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Das Bild zeigt Soldaten, die in einer Reihe stehen. Das Bild steht symbolhaft für das neue Wehrdienstgesetz. Nach aktueller Regelung müssen Männer zwischen 17 und 45 Jahren eine Genehmigung der Bundeswehr einholen, wenn sie länger als drei Monate ins Ausland reisen wollen. Doch was gilt für Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft und Migranten ohne deutschen Pass?

Neues Wehrdienstgesetz: Wer muss längere Auslandsaufenthalte melden?

Das neue Wehrdienstgesetz gilt seit dem 1. Januar 2026. Seit einigen Tagen sorgt vor allem eine Regelung für Diskussionen: Im Gesetz steht, dass männliche Personen zwischen 17 und 45 Jahren eine Genehmigung der Bundeswehr brauchen, wenn sie länger als drei Monate ins Ausland reisen wollen. Doch für wen gilt das neue Gesetz überhaupt? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Verfasst von:
Anna Faustmann
Redakteurin

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Wichtiges Update: Aktuell keine Meldepflicht

Das Wichtigste vorweg: Nach deutlicher Kritik hat Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) klargestellt, dass aktuell keine Genehmigungs- oder Meldepflicht gilt. Männer zwischen 17 und 45 Jahren müssen derzeit also weder eine Genehmigung beantragen noch einen längeren Auslandsaufenthalt melden. Die Regelung soll vorerst ausgesetzt werden.

“Derzeit ändert sich für die Männer nichts: Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung“, erklärte Pistorius gestern. “Ein längerer Auslandsaufenthalt muss also auch nicht angezeigt werden. Dafür sehen wir eine Ausnahme von der im Gesetz grundsätzlich angelegten Meldepflicht vor.”

Die Meldepflicht soll erst wieder greifen, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

  • die Wehrpflicht wird wieder verpflichtend eingeführt (aktuell ist der Wehrdienst freiwillig),
  • oder es wird ein sogenannter Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt

Nach aktuellen Informationen soll noch in dieser Woche eine entsprechende Ausnahme ins Gesetz aufgenommen werden.

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Steht die Ausreise-Regelung im Gesetz?

Ja, die Regelung steht im Gesetz.

Nach dem (aktuellen) Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes müssen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres grundsätzlich eine Genehmigung beim Karrierecenter der Bundeswehr einholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.

In der öffentlichen Diskussion wird oft von einer „Meldepflicht“ gesprochen. Juristisch handelt es sich jedoch um eine Genehmigungspflicht. Das bedeutet: Eine Ausreise über drei Monate ist laut Gesetz nur mit vorheriger Erlaubnis zulässig.

Wichtig ist aber: Wie inzwischen angekündigt wurde, soll eine Sonderregelung diese Pflicht vorerst aussetzen. In der Praxis ist eine Genehmigung derzeit also nicht erforderlich.

Gilt die Regelung aktuell schon im Alltag?

Nach aktuellem Stand: nein.

Verteidigungsminister Boris Pistorius hat erklärt, dass sich für Männer derzeit nichts ändert. Wer zwischen 17 und 45 Jahre alt ist, kann weiterhin ohne Einschränkungen verreisen und benötigt keine Genehmigung für längere Auslandsaufenthalte.

Auch die Bundeswehr bestätigt auf ihrer Informationsseite, dass aktuell keine Abmeldung vor einem längeren Auslandsaufenthalt notwendig ist.

Für die Praxis heißt das: Die Regel steht zwar im Gesetz, wird im Moment aber nicht angewendet.

Warum gibt es diese Regelung ?

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in Zeiten des Kalten Krieges und war lange außer Kraft gesetzt.

Das Verteidigungsministerium begründet sie damit, dass Deutschland im Ernstfall wissen muss, wer verfügbar ist und wer sich im Ausland aufhält. Die Regelung schafft also eine rechtliche Grundlage für Situationen, in denen sich die Sicherheitslage verändert oder die Wehrpflicht wieder eingeführt wird.

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Gilt das neue Gesetz für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit?

Nein. Das Wehrpflichtgesetz knüpft an die deutsche Staatsangehörigkeit an. Potenziell wehrpflichtig sind nach dem Gesetz ausschließlich männliche Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Wer keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, fällt daher nicht unter das Gesetz.

Für Personen ohne deutschen Pass bleibt alles wie bisher:

  • freiwilliger Wehrdienst nur in seltenen und streng geregelten Ausnahmen möglich
  • keine Wehrpflicht
  • keine Bereitschaftserklärung
  • keine Musterung
  • keine verpflichtende Einberufung, egal wie sich die Sicherheitslage entwickelt

Was gilt bei doppelter Staatsbürgerschaft?

Anders ist die Situation bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Wer neben einer anderen Staatsbürgerschaft auch die deutsche besitzt, gilt rechtlich als deutscher Staatsbürger und fällt unter das neue Wehrdienstgesetz.

Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich, dass es durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 2024 künftig mehr Doppelstaatler geben wird. Deshalb müssen junge Männer künftig auch angeben, welche weiteren Staatsangehörigkeiten sie besitzen.

Das bedeutet: Doppelstaatler können freiwillig Wehrdienst leisten und könnten im Ernstfall auch verpflichtet werden. Grundsätzlich würde für sie auch die Genehmigungspflicht bei längeren Auslandsaufenthalten gelten – aktuell ist diese jedoch ausgesetzt.

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Müssen Männer zwischen 17 und 45 Jahren aktuell etwas tun?

Nein. Nach derzeitigem Stand müssen Männer weder Anträge stellen noch längere Auslandsaufenthalte melden. Wer also eine längere Reise, ein Auslandssemester oder einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland plant, benötigt aktuell keine Genehmigung der Bundeswehr.

Anders wäre es nur, wenn die angekündigte Ausnahme wieder aufgehoben wird oder die Wehrpflicht zurückkehrt. In diesem Fall wären die Karrierecenter der Bundeswehr die zuständigen Ansprechpartner. Nach der offiziellen Bundeswehr-Information müsste dort dann eine Genehmigung eingeholt werden.

Drohen Strafen, wenn man sich nicht meldet?

Nach aktuellem Stand: nein

Die Bundeswehr weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit keine Sanktionen vorgesehen sind, wenn keine Genehmigung eingeholt wird.

Ein Blick in § 45 des Wehrpflichtgesetzes bestätigt das: Zwar enthält die Vorschrift Bußgeldregelungen für bestimmte Verstöße, etwa bei falschen Angaben. Eine ausdrückliche Strafe allein für eine längere Ausreise ohne Genehmigung ist dort jedoch nicht vorgesehen.

Bedeutet das neue Gesetz die Rückkehr der Wehrpflicht?

Nein. Das neue Wehrdienstgesetz führt die ausgesetzte Wehrpflicht nicht automatisch wieder ein. Der Wehrdienst ist derzeit freiwillig.

Gleichzeitig zeigt das Gesetz, dass sich Deutschland auf verschiedene Szenarien vorbereitet. Bis 2035 soll die Bundeswehr auf bis zu 260.000 aktive Soldat:innen sowie mindestens 200.000 Reservist:innen wachsen. Sollte dieses Ziel nicht mit Freiwilligen erreicht werden, bleibt eine spätere Wiedereinführung der Wehrpflicht möglich – allerdings nur durch ein weiteres Gesetz des Bundestags.

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Anna Faustmann
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Anna Faustmann ist als Redakteurin bei Migrando tätig. Mit ihrer fundierten Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Journalismus und digitalen Marketing bringt sie ein tiefes Verständnis für die Konzeption und Erstellung ...