
Bedingungen & Dokumente | § 104c Abs. 1 AufenthG | § 104c Abs. 2 AufenthG |
---|---|---|
Duldungsstatus
| ✔ | ✔ |
Beleg über 5 Jahre Duldungsstatus
| ✔ | X
|
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung | ✔ | ✔ |
Straffreiheit
| ✔ | ✔ |
Keine Täuschung der Identität oder Staatsbürgerschaft
| ✔
| ✔
|
Nachweis über Besitz von § 104c AufenthG Abs. 1 eines Familienmitglieds
| X
| ✔
|
§ 104c AufenthG können Sie auch dann beantragen, wenn Sie keinen Pass oder keinen gültigen Pass haben.
Die Vorteile mit § 104c AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 104c AufenthG hat mehrere Vorteile. Diese betreffen sowohl das Reisen und die Arbeit als auch die Anrechnung der Aufenthaltszeit. Nachfolgend erfahren Sie alle Details zu diesen Vorteilen.
Mit § 104c AufenthG reisen
Mit § 104c AufenthG zu reisen, ist grundsätzlich möglich. Die entscheidende Bedingung ist, dass Sie einen gültigen Nationalpass besitzen. Mit diesem Reisedokument können Sie im gesamten Schengenraum und in Drittstaaten reisen. Für Reisen außerhalb Deutschlands gilt zusätzlich, dass Sie innerhalb von 6 Monaten wieder einreisen müssen, sonst erlischt Ihr Aufenthaltstitel.
Auch die Reise in Ihr Heimatland funktioniert mit § 104c AufenthG ohne Schwierigkeiten. Sie müssen also keine Angst davor haben, Probleme mit den Behörden zu bekommen oder sogar Ihren Aufenthaltstitel zu verlieren.
Mit § 104c AufenthG arbeiten
Sie können mit § 104c AufenthG problemlos arbeiten. Es ist dabei vollkommen nebensächlich, ob es sich dabei um eine befristete, eine unbefristete oder eine selbstständige Arbeit handelt.
Sie benötigen auch keine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit und sind diesbezüglich an keine Vorgaben gebunden. In § 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG finden Sie alle Vorgaben rund um die Arbeit mit § 104c AufenthG genau beschrieben.
Leistungsunterstützung
Um § 104c AufenthG zu bekommen, ist es nicht notwendig, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Deshalb haben Sie mit Ihrem Chancen-Aufenthaltsrecht Zugang zu Leistungen nach SGB II bzw. XII. Dazu gehören:
- Leistungen der Sozial- und Gesundheitshilfe,
- Hilfe zur Pflege oder zum Lebensunterhalt sowie
- die Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Um nach 18 Monaten in § 25a oder 25b AufenthG wechseln zu können, müssen Sie jedoch Abstand vom Bezug der öffentlichen Mittel (wie Bürgergeld) nehmen.
Anrechnung der Aufenthaltszeit
Die 18 Monate Aufenthalt mit § 104c AufenthG werden Ihnen für die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung anerkannt, da es sich hier um einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel handelt. Sie müssen also nicht von null anfangen, wenn Sie in das Bleiberecht wechseln.
Dadurch können Sie, wenn Sie nach 18 Monaten in § 25a oder 25b AufenthG gewechselt sind, Ihre Niederlassungserlaubnis oder Ihre Einbürgerung schneller beantragen.
Die Nachteile mit § 104c AufenthG
Wie so Vieles bringt auch das Chancen-Aufenthaltsrecht nicht nur Vorteile mit sich. Es ist wichtig, dass Sie auch diese Nachteile kennen. Nur so können Sie darauf vorbereitet sein und sparen sich möglichen Ärger. Welche Nachteile es konkret gibt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
§ 104c AufenthG ist befristet
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist ohne die Möglichkeit auf eine Verlängerung mit 18 Monaten befristet. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts von § 104c AufenthG sollten Sie demnach alles daran setzen, nach seinem Ablauf in ein Bleiberecht nach § 25 a oder 25b AufenthG wechseln zu können. Im Idealfall organisieren Sie also gleich nach dem Erhalt von § 104c AufenthG alle nötigen Dokumente für den Antrag auf das Bleiberecht.
Der Familiennachzug ist nicht möglich
Mit § 104c AufenthG können Sie keinen Antrag auf eine Familienzusammenführung stellen, da sie durch die rechtliche Vorgabe in § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG gesperrt ist. Der Grund für die Sperre ist die Befristung Ihres Aufenthaltstitels.
Für die Familienzusammenführung werden Sicherheitsgarantien für den Zeitraum nach den 18 Monaten benötigt, die Sie mit einem befristeten Aufenthaltstitel nicht haben. Sie müssen also warten, bis Sie in ein anderes Aufenthaltsrecht gewechselt sind, wo Sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen können.
Kein Anspruch auf Integrationskurse
Damit Sie nach 18 Monaten mit § 104c AufenthG in das Bleiberecht wechseln können, müssen Sie Deutschkenntnisse auf A2-Level besitzen. Als Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechtes haben Sie jedoch keinen Anspruch darauf, an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Die für das Bleiberecht notwendigen Deutschkenntnisse können Sie also nur selbst lernen oder, wenn Integrationskurs noch freie Plätze hat (§ 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG).
Der Weg zur Niederlassungserlaubnis
Sie können nicht direkt vom Chancen-Aufenthaltsrecht in die Niederlassungserlaubnis wechseln. Dafür müssen Sie einen Umweg gehen:
- Vom Chancen-Aufenthaltsrecht zum Bleiberecht: Nach 18 Monaten können Sie ins Bleiberecht nach § 25a oder 25b AufenthG wechseln.
- Vom Bleiberecht zur Niederlassungserlaubnis: In dieser Checkliste finden Sie alle Voraussetzungen und benötigten Dokumente für die Antragstellung auf die Niederlassungserlaubnis.
Vom Bleiberecht nach § 25a oder 25b AufenthG können Sie stattdessen auch in die Einbürgerung wechseln. Die notwendigen Dokumente für die Einbürgerung finden Sie in dieser Checkliste.
§ 104c AufenthG – von der Duldung zum Aufenthaltsrecht
Durch die Gewährung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten Sie die Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen und sich in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben zu integrieren. Trotz der vielen Vorteile von § 104c AufenthG, wie der Anrechnung der Aufenthaltsdauer, gibt es auch Nachteile, besonders beim Familiennachzug. Diese Einschränkungen können die persönliche und familiäre Planungssicherheit der Betroffenen beeinträchtigen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu § 104c AufenthG
Was ist § 104c AufenthG?
104c AufenthG ist ein Aufenthaltstitel, der den Personen eine Chance bieten soll, die schon lange mit Duldungsstatus in Deutschland leben. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich eine langfristige Existenz in Deutschland aufzubauen. Nach 18 Monaten in § 104c AufenthG kann in ein langfristiges Bleiberecht gewechselt werden.
Wer bekommt § 104c AufenthG?
Personen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und einen Duldungsstatus hatten, können § 104c AufenthG beantragen.
Was kommt nach § 104c AufenthG?
Nach 18 Monaten in § 104c AufenthG können Sie in ein Bleiberecht wechseln. Erst danach ist die Beantragung der Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung möglich.
Kann ich mit § 104c AufenthG reisen?
Ja, die Reise mit dem § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) ist möglich. Sie können im gesamten Schengenraum und in Drittstaaten reisen. Sie müssen aber innerhalb von 6 Monaten wieder nach Deutschland kommen, sonst erlischt Ihr Aufenthaltstitel. Außerdem können Sie mit Paragraph 104c Aufenthaltsgesetz in Ihr Heimatland reisen. Wichtig ist, dass Sie bei Ihrer Reise ein gültiges Reisedokument und den Aufenthaltstitel § 104c AufenthG bei sich haben.
Ist der Familiennachzug mit § 104c AufenthG möglich?
Nein, der Familiennachzug ist mit § 104c AufenthG nicht möglich. Der Grund ist, dass Aufenthaltstitel nur 18 Monate gültig ist. Für den Familiennachzug ist jedoch ein Sicherheitsnachweis notwendig. Damit Ihre Familie nachkommen kann, müssen Sie zuerst in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln.