Was bedeutet § 21 AufenthG ?
Der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG hat Besonderheiten, die ihn von den meisten anderen Aufenthaltstiteln stark unterscheiden. Damit Sie diese speziellen Eigenschaften verstehen, benötigen Sie das Hintergrundwissen. Wir beginnen also mit der Bedeutung des Aufenthaltsrechts § 21 und welchen Sinn und Zweck dieses Recht genau hat.
Warum bekommt man § 21 AufenthG?
Den Aufenthaltstitel § 21 AufenthG erhalten Sie, wenn bei Ihnen eine Selbstständigkeit vorliegt. Selbstständigkeit bedeutet, dass Sie nicht bei einem fremden Unternehmen angestellt sind, sondern Ihr eigener Chef sind und entweder ein eigenes Unternehmen besitzen oder durch verschiedene Aufträge selbstständig arbeiten, ohne fest angestellt zu sein.
Die Anforderungen für die Selbstständigkeit sind mit vielen Belegen in Verbindung und nur, wenn Sie diese Belege und Nachweise zeigen können, haben Sie eine Chance den Aufenthaltstitel zur Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit zu erhalten.
Wurde der Aufenthaltstitel einmal genehmigt, dann stehen Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel sehr gut dar. Insbesondere wenn Sie ein eigenes Unternehmen führen und für die Wirtschaft in Deutschland Ihren Beitrag liefern. Deutschland braucht Unternehmer und Menschen, die in Selbstständigkeit ihr eigenes Unternehmen gründen und damit in Deutschland investieren. Entsprechend wird solch ein Vorgehen auch unterstützt.
Wer erhält § 21 AufenthG?
Den Aufenthaltstitel § 21 AufenthG bekommen Menschen, die in einer Selbständigkeit oder einer Freiberuflichkeit sind. In beiden Fällen ist es so, dass die Ausländerbehörde sehr genau prüft, welchen Plan man genau hat und wie erfolgversprechend und sicher die Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit ist. Entsprechend sind die Anforderungen für diesen Aufenthaltstitel sehr hoch.
Die Sicherheitsnachweise für Ihre Selbstständigkeit oder Ihre Freiberuflichkeit sind also ganz entscheidend für die Frage, ob Sie am Ende den Aufenthaltstitel § 21 AufenthG erteilt bekommen. Je überzeugender Sie die Sicherheit Ihres Unternehmens oder Organisation Ihrer Freiberuflichkeit verdeutlichen können, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach § 21 AufenthG werden.
Einbürgerung mit § 21 AufenthG?
Wie erhält man § 21 AufenthG?
Völlig unabhängig davon, ob Sie jetzt wegen einer Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit den Aufenthaltstitel § 21 AufenthG beantragen, der Ablauf der Beantragung über die Prüfung und die schlussendliche Erteilung der Aufenthaltstitels ist jeweils gleich. Identisch sind auch die Möglichkeiten, die dazu führen können, Ihnen den Aufenthaltstitel wieder zu entziehen.
So läuft die Antragstellung für § 21 AufenthG ab
Der Antrag für § 21 AufenthG startet zunächst einmal mit der Organisation aller notwendigen Dokumente. Hier ist es bei der Selbstständigkeit wichtig, dass Sie so viele Nachweise wie möglich aufführen, die die Sicherheit Ihres Lebensunterhalts, aber auch den wirtschaftlichen Nutzen für die Allgemeinheit aufzeigen.
Wenn Sie alle Dokumente beisammen haben, ist der nächste Schritt, den Kontakt zur Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist, zu suchen. Hierbei lassen Sie sich das Antragsformular für die Antragstellung aushändigen und vereinbaren einen Termin. Wenn die Antragstellung bei Ihrer Ausländerbehörde auch online funktioniert, dann ist eine Terminvereinbarung nicht notwendig. Anschließend füllen Sie das Formular für die Antragstellung aus und kontrollieren und sortieren nochmals Ihre Unterlagen
Im letzten Schritt erscheinen Sie zum Termin und geben Ihren Antrag auf Erteilung von § 21 AufenthG mit vollständigen Dokumenten und Antragsformular ab.
Prüfung des Antrags für § 21 AufenthG
Sind Ihre Unterlagen für den Antrag auf die Erteilung von § 21 AufenthG abgegeben, dann müssen Sie erst einmal warten. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde hat jetzt 3 Monate (12 Wochen) Zeit, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Hierbei wird unter anderem auch eine Prognose gestellt, ob Ihnen mit der Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit zugetraut wird, langfristig Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Neben dieser Prognose werden auch alle anderen Dokumente von der Ausländerbehörde nach Korrektheit geprüft. Wenn Sie nach 3 Monaten keine Reaktion von der Behörde erhalten haben, dann können Sie wegen der Wartezeit mit einer Untätigkeitsklage klagen. Diese wird dann vom Verwaltungsgericht bearbeitet und das Gericht stellt der Behörde eine Frist zur Bearbeitung. Spätestens dann erhalten Sie die Antwort und Reaktion auf Ihren Antrag auf Erteilung des § 21 AufenthG
Erteilung von § 21 AufenthG
Wenn Ihr Antrag durchgegangen wurde, dann werden Sie in der Regel von der Behörde mit einem positiven Ergebnis kontaktiert. Ihr Antrag wird angenommen und Sie bekommen eine Karte zu Ihrem neuen Aufenthaltstitel § 21 AufenthG zugeschickt.
In einigen wenigen Fällen kann die Antwort negativ ausgehen und Sie bekommen eine Ablehnung für Ihren Antrag auf Erhalt von § 21 AufenthG. Nun müssen Sie schnell reagieren. Sie haben 2-3 Wochen Zeit, eine Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde zu stellen.
Diese Klage müssen Sie bei den jeweiligen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht). Auch hier gilt bei negativem Bescheid, dass Sie die oben genannte Frist von 2-3 Wochen nach Entscheid beachten müssen.
Wenn Sie bei allen drei Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gescheitert sind, dann können Sie den Aufenthaltstitel § 21 AufenthG nicht bekommen. Die Entscheidung ist dann definitiv und kann auch nicht mehr angefochten werden.
Der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG wird für 3 Jahre erteilt. Diese 3 Jahre können aber abweichen, wenn Ihr Nationalpass nicht so lange gültig ist. Wenn nach 3 Jahren deutlich wird, dass Sie den Lebensunterhalt von sich und Ihrer Familie sichern können, dann können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Wenn die Sicherung des Lebensunterhalts noch nicht gewährleistet ist (z.B. Corona, oder für einen Teil der Familie braucht es Unterstützung durch den Staat), dann wird der Aufenthaltstitel verlängert. Hierfür müssen Sie bei § 21 Abs.1 und § 21 Abs.2a AufenthG einen Prüfbericht vorlegen, der von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ausgefüllt wurde.
Die Gebühren für die Verlängerung sind unterschiedlich. Beim Ausländeramt der Stadt Berlin sind es beispielsweise 96 Euro, ausgenommen davon sind türkische Staatsbürger. Diese zahlen mit dem vollendeten 24. Lebensjahr 37 Euro und vor dem vollendeten 24 Lebensjahr 22,80 Euro.
Die Ersterteilung von § 21 AufenthG kostet generell 100 Euro pro Person (wenn Sie also keinen Aufenthaltstitel zuvor hatten). Der Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel in § 21 AufenthG kostet 98 Euro. Eine Verlängerung des § 21 AufenthG über 3 Monate kostet 93 Euro und eine Verlängerung von 3 Monaten (nicht darüber) kostet 98 Euro.
Widerruf von § 21 AufenthG
Wie bei jedem anderen Aufenthaltstitel kann Ihnen auch der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG bei schweren Straftaten entzogen werden. Hierzu muss es nach § 52 AufenthG eine Überprüfung der Situation geben. Bei der Überprüfung wird Ihre Situation analysiert und die Schwere der Straftat im Verhältnis zu Ihrer Biografie und Situation abgewogen.
Dieses Widerrufsverfahren kann es nur geben, wenn es Gründe nach § 54 AufenthG gibt, die so ein Verfahren zulassen. Generell lässt sich sagen: Wenn Sie sich keine Straftat leisten, sind Sie immer auf der sicheren Seite und dann müssen Sie sich um diese Punkte keine Gedanken machen.
Die Voraussetzungen für § 21 AufenthG
Die Voraussetzungen für § 21 AufenthG sind je nach Situation, ob Sie jetzt einer Selbstständigkeit mit eigenem Unternehmen oder einer Freiberuflichkeit mit Aufträgen für verschiedene Unternehmen nachgehen, unterschiedlich. Dies betrifft vor allem die finanzielle Absicherung. Hier werden für die zwei unterschiedlichen Fälle verschiedene Kriterien überprüft.
Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses oder regionalen Bedürfnisses
Ein wichtiger Punkt, den Sie nachweisen müssen, wenn Sie als Unternehmer nach § 21 Abs.1 AufenthG den Aufenthaltstitel beantragen wollen, ist, das wirtschaftliche Nutzen oder regionale Bedürfnis aus Ihrer Selbstständigkeit sichtbar zu machen. Sie müssen also beispielsweise durch einen Businessplan zeigen, wie Ihr Unternehmen einen Gewinn für die Wirtschaft in Deutschland, die Allgemeinheit, oder auch für eine bestimmte Region, in der Sie wohnen, darstellt.
In diesem Businessplan steht beispielsweise, wie viele Mitarbeiter bei Ihnen angestellt sind, der Businessplan hat eine Ertragsvorschau und einen Liquiditätsplan. Anhand dessen gibt die IHK (Industrie und Handelskammer) eine Einschätzung. Die IHK Berlin erklärt für Berlin auf Ihrer Webseite, auf welche Dinge man hierbei genau achten muss. Demnach ist es so, dass für die Einschätzung hilfreich ist, wenn Sie Ihren Plan konkret und mit so vielen Belegen wie möglich aufbauen.
Erwartung von positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft sind sichtbar
In Ihrem Businessplan muss auch deutlich werden, dass die Wirtschaft in Deutschland einen positiven Effekt durch Ihre Investition und Ihr Unternehmen hat. Es ist also wichtig, dass Sie anschaulich machen, welchen Einfluss Ihr Unternehmen und Ihre Investition auf den Wirtschaftsstandort Deutschland haben. Je klarer Sie hier die positiven Auswirkungen für unterschiedliche Wirtschaftszweige und die Allgemeinheit verdeutlichen können, desto besser.
Die Finanzierung der Selbständigkeit ist durch Eigenkapital oder Kreditzusage gesichert
Ein sehr wichtiger Punkt als Voraussetzung für Ihre Selbstständigkeit aber auch die Freiberuflichkeit ist, dass Sie durch Einnahmen, die Sie im Monat machen, belegen können, dass Ihr Lebensunterhalt durch die Selbstständigkeit gesichert ist. Wenn Sie ein Unternehmen haben, helfen hier Belege der Kreditzusage und Nachweise von Einnahmen durch Verkäufe in Verbindung mit Ihrer Selbstständigkeit.
Bei der Freiberuflichkeit helfen Nachweise über monatliche Einnahmen durch freiberufliche Tätigkeit für unterschiedliche Unternehmen, für die Sie eine Arbeitsleistung erbringen. Beispielsweise als Journalist, oder auch als Künstler. Mit diesen Belegen verdeutlichen Sie die Sicherheit Ihrer Freiberuflichkeit. Es ist hierbei wichtig, dass eine Regelmäßigkeit bei den Einnahmen über mehrere Monate sichtbar und deutlich wird. Wichtig sind für Sie zudem eine Auflistung der eigenen Aufwendungen pro Monat (für Ihre Freiberuflichkeit z.B. Arbeitsgeräte oder Büro, Fahrtwege) und eine Umsatzprognose, sowie die Höhe Ihrer Investitionen.
Von den Nachweisen für das wirtschaftliche Interesse sind Sie mit dem Aufenthaltstitel § 21 Abs. 5 AufenthG (Freiberuflichkeit) befreit.
Weitere Voraussetzungen für § 21 AufenthG
Neben diesen Voraussetzungen ist ein Beleg über Ihre Qualifikationen notwendig. Diese Qualifikationsnachweise können Hochschulabschlüsse, Ausbildungsabschlüsse oder berufliche Erfahrungen sein.
Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie krankenversichert sind und dass Ihre Identität geklärt ist. Zudem müssen Wohnkosten, Mietvertrag und der Nachweis über den Hauptwohnsitz vorliegen.
Eine weitere Form von § 21 AufenthG ist der Aufenthaltstitel § 21 Abs. 2a AufenthG. Menschen mit diesem Aufenthaltstitel sind auch von den Nachweisen für das wirtschaftliche Interesse befreit. Menschen mit § 21 Abs. 2a AufenthG haben ein Studium abgeschlossen und anschließend durch selbstständige Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler den Titel erhalten. Hier werden dann Nachweise für die Forschungstätigkeit und wissenschaftliche Tätigkeit notwendig.
Notwendige Dokumente für § 21 AufenthG
Die notwendigen Dokumente basieren je nach Variante von § 21 AufenthG auf den Vorgaben durch die Voraussetzungen.
Für § 21 Abs. 1 AufenthG benötigen Sie folgende Dokumente:
- Businessplan mit der Sichtbarkeit des wirtschaftlichen Interesses und der wirtschaftlichen Auswirkung.
- Einschätzung des IHK zu Ihrer Selbstständigkeit.
- Nachweis über Kreditzusagen und Einnahmen.
- Wohnkosten und Mietvertrag.
- Nachweis über bisherigen Aufenthaltstitel.
- Qualifikationsnachweise.
- Identitätsnachweise
- Nachweise über Ihre Ausgaben
- Nachweis der Altersvorsorge ab dem 46. Lebensalter
Für § 21 Abs.5 AufenthG brauchen Sie diese Dokumente:
- Nachweis über Einnahmen Ihrer Freiberuflichkeit.
- Wohnkosten und Mietvertrag.
- Nachweise über Ihre Ausgaben (Büro, Fahrtkosten).
- Qualifikationsnachweise.
- Identitätsnachweise
- Nachweise über den bisherigen Aufenthaltstitel
- Nachweis der Altersvorsorge ab dem 46. Lebensalter
Mit § 21 Abs. 2a AufenthG brauchen Sie folgende Unterlagen:
- Nachweis über Ihre Forschungstätigkeit/wissenschaftliche Tätigkeit.
- Wohnkosten und Mietvertrag.
- Nachweis über bisherigen Aufenthaltstitel.
- Nachweise über Einnahmen und Ausgaben im Monat.
- Qualifikationsnachweise.
- Nachweise zur Identität.
- Nachweis der Altersvorsorge ab dem 46. Lebensalter.
Die Vorteile mit § 21 AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG hat einige positive Aspekte. Diese positiven Punkte betreffen das Thema Reisen, Familienzusammenführung, aber auch den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis. Es ist hilfreich, wenn Sie diese Vorteile kennen und entsprechend wissen, dass Sie von ihnen profitieren können.
Reisen mit § 21 AufenthG
Das Reisen mit § 21 AufenthG ist ohne Schwierigkeiten machbar. Sie sollten für Ihre Reisen immer Ihren Aufenthaltstitel und gültige Reisedokumente mit sich haben. Beim Thema Reisen ist es für Sie auch egal, ob Sie in Deutschland oder im Ausland reisen, beides ist möglich. Sie können auch ohne Sorgen in Ihr Herkunftsland reisen und dort Verwandte oder Freunde besuchen.
Familienzusammenführung mit § 21 AufenthG
Der Familiennachzug ist für Sie möglich. Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie nach dem Nachzug durch die Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit gesichert ist. Wenn dies der Fall ist und Sie diesbezüglich eine positive Prognose vom Ausländeramt erhalten, dann ist eine Familienzusammenführung ohne weitere Probleme machbar.
Vorteile bezüglich Niederlassungserlaubnis
Sie haben einen Vorteil mit Ihrem Aufenthaltstitel, was die Niederlassungserlaubnis angeht. Wenn nach 3 Jahren durch eine Überprüfung festgestellt wird, dass Ihre Selbstständigkeit oder Ihre Freiberuflichkeit erfolgreich ist, dann können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen und sparen sich die Aufenthaltsdauer, die mit anderen Aufenthaltstitel notwendig wären.
Anders als bei der normalen Antragstellung für die Niederlassungserlaubnis können Sie also schon früher als mit dem üblichen 5 Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel Ihren Antrag auf die Niederlassungserlaubnis stellen.
Die Nachteile mit § 21 AufenthG
§ 21 AufenthG hat trotz sehr vieler Vorteile auch ein paar wenige negative Aspekte. Diese negativen Punkte betreffen die Anbindung an die Selbstständigkeit und damit verbundenes Risiko, das Thema Altersvorsorge (je nachdem wann Sie den Antrag auf § 21 AufenthG stellen) und sehr strenge Kontrollen und Prüfungen bei der Sicherung des Lebensunterhalts.
Nachweis der Altersvorsorge ab Beantragung mit 46 Jahren
Wenn Sie bei Ihrer Beantragung von § 21 AufenthG älter als 45 Jahre alt sind, müssen Sie Angaben über Ihre Altersvorsorge machen. So soll sichergestellt werden, dass Sie in das Rentensystem einzahlen und ein genügendes Vermögen besitzen und es diesbezüglich eine Sicherheit für den Staat gibt. Diese Nachweise können über eine private Rentenversicherung, eigenes Vermögen oder auch Betriebsvermögen erfolgen.
Aufenthaltstitel ist an die Selbstständigkeit gebunden
Sie sind mit Ihrem Aufenthaltstitel an die Selbstständigkeit gebunden. Dies birgt natürlich ein Risiko. Es gibt nach 3 Jahren des Aufenthaltstitels vor der Verlängerung im Fall von § 21 Abs.1 und § 21 Abs. 2a die Verpflichtung für einen Prüfbericht. In diesem Prüfbericht wird kontrolliert, ob Ihre Selbstständigkeit funktioniert und Sie und Ihre Familie davon leben können. Der Prüfbericht muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem erfahrenen Rechtsanwalt geschrieben sein.
Auch bei der Freiberuflichkeit nach § 21 Abs. 5 ist es notwendig, nach Ablauf des Aufenthaltstitels vor der Verlängerung Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben zu machen und deutlich zu machen, wie man den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie finanziert.
Strengere Kontrolle bei Nachweisen zum Lebensunterhalt
Die Nachweise zum Lebensunterhalt sind mit § 21 AufenthG entscheidend als Voraussetzung und werden bei einer Selbstständigkeit stark kontrolliert. Anders als bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber muss Ihre Kalkulation jeweils stimmen und diese Kalkulation wird genau überprüft. Die Ausländerbehörde will sichergehen, dass Sie mit der geplanten Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit erfolgreich sind und es keine Abhängigkeit vom Staat gibt und Sie für sich selbst sorgen können.
Der Weg von § 21 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis
Der Weg von § 21 AufenthG in die Niederlassungserlaubnis ist einfacher als bei anderen Aufenthaltstiteln. Entscheidende Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis bringen Sie als Inhaber von § 21 AufenthG schon mit. Die Beantragung ist entsprechend unkompliziert.
Die Schritte für die Beantragung mit § 21 AufenthG
Der erste Schritt ist zunächst einmal, die Dokumente für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis zu organisieren. Einige der Dokumente besitzen Sie dabei schon. Nun müssen Sie die übrigen Dokumente hinzufügen. Wenn alle Unterlagen bezüglich der Voraussetzungen vorhanden sind, kontaktieren Sie im nächsten Schritt Ihre Ausländerbehörde. Sie lassen sich das Antragsformular zur Niederlassungserlaubnis geben und vereinbaren den Abgabetermin für den Antrag.
Anschließend füllen Sie nun das Antragsformular vollständig aus, sortieren und kontrollieren Ihre Unterlagen und erscheinen zum vereinbarten Termin. Wenn der Antrag eingereicht ist, prüft die Behörde Ihren Antrag. Sollte es notwendig sein, dann stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Wenn Ihr Antrag geprüft wurde, bekommen Sie die positive Antwort, dass Ihr Anliegen genehmigt ist und Sie den Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Behörden schicken Ihnen eine Karte zu Ihrem neuen Aufenthaltstitel zu.
Die Dokumente für die Antragstellung mit § 21 AufenthG
Den Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts werden Sie schon besitzen. Weitere notwendige Bedingungen für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sind ein erfolgreich abgeschlossener Einbürgerungstest und ein B1-Zertifikat. Wenn diese beiden Dokumente vorhanden sind, dann ist Ihr Wechsel in die Niederlassungserlaubnis erfolgreich.
Der Weg von § 21 AufenthG zur Einbürgerung
Die Einbürgerung ist für Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel § 21 AufenthG direkt von Ihrem Aufenthaltstitel aus, aber auch über die Niederlassungserlaubnis erreichbar. Sie haben den Vorteil, dass Sie für die Beantragung der Einbürgerung durch die Bedingungen für Ihren Aufenthaltstitel für Selbstständige oder Freiberufliche schon Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
Der Ablauf der Einbürgerung mit § 21 AufenthG
Wie bei der Niederlassungserlaubnis und bei der Beantragung für einen Aufenthaltstitel startet auch beim Antrag der Einbürgerung von § 21 AufenthG der Weg mit der Organisation der notwendigen Unterlagen. Wenn Sie neben den schon bei Ihnen vorhandenen Unterlagen die weiteren Dokumente organisiert haben, dann geht es zum nächsten Schritt.
Der nächste Schritt ist nun, die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde zu kontaktieren. Hier bekommen Sie das Antragsformular ausgehändigt und vereinbaren einen Abgabetermin zu Ihrem Antrag. Das Antragsformular füllen Sie in Ruhe und vollständig aus und sortieren dann zu Ihrer Kontrolle nochmal die Unterlagen.
Anschließend geben Sie beim Termin Ihren Antrag ab. Die Behörde muss nun Ihren Antrag bearbeiten. Wenn es nötig ist, stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Wenn der Antrag von der Behörde durchgegangen und kontrolliert wurde, kontaktiert man Sie. Sie bekommen dann die Nachricht, dass Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich war und werden zu einem Termin eingeladen. Beim Termin erhalten Sie die Einbürgerungsurkunde und sind von nun an Deutscher.
Dokumente für die Einbürgerung mit § 21 AufenthG
Neben Ihren vorhandenen Dokumenten (Sicherung des Lebensunterhalts) müssen Sie noch weitere Dokumente für die Einbürgerung vorlegen. Diese weiteren Dokumente sind nach § 10 StAG folgende Unterlagen:
- Eine unterschriebene Loyalitätserklärung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Nachweis zum erfolgreichen Einbürgerungstest.
- Nachweis zum Austritt aus der Staatsbürgerschaft Ihres Heimatlandes (Hierzu gibt es in § 12 StAG Ausnahmen und eventuell benötigen Sie den Nachweis nicht).
- Nachweis zum rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren
- Beleg eines B1-Sprachzertifikats.
Mit einer besonderen Integrationsleistung geht Ihre Einbürgerung schon nach 6 Jahren. So eine Integrationsleistung wäre beispielsweise ein B2-Zertifikat oder ein ehrenamtliche Arbeit, die Sie nachweisen können.
Die Einbürgerung nach 7 Jahren klappt für Sie, wenn Sie alle Dokumente und Unterlagen besitzen und ein Integrationskurszertifikat bei Ihnen vorliegt.
Zusammenfassung
Die Thematik des Aufenthaltstitels zur Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit ist wie Sie erblicken können sehr umfangreich. Hier sind für Sie nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefügt:
- Der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG wird an Menschen erteilt, die eine Selbstständigkeit haben oder ein eigenes Unternehmen führen. Auch Menschen, die eine Freiberuflichkeit ausüben oder als Forscher und Wissenschaftler selbstständig arbeiten, erhalten dieses Aufenthaltsrecht.
- Als Unternehmer oder Selbstständiger nach § 21 Abs.1 benötigen Sie einen Beleg dafür, wie Ihr Unternehmen die wirtschaftlichen Interessen Deutschlands fördert und eine wirtschaftliche Auswirkung hat. Sowas weisen Sie durch einen Businessplan nach und durch eine Analyse der Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Wenn Sie als Freiberufler arbeiten, ist ein Nachweis zu wirtschaftlichen Interessen nicht nötig. Wichtig ist hier, dass Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben im Monat darlegen und wie Sie regelmäßig für Unternehmen freiberuflich arbeiten.
- Nach drei Jahren, oder wenn Ihr Nationalpass ausläuft, wird Ihr Aufenthaltstitel verlängert.
- Wenn Ihre Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit funktioniert, dann können Sie nach 3 Jahren den Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen.
- Der Familiennachzug ist ohne Schwierigkeiten für Sie möglich, wenn Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nachweisen können.
- Sie können sowohl im Inland als auch im Ausland ohne Probleme reisen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Reisedokumente (Nationalpass) und Ihren Aufenthaltstitel dabei haben.
Niederlassungserlaubnis mit § 21 AufenthG?
FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 21 AufenthG
Der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG ist ein Aufenthaltstitel für Selbstständige, Freiberufler und Menschen, die als Wissenschaftler oder Forscher selbständig arbeiten. § 21 Abs. 1 erhalten Menschen, die ein eigenes Unternehmen haben oder selbstständig sind. § 21 Abs. 2a bekommen Menschen, die als Wissenschaftler oder Forscher arbeiten. Die Variante § 21 Abs.5 gibt es für Freiberufler.
Ja. Die Einbürgerung ist mit § 21 AufenthG ohne Schwierigkeiten erreichbar. Durch die Selbstständigkeit wird sie vom deutschen Staat auch unterstützt. Der deutsche Staat hat ein Interesse daran, Menschen zu unterstützen, die in die deutsche Wirtschaft investieren. Dies ist bei Inhabern von § 21 AufenthG der Fall.
Die Sicherung des Lebensunterhalts kann mit § 21 AufenthG durch Nachweise von Einkommen und Ausgaben belegt werden. Weiterhin können Sie über Aufträge von Kunden die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen.
Ja. Die Niederlassungserlaubnis ist mit § 21 AufenthG unter Umständen sogar schon nach 3 Jahren erreichbar. Wenn nach 3 Jahren sichergestellt ist, dass Ihre Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit funktioniert, dann erfolgt die Antragstellung schon ab diesem Zeitpunkt statt nach 5 Jahren.
Ja. Entscheidend ist für den Familiennachzug, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und den Nachzug garantieren können. Wenn Sie dies nachweisen können, dann steht der Familienzusammenführung nichts im Weg.
Das Reisen mit § 21 AufenthG ist überhaupt kein Problem. Wichtig ist, dass Sie an gültige Reisedokumente (Nationalpass) und Ihren Aufenthaltstitel denken. Es spielt bei den Reisen keine Rolle, ob Sie in Deutschland oder im Ausland reisen und auch die Reise in Ihr Herkunftsland klappt.
Die Ersterteilung von § 21 AufenthG kostet 100 Euro (Wenn Sie vorher keinen Aufenthaltstitel hatten). Wenn Sie von einem anderen Aufenthaltstitel in § 21 AufenthG wechseln, zahlen Sie 98 Euro.
Der Aufenthaltstitel § 21 AufenthG wird für 3 Jahre erteilt. Ausgenommen ist davon, wenn Ihr Nationalpass früher abläuft, dann gilt das Datum im Nationalpass. Bei der Verlängerung wird geprüft, ob Ihre Voraussetzungen für § 21 AufenthG zutreffen. Die Kosten für eine Verlängerung von 3 Monaten liegen bei 98 Euro und für eine Verlängerung von über 3 Monaten bei 96 Euro.