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Anwalt prüft und unterschreibt Dokumente im Büro für rechtliche Angelegenheiten zur Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG

Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG – Voraussetzungen, Haftarten und Ihre Rechte

Sie sorgen sich vor einer Abschiebungshaft oder haben Freunde, die betroffen sind? § 62 AufenthG regelt die Voraussetzungen und Abläufe der Abschiebungshaft. Wir geben Ihnen einen Überblick und hilfreiche Tipps, um gut informiert zu bleiben!
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Was ist § 62 AufenthG?

§ 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die sogenannte Abschiebungshaft in Deutschland. Diese Bestimmung ist entscheidend für Personen, die ausreisepflichtig sind und in Haft genommen werden können, um ihre Abschiebung sicherzustellen.

In der Abschiebungshaft gibt es zwei wesentliche Formen: die Vorbereitungshaft, die maximal sechs Wochen dauern darf, und die Sicherungshaft, die normalerweise bis zu sechs Monate angeordnet wird und in besonderen Fällen auch verlängert werden kann. Wichtig zu wissen ist, dass die Anordnung der Haft nur durch einen Richter erfolgen darf.

Abschiebungshaft ist ein sensibles Thema, das viele Unsicherheiten und Fragen aufwirft. Deshalb möchten wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen zu Bedeutung und Ziel sowie zu den betroffenen Personengruppen im Detail vorstellen.

Bedeutung und Ziel des § 62 AufenthG

Der Hauptzweck des § 62 AufenthG ist es, die Fluchtgefahr von Ausländern, die Deutschland verlassen müssen, zu minimieren. Gründe für die Abschiebungshaft und die spätere Ausreise können dabei unterschiedlich sein. Von fehlenden genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, bis zu Straftaten.

Das Gesetz zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Wer ist von § 62 AufenthG betroffen?

Die Rechtsprechung zu  § 62 AufenthG betrifft Menschen, die zur Ausreise verpflichtet sind und deren Abschiebung abgesichert oder vorbereitet werden muss. Bestimmte Gruppen sind jedoch von der Haft ausgenommen. Diese Gruppen sind in § 62 Absatz 1 Satz 1 AufenthG festgeschrieben:

Gesetzestext:  „Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.“

Unzulässig ist eine Abschiebungshaft auch, wenn nach § 60 Abs 1 AufenthG ein sogenanntes Abschiebungsverbot vorliegt und Sie nicht abgeschoben werden dürfen.

Voraussetzungen für die Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG

Damit eine Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG angeordnet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese gesetzlichen Vorgaben sollen sicherstellen, dass die Haft nur dann zum Einsatz kommt, wenn es keine milderen Mittel gibt, um die Ausreise zu gewährleisten. Hier erkläre ich Ihnen die allgemeinen Voraussetzungen sowie die Ausschlussgründe und mildernden Umstände, die in Betracht gezogen werden.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Anordnung einer Abschiebungshaft ist an strenge Bedingungen geknüpft, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.

Im Wesentlichen muss nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,2,3 und 4 AufenthG eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ausreisepflicht nach § 50 Abs 1 AufenthG: Die Person muss zur Ausreise verpflichtet sein und bereits eine Abschiebungsanordnung erhalten haben.
  • Fluchtgefahr: Besteht das Risiko, dass die Person sich der Abschiebung entzieht oder untertaucht, kann Sicherungshaft angeordnet werden.
  • Erschwerte Abschiebung ohne Haft: Wenn ohne die Inhaftnahme die Durchführung der Abschiebung erheblich erschwert oder sogar unmöglich wäre, kann eine Haftanordnung ergehen.
  • Vorbereitung für die Abschiebung nach § 58 AufenthG: Die sogenannte Vorbereitungshaft wird dann genutzt, wenn noch organisatorische Maßnahmen nötig sind, um die Ausreise zu ermöglichen.
  • Zurückschiebung nach § 57 Abs 1 AufenthGWenn Sie nach § 15 Abs 1 AufenthG unerlaubt eingereist sind, greift auch eine Abschiebungshaft und anschließende Zurückschiebung nach § 57 AufenthG.

Eine weitere Rechtsgrundlage ist eine Situation nach § 62 Abs 2 AufenthG. Hier ist vorgesehen, dass ein Ausländer zur Vorbereitung einer Ausweisung oder Abschiebungsverordnung nach § 58a AufenthG auf richterlicher Anordnung in Haft zu nehmen ist, wenn über die Abschiebung nicht sofort Entschieden werden kann. 

Eine Fluchtgefahr wird nach Absatz 3a und 3b widerleglich vermutet, wenn:

  • Sie als Ausländer gegenüber der Behörde die Identität täuschen oder Dokumente zur Identitätsklärung vernichtet haben.
  • Sie als Ausländer sich einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG entzogen haben und unentschuldigt bei einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung gefehlt haben.
  • Ihre Ausreisefrist abgelaufen ist.
  • Sie haben sich in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen oder eine Absicht dies zu tun. 
  •  Sie der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 AufenthG nicht nachgekommen sind und Ihre Mitwirkungspflicht nicht befolgt haben. Die Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht wird dann umgesetzt. 
  • Sie nach Ablauf der Ausreisfrist erneut gegen  eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 AufenthG oder gegen eine Anordnung nach § 61 Absatz 1e verstoßen haben.

Grundsätzlich ist es so, dass Sie bei den oben genannten Strafen gegen Strafvorschriften nach § 95 Abs 1 AufenthG verstoßen. Diese werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. 

Es ist wichtig, dass die Abschiebungshaft stets die letzte Option darstellt. Das bedeutet, dass mildernde Mittel – wie etwa Meldeauflagen oder die Abgabe eines Reisedokuments – vorrangig geprüft werden müssen.

Ausschlussgründe und mildernde Umstände

Nicht jeder, der ausreisepflichtig ist, kann einfach in Abschiebungshaft genommen werden. Es gibt wichtige Ausschlussgründe und mildernde Umstände, die berücksichtigt werden müssen:

  • Minderjährige und Familien mit Minderjährigen: Minderjährige sowie Familien mit minderjährigen Kindern dürfen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden, um ihren besonderen Schutz zu gewährleisten.
  • Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 AufenthG: Bei einem Abschiebungsverbot kommt es auch nicht zur Abschiebungshaft.
  • Gesundheitliche Gründe: Menschen mit schweren gesundheitlichen Problemen oder psychischen Belastungen können von der Abschiebungshaft ausgenommen sein.
  • Keine Fluchtgefahr: Wenn die betroffene Person glaubhaft versichert, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen wird, kann auf die Haft verzichtet werden.
  • Kein Verschulden bei Abschiebungsverzögerung: Sollte die Abschiebung aufgrund von Umständen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, nicht binnen sechs Monaten möglich sein, ist die Abschiebungshaft unzulässig.

Arten der Abschiebungshaft

§ 62 Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Abschiebungshaft: der Vorbereitungshaft und der Sicherungshaft.

Beide Haftarten dienen dazu, die Abschiebung nach § 58 Abs 1 AufenthG von ausreisepflichtigen Personen zu ermöglichen, doch sie unterscheiden sich in Dauer und Anwendungsfällen. Hier erfahren Sie, welche Art der Haft in welchen Situationen zum Einsatz kommt und wie lange diese maximal angeordnet werden darf.

Vorbereitungshaft (bis 6 Wochen)

Die Vorbereitungshaft nach § 62 Abs 2 AufenthG wird angeordnet, wenn bestimmte Maßnahmen zur Organisation der Abschiebung noch ausstehen und eine schnelle Ausreise ohne Haft nicht möglich wäre. Diese Haftform darf für eine Dauer von bis zu sechs Wochen angeordnet werden und ist speziell darauf ausgerichtet, den Abschiebeprozess vorzubereiten.

Anwendungsfälle für die Vorbereitungshaft sind zum Beispiel:

  • Klärung der Identität: Wenn die Identität der Person noch bestätigt werden muss, z. B. durch Konsulate oder Ausweispapiere.
  • Beschaffung von Reisedokumenten: In Fällen, in denen Reisedokumente für die Ausreise fehlen und noch beantragt werden müssen.
  • Organisation der Ausreise: Wenn die Ausreise logistisch vorbereitet werden muss, etwa durch Buchung von Flugtickets oder Koordination mit den Behörden im Herkunftsland.

Die Vorbereitungshaft darf nach § 62 Abs 2 Satz 2 AufenthG sechs Monate nicht überschreiten.

Die Vorbereitungshaft darf nur dann verhängt werden, wenn andere Maßnahmen, wie etwa die Abgabe eines Passes, nicht ausreichend sind, um die Abschiebung sicherzustellen.

Sicherungshaft (bis zu 6 Monate)

Die Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG wird dann angeordnet, wenn eine unmittelbare Abschiebung geplant ist und die betroffene Person als fluchtgefährdet gilt und die Sicherung der Abschiebung ermöglicht wird.

Diese Haftform ist dazu da, sicherzustellen, dass die Person bis zum tatsächlichen Abschiebungstermin nicht untertauchen kann. Die maximale Dauer der Sicherungshaft beträgt in der Regel sechs Monate, kann jedoch unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Die Sicherungshaft wird in folgenden Fällen angewendet:

  • Fluchtgefahr: Wenn die Person als fluchtgefährdet eingestuft wird und vermutet wird, dass sie sich der Abschiebung entziehen könnte.
  • Einreiseverbot: Wenn die Person entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot ins Bundesgebiet eingereist ist und sich dort aufhält.
  • Abschiebungshindernis im Herkunftsland: In Ausnahmefällen, wenn eine Abschiebung aufgrund eines Hindernisses im Herkunftsland kurzfristig verschoben wird, kann die Sicherungshaft zur Überbrückung genutzt werden.

Eine Sicherheitshaft ist nach § 62 Absatz 3 Satz 3 AufenthG auch dann zulässig, wenn keine Abschiebungsordnung nach § 58a AufenthG erfolgt ist und die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 6 Monate durchführbar ist. Voraussetzung ist, dass das Leben von Dritten (also anderen Menschen) in Gefahr ist. Nach § 62 Abs 4 AufenthG kann eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate erfolgen.

Eine Ausnahme zur Anordnung der Sicherungshaft besteht, wenn die betroffene Person glaubhaft darlegt, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen wird.

Die Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 AufenthG

Zum Zweck einer Abschiebung können Sie nach § 62 Absatz 6 AufenthG nach richterlicher Anordnung in eine sogenannte Mitwirkungshaft für eine Dauer von längstens 14 Tage kommen. Dies passiert, wenn Sie wiederholt zu Terminen zur Klärung der Identität, oder zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit oder Arztterminen nicht erschienen sind und auf die Mitwirkungshaft hingewiesen wurden.

Für die Mitwirkungshaft gilt nach § 62 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 folgender Punkt:

Gesetzestext: „Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 AufenthG (Vorgaben zum Vollzug der Abschiebungshaft) findet entsprechende Anwendung.“

Verlängerungen und maximale Haftdauer

Die gesetzlich festgelegte Dauer der Abschiebungshaft darf in besonderen Fällen überschritten werden. Normalerweise beträgt die maximale Haftdauer:

  • Vorbereitungshaft: maximal sechs Wochen.
  • Sicherungshaft: bis zu sechs Monate, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um höchstens zwölf Monate, wenn die Abschiebung aus Gründen, die die betroffene Person zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf jedoch 18 Monate nicht überschreiten. In Fällen, in denen die Abschiebungshaft verlängert wird, sollte stets geprüft werden, ob alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und keine milderen Maßnahmen infrage kommen.

Seien Sie vorsichtig bei Abschiebungshaft. § 62 AufenthG regelt, wann jemand in Haft genommen werden kann, wenn eine Abschiebung geplant ist. Es gibt zwei Arten: Vorbereitungshaft (bis 6 Wochen) und Sicherungshaft (normalerweise bis 6 Monate). Wichtig: Nur ein Richter darf Abschiebungshaft anordnen. (Wenn Sie von Abschiebung bedroht sind, bleiben Sie ruhig und suchen Sie schnell rechtliche Hilfe.) 
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Ablauf und rechtliche Schritte bei drohender Abschiebungshaft

Wenn eine Abschiebungshaft droht, ist es wichtig, dass Sie die nächsten Schritte und Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen. Der Ablauf einer Abschiebungshaft folgt bestimmten Vorgaben, die Ihnen helfen können, sich gegen eine unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren oder zumindest Ihre Rechte in diesem Verfahren zu wahren. Hier erläutere ich Ihnen, was zu tun ist, wenn Sie eine Anordnung zur Abschiebungshaft erhalten, und wie Sie rechtlich dagegen vorgehen können.

Erhalt der Anordnung und wichtige Schritte

Erhalten Sie eine Anordnung zur Abschiebungshaft, ist schnelles und ruhiges Handeln gefragt. Folgende Schritte können Ihnen helfen, sich in dieser Situation zurechtzufinden:

  • Lesen Sie die Anordnung sorgfältig: Die Anordnung zur Abschiebungshaft enthält Informationen zu den Gründen und zur Dauer der Haft. Prüfen Sie, ob diese Angaben mit Ihrer Situation übereinstimmen und ob Sie die Haftgründe nachvollziehen können.
  • Nehmen Sie rechtlichen Beistand in Anspruch: Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt oder eine Beratungsstelle. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die rechtliche Grundlage der Anordnung zu verstehen und Sie über Ihre Möglichkeiten aufklären.
  • Bereiten Sie notwendige Dokumente vor: Falls Sie Papiere besitzen, die für Ihren Aufenthalt in Deutschland relevant sind (wie Reisepass, Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitsnachweise), sammeln Sie diese Dokumente und halten Sie sie bereit, um diese Ihrem Anwalt oder der Behörde vorlegen zu können.

Möglichkeiten zur Anfechtung und rechtlicher Schutz

In vielen Fällen haben Sie die Möglichkeit, gegen die Anordnung zur Abschiebungshaft vorzugehen. Hier sind einige Optionen, die Ihnen rechtlichen Schutz bieten können:

  • Haftbeschwerde einlegen: Sie haben das Recht, gegen den Beschluss des Gerichts Haftbeschwerde zu erheben. Ihr Anwalt kann Ihnen dabei helfen, diesen Schritt einzuleiten und die Anordnung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dafür haben Sie innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe bzw. innerhalb von zwei Wochen bei einstweiliger Anordnung Zeit (§§ 63, 64 FamFG)
  • Rechtsbeschwerde bei nächster Instanz einlegen: Wenn Sie mit dem Urteil des Gerichts zur Haftbeschwerde nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats bei der nächsten Instanz (Landgericht und wenn da nicht erfolgreich Bundesgerichtshof) eine Rechtsbeschwerde einreichen. Beim Bundesgerichtshof (BGH) gilt: Immer darauf achten, dass der Anwalt/die Anwältin zugelassen ist für den BGH.
  • Vorlegen mildernder Umstände: Falls Sie nachweisen können, dass mildernde Umstände vorliegen (z. B. familiäre Bindungen oder gesundheitliche Gründe), kann dies helfen, die Haft zu verhindern oder ihre Dauer zu verkürzen.
  • Erläuterung der Fluchtgefahr: Wenn Ihnen Fluchtgefahr als Haftgrund vorgeworfen wird, können Sie gegebenenfalls durch glaubhafte Zusicherungen belegen, dass Sie sich nicht der Abschiebung entziehen wollen. Dies kann eine Haftanordnung beeinflussen.

Rechte der Betroffenen in der Abschiebungshaft

Auch wenn eine Abschiebungshaft angeordnet wird, bleiben den betroffenen Personen wichtige Rechte erhalten. Diese Rechte schützen die Grundbedürfnisse und gewährleisten faire Verfahrensweisen während der Haft. Ich möchte Ihnen hier die wesentlichen Rechte und Schutzmaßnahmen vorstellen, die Personen in der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG zustehen.

Recht auf richterliche Anordnung und Überprüfung

Ein zentrales Recht für alle betroffenen Personen in der Abschiebungshaft ist das Recht auf eine richterliche Anordnung und Überprüfung:

  • Richterliche Entscheidung: Abschiebungshaft darf ausschließlich auf Anordnung eines Richters verhängt werden. Damit wird sichergestellt, dass eine unabhängige Instanz prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
  • Regelmäßige Überprüfung: Die Haft muss in regelmäßigen Abständen von einem Gericht überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin gerechtfertigt ist. Hierbei wird geprüft, ob die Haftdauer angemessen ist und ob mildere Maßnahmen möglich wären.
  • Recht auf Einspruch: Die betroffene Person oder ihr Rechtsbeistand kann gegen die Haftanordnung Einspruch erheben und eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

Beschränkungen und Schutz von Minderjährigen und Familien

Besonders schutzbedürftige Personen, wie Minderjährige und Familien mit Kindern, genießen besondere Rechte in der Abschiebungshaft:

  • Minderjährige und Familien: Grundsätzlich dürfen Minderjährige sowie Familien mit minderjährigen Kindern nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Diese Regel soll den besonderen Schutz dieser Personengruppen gewährleisten.
  • Sonderregelungen für Personen mit gesundheitlichen oder psychischen Problemen: In Fällen von Personen mit gesundheitlichen oder psychischen Problemen werden besondere Schutzmaßnahmen ergriffen, und es gelten strengere Anforderungen für eine Haftanordnung.

Zugang zu Rechtsbeistand und Beratungsmöglichkeiten

Das Recht auf rechtlichen Beistand ist eines der wichtigsten Rechte während der Abschiebungshaft:

  • Zugang zu einem Anwalt: Jeder Person in Abschiebungshaft steht das Recht zu, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
  • Beratungsangebote: Neben Anwälten stehen in vielen Fällen auch Beratungsorganisationen zur Verfügung, die Unterstützung und Informationen zu den Rechten in der Abschiebungshaft bieten.
  • Kontakt zu Familienangehörigen und Unterstützungsnetzwerken: Betroffene haben das Recht, mit ihren Familienangehörigen und Freunden in Kontakt zu bleiben und Unterstützung aus ihrem sozialen Umfeld zu erhalten.

Fazit zu § 62 AufenthG

Abschließend möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG noch einmal zusammenfassen. Es ist entscheidend, Ihre Rechte zu kennen und schnell zu handeln, wenn Sie von einer möglichen Abschiebungshaft betroffen sind. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte auf einen Blick.

Wichtige Punkte zur Abschiebungshaft im Überblick

  • Zweck der Abschiebungshaft: Sicherstellung der Ausreise bei Fluchtgefahr oder zur Vorbereitung der Abschiebung.
  • Arten der Haft:

Vorbereitungshaft: Dauer bis zu 6 Wochen, wird eingesetzt, wenn Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung erforderlich sind.

Sicherungshaft: Dauer bis zu 6 Monate, kann bei Fluchtgefahr oder Hindernissen bei der Abschiebung verlängert werden.

  • Recht auf richterliche Anordnung: Haft darf nur durch richterliche Entscheidung erfolgen, um die Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.
  • Schutz besonderer Personengruppen: Minderjährige, Familien und besonders schutzbedürftige Personen sind grundsätzlich von der Abschiebungshaft ausgenommen.
  • Recht auf Rechtsbeistand: Betroffene haben das Recht auf einen Anwalt und auf Unterstützung durch Beratungsstellen.
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FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 62 AufenthG

Die Abschiebungshaft ist eine Maßnahme, um die Ausreise von ausreisepflichtigen Personen sicherzustellen, insbesondere bei Fluchtgefahr.

Abschiebungshaft kann angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr besteht oder wenn die Abschiebung ohne Haft erheblich erschwert oder unmöglich wäre.

Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch mildere Mittel erreicht werden kann oder bei Minderjährigen und Familien mit minderjährigen Kindern.

Die Vorbereitungshaft dient der Organisation der Ausreise und dauert bis zu 6 Wochen, während die Sicherungshaft bei Fluchtgefahr bis zu 6 Monate andauern kann.

Betroffene haben das Recht auf richterliche Anordnung, regelmäßige Haftprüfung, rechtlichen Beistand und besondere Schutzregelungen für Minderjährige und Familien.

Die Dauer beträgt bis zu 6 Wochen für die Vorbereitungshaft und bis zu 6 Monate für die Sicherungshaft.

Ja, die Sicherungshaft kann in besonderen Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf sie insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.

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