Was regelt § 10 AufenthG?
§ 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein zentraler Paragraph, der die Erteilung oder den Ausschluss von Aufenthaltstiteln während und nach einem Asylverfahren regelt. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel gewährt werden kann und welche Einschränkungen gelten. Besonders für Personen, die sich im Asylverfahren befinden oder deren Antrag abgelehnt wurde, ist § 10 von entscheidender Bedeutung.
Rechtlichen Vorgaben von § 10 AufenthG
Die rechtlichen Vorgaben von § 10 AufenthG Absatz 1 sind klar definiert.
- Grundsätzlich darf ein Aufenthaltstitel während eines noch laufenden Asylverfahrens nur unter strengen Voraussetzungen erteilt werden.
- Die Zustimmung der obersten Landesbehörde ist erforderlich
Grundlage ist § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG
Dieser Absatz besagt, dass Ihnen vor dem Abschluss des Asylverlaufs ein Aufenthaltstitel außer wenn Sie gesetzlich Anspruch haben nur dann erteilt werden, wenn die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorliegt und wichtige Interessen der Bundesrepublik dies nötig machen.
Wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf § 18a AufenthG oder § 18b AufenthG besitzen, können Sie einen Aufenthaltstitel vor dem Ende des Asylverfahrens auch nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und bei wichtigem Interesse Deutschland erhalten.
Bei einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag gelten zusätzliche Regelungen, wie z. B. das Verbot, vor der Ausreise einen Aufenthaltstitel zu erteilen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG).
Es gibt die Situation nach Abschnitt 5 des AufenthG. §§ 22 – 26 können aus humanitären Gründen Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies trifft dann auf die Aufenthaltstitel § 22 AufenthG, § 23 AufenthG, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 AufenthG, § 25a AufenthG,§ 25b AufenthG und § 26 AufenthG zu.
Weiterhin gibt es die Situation, bei der die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens nicht in Frage kommt. Dazu zählt beispielsweise, wenn der Asylantrag nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 des Asylgesetzes abgelehnt wurde.
Eine andere Sonderregelung gilt, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG vorliegt (wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zutreffen).
Auch für Menschen die für eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a oder § 25b AufenthG in Frage kommen, gilt eine Sonderregelung.
Weitere Ausnahmen gelten nach § 10 Absatz 3 AufenthG wie folgt:
Gesetzestext: „Ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden. Einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.“
Grundsätzlich zielen die Vorgaben nach § 10 AufenthG darauf ab, das Asylverfahren von aufenthaltsrechtlichen Ansprüchen zu trennen und klare Grenzen für Ausnahmefälle zu schaffen.
Wer ist von § 10 AufenthG betroffen?
Die Anwendung von § 10 Absatz 1,2,3 AufenthG betrifft mehrere Personengruppen:
- Asylsuchende mit laufendem Verfahren: Sie unterliegen den strengen Vorgaben dieses Paragraphen, was bedeutet, dass ihnen in der Regel kein Aufenthaltstitel gewährt wird, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist.
- Abgelehnte Asylbewerber: Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erhalten – es sei denn, es greifen spezielle Schutzregelungen wie § 25 Abs. 3 (Abschiebungsverbot).
- Fachkräfte mit spezifischem Anspruch: Hier handelt es sich um Personen die nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 AufenthG abgelehnte Asylbewerber sind die keinen Anspruch haben und um zurückgenommene Asylanträge von Asylbewerbern, die vor dem 29.03.2023 eingereist sind.
Relevanz von § 10 AufenthG für verschiedene Zielgruppen
§ 10 AufenthG hat je nach Zielgruppe unterschiedliche Auswirkungen. Während Asylsuchende häufig mit Einschränkungen konfrontiert werden, können Fachkräfte und Familienangehörige von Ausnahmeregelungen profitieren. Die Zielgruppenorientierung dieses Paragraphen spiegelt sich in den folgenden Regelungen wider.
Auswirkungen von § 10 AufenthG auf Asylsuchende
Für Asylsuchende hat § 10 AufenthG weitreichende rechtliche Konsequenzen.
- Während des Asylverfahrens: In der Regel können Asylsuchende keinen Aufenthaltstitel erhalten, es sei denn, besondere Ausnahmeregelungen greifen, etwa bei einem gesetzlichen Anspruch. Dies alles funktioniert nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde. Wenn ein Ausländer einen Anspruch auf die Erteilungen eines Aufenthaltstitels hat, dann müssen Sie Ihren Asylantrag zurücknehmen.
- Nach Ablehnung des Asylantrags: Wird ein Antrag abgelehnt, schränkt § 10 die Möglichkeit erheblich ein, vor der Ausreise einen Aufenthaltstitel zu beantragen. In Ausnahmefällen, wie einem Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3, oder wenn es sich um humanitäre Fälle nach Abschnitt 5 vom AufenthG handelt (§§ 22-26 AufenthG) können dennoch Lösungen gefunden werden.
Diese Bestimmungen wirken oft einschneidend, bieten aber klare Regelungen, an denen sich Betroffene orientieren können. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten gerne von uns unterstützen.
Bedeutung für Fachkräfte und Unternehmen
Für Fachkräfte bietet § 10 AufenthG ebenfalls wichtige Informationen:
- Qualifizierte Fachkräfte: Personen mit Berufs- oder Hochschulabschlüssen können gemäß § 18a oder § 18b AufenthG unter Umständen (nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde) auch während eines laufenden Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel beantragen.
Familienangehörige und Sonderregelungen
Auch für Familienangehörige gibt es besondere Regelungen unter § 10 AufenthG:
- Ehepartner und Kinder: Grundsätzlich gilt: Ein Ausländer der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf per Gesetz ein Aufenthaltsrecht nach § 18a, § 18b oder 19c Absatz 2 AufenthG nur dann erhalten, wenn er vor dem 29.März 2023 eingereist ist. Für den Ehepartner und die Kinder des Ausländers gilt, dass die Einreise des Ausländers vor dem 29.März.2023 erfolgt sein muss, damit sie einen Aufenthaltstitel nach Maßgabe 6 des Aufenthaltsgesetzes (Familiäre Gründe) erhalten können.
- Sonderregelungen für humanitäre Fälle: Diese ermöglichen in Ausnahmefällen eine erleichterte Erteilung von Aufenthaltstiteln für Familien.
Praktische Tipps für Betroffene
Wenn Sie von den Regelungen des § 10 AufenthG betroffen sind, ist es entscheidend, gut vorbereitet zu sein und die richtigen Schritte zu unternehmen. Der folgende Überblick zeigt Ihnen, welche Dokumente Sie benötigen und wann es sinnvoll ist, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Welche Nachweise und Dokumente werden benötigt?
Die Vorlage der richtigen Unterlagen ist der Schlüssel zu einem erfolgreichen Verfahren. Zu den häufigsten Anforderungen gehören:
- Identitätsnachweise: Reisepass oder andere offizielle Dokumente, die Ihre Identität bestätigen.
- Nachweise über den Asylantrag: Bescheinigungen über die Stellung des Antrags oder den aktuellen Verfahrensstand.
- Zusätzliche Unterlagen je nach Antrag:
Für Fachkräfte: Zeugnisse und Qualifikationsnachweise (z. B. für § 18a oder § 18b AufenthG).
Bei Familienangehörigen: Heiratsurkunden, Geburtsurkunden und ggf. Nachweise über familiäre Bindungen.
- Begründungen für Sonderregelungen: z. B. medizinische Gutachten bei gesundheitlichen Ausnahmen) Eine vollständige und ordentliche Dokumentation erleichtert das Verfahren und kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Eine vollständige und ordentliche Dokumentation erleichtert das Verfahren und kann Bearbeitungszeiten verkürzen.
Wann ist rechtliche Beratung sinnvoll?
In vielen Fällen ist eine rechtliche Beratung unverzichtbar:
- Bei Ablehnung eines Asylantrags: Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde und Sie prüfen möchten, welche Optionen Ihnen weiterhin offenstehen (z. B. bei Abschiebungsverboten).
- Komplexe Einzelfälle: Wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wie z. B. bei Fachkräfteregelungen oder bei Familienzusammenführungen.
- Unsicherheiten über Fristen und Verfahren: Die Einhaltung von Fristen ist entscheidend, um Ihren Aufenthaltstitel oder Ihren Status im Asylverfahren nicht zu gefährden.
Fazit zu § 10 AufenthG
Der § 10 des Aufenthaltsgesetzes stellt eine wichtige rechtliche Grundlage für die Regelung von Aufenthaltstiteln während und nach einem Asylverfahren dar. Er schafft Klarheit darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wo Grenzen oder Ausnahmen liegen.
Wichtige Kernpunkte
- Strenge Voraussetzungen für Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens: Aufenthaltstitel wird nur erteilt, wenn der Antrag auf Asyl zurückgenommen wurde und die Einreise des Ausländers vor dem 29. März. 2023 erfolgt ist. Dann dürfen Aufenthaltstitel § 18a, § 18b oder § 19c AufenthG erteilt werden.
- Regelungen bei abgelehnten Asylanträgen: Ein Aufenthaltstitel darf vor der Ausreise in der Regel nicht erteilt werden, es sei denn, ein Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) oder eine Erteilung wegen humanitärer Gründe nach Abschnitt 5 liegt vor.
- Bedeutung für Familienangehörige: Ehepartner und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Sie Ehepartner oder Kind eines Ausländers sind, der einen Asylantrag zurückgenommen hat und vor dem 29.März 2023 in Deutschland eingereist ist und einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
- Relevanz für Fachkräfte und Unternehmen: Besondere Regelungen ermöglichen Fachkräften den Zugang zu einem Aufenthaltstitel, auch während eines Asylverfahrens. Hier gilt: Die Zustimmung der obersten Bundesbehörde wird benötigt und es muss ein Interesse für die Bundesrepublik Deutschland bestehen.
Der nächste Schritt nach berechtigtem Asyl
Wenn Ihr Asylantrag erfolgreich war oder besondere Schutzregelungen für Sie gelten, gibt es klare Wege, um den nächsten Schritt einzuleiten:
- Dokumente aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Unterlagen vollständig und aktuell sind.
- Beratung nutzen: Insbesondere bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten empfehlen wir, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ihr Vorteil: Mit der richtigen Vorbereitung und kompetenter Unterstützung können Sie Ihre Chancen auf einen Aufenthaltstitel deutlich erhöhen.
FAQ – Die häufigsten Fragen zu § 10 AufenthG
Das Asylverfahren ist rechtkräftig abgeschlossen, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (hier die Klage) abgelaufen oder die Bestandskraft des Klageverfahrens eingetreten ist.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Aufenthaltstitel kann z. B. erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG festgestellt wird, oder wenn Ihnen nach Abschnitt 5 (§§ 22-26 AufenthG) ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Fachkräfte mit einem Berufsabschluss (§ 18a AufenthG) oder einem akademischen Abschluss (§ 18b AufenthG) können auch während eines laufenden Asylverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Zustimmung der obersten Landesbehörde ist erforderlich, und es müssen wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
Wenn Sie Ihren Asylantrag zurücknehmen, dürfen Ihnen vor der Ausreise grundsätzlich keine Aufenthaltstitel erteilt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn Sie vor dem 29. März 2023 eingereist sind oder andere gesetzliche Regelungen greifen, wie z. B. ein bestehendes Abschiebungsverbot oder wenn ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 19c Abs. 2 AufenthG zusteht.
Die Zustimmung der obersten Landesbehörde ist immer dann erforderlich, wenn während eines laufenden Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel beantragt wird, z. B. für Fachkräfte oder andere Ausnahmeregelungen. Ohne diese Zustimmung darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ziel ist es, die Entscheidung über den Aufenthaltstitel eng mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzustimmen.