Auf unserer Webseite kommen verschiedene Cookies zum Einsatz: technische, zu Marketing -Zwecken und solche zu Analyse-Zwecken; Sie können unsere Webseite grundsätzlich auch ohne das Setzen von Cookies besuchen. Hiervon ausgenommen sind die technisch notwendigen Cookies. Sie können die aktuellen Einstellungen jederzeit durch Klicken auf den erscheinenden Fingerabdruck (unten links) einsehen und ändern. Ihnen steht jederzeit ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen finden Sie über unsere Datenschutzerklärung unter Cookies. Durch klicken auf "Alle Akzeptieren" erklären Sie sich einverstanden, dass wir die vorgenannten Cookies zu Marketing- und zu Analyse-Zwecken setzen.

Familie mit Mutter, Vater und Kind in einem Sommergarten im Kontext von § 33 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis nach 33 AufenthG – Ihre Voraussetzungen und Antragstellung

Sie möchten mehr über § 33 AufenthG und die Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder erfahren? Wir erklären Ihnen klar und verständlich, welche Voraussetzungen gelten, wie der Antrag abläuft und warum diese Regelung so wichtig für Familien und Integration ist!
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

Teilen:

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzungen von § 33 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU der Eltern, Geburt im Bundesgebiet.
  • Antrag von § 33 AufenthG: Automatische Erteilung bei erfüllten Bedingungen, sonst aktive Antragstellung bei der Ausländerbehörde.
  • Rechte von § 33 AufenthG: Recht auf Aufenthalt, Zugang zu Bildung und langfristige Perspektive in Deutschland.

Was ist § 33 AufenthG?

§ 33 Aufenthaltsgesetz ist ein entscheidender Paragraf für Familien mit Kindern, die in Deutschland geboren wurden. Er regelt, unter welchen Voraussetzungen mit Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, dem Kind die Aufenthaltserlaubnis zugesprochen wird – und zwar oft automatisch. Lassen Sie uns zu Beginn mit dem gesetzlichen Hintergrund und der Zielsetzung von § 33 AufenthG starten!

Gesetzlicher Hintergrund

  • Rechtlicher Rahmen:
    § 33 AufenthG ermöglicht es Kindern, die im Bundesgebiet geboren werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt nach § 33 Satz 1 AufenthG unabhängig von den allgemeinen Anforderungen, die in anderen Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes (abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) geregelt sind.

  • Abgrenzung zu anderen Regelungen:
    Während § 33 AufenthG speziell für in Deutschland geborene Kinder gilt, regeln andere Paragraphen wie § 32 AufenthG unterschiedliche Situationen im Familien- und Aufenthaltsrecht. Im Anschluss an § 32 AufenthG ist für Kinder später auch § 34 AufenthG als Wechselmöglichkeit relevant.

Zielsetzung des § 33 AufenthG

Die Hauptziele von § 33 AufenthG liegen klar auf der Hand:

  • Schutz des Kindeswohls:
    Durch eine klare rechtliche Regelung wird gewährleistet, dass in Deutschland geborene Kinder bei bestimmten Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Aufenthaltstitels sein können und nicht in Unsicherheit leben müssen, was ihren Aufenthalt angeht. 

  • Förderung der Familieneinheit: § 33 AufenthG hat auch das Ziel dem Interesse der Gewährung der Familieneinheit nach nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes ermöglicht wird und es nicht zu einer Trennung kommt. 
  • Förderung der Integration:
    § 33 AufenthG ist Teil vom Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet. Mit der Aufenthaltserlaubnis wird der Weg für eine langfristige Integration des Kindes und seiner Familie in die deutsche Gesellschaft geebnet. Dies umfasst den Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und anderen grundlegenden Rechten.

Mädchen am Laptop bei der Recherche zum Aufenthaltstitel bei Geburt im Bundesgebiet
Die Recherche zum Aufenthaltstitel bei Geburt im Bundesgebiet nach § 33 AufenthG

Voraussetzungen für § 33 AufenthG

Damit Ihr Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erhalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese hängen sowohl von Ihrem Aufenthaltsstatus als Elternteil als auch vom Geburtsort Ihres Kindes ab. 

Elternteil mit Aufenthaltstitel

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung von § 33 AufenthG ist, dass mindestens ein Elternteil über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Dazu zählen:

  • Aufenthaltserlaubnis: Zeitlich befristete Genehmigung für den Aufenthalt in Deutschland.
  • Niederlassungserlaubnis: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit weitreichenden Rechten.
  • Daueraufenthalt-EU: Aufenthaltsrecht, das innerhalb der Europäischen Union gültig ist.

Wenn Sie und Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt der Geburt einen Aufenthaltstitel besitzen gilt die Vorschrift nach § 33 Satz 2 AufenthG.

Gesetzestext: „Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 33 Satz 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.“

Geburt im Bundesgebiet

Der Ort der Geburt spielt eine zentrale Rolle bei der Anwendung von § 33 Aufenthaltsgesetz. Damit Ihr Kind unter diese Regelung fällt, muss es in Deutschland geboren worden sein. Dazu zählen:

  • Krankenhausgeburten oder Hausgeburten: Jede Geburt, die offiziell in Deutschland registriert wird.
  • Nachweis der Geburt: Die Geburtsurkunde dient als entscheidender Beleg für den Geburtsort und ist notwendig für die Antragstellung.

Wichtig ist, dass die Geburt korrekt beim Standesamt gemeldet wird. Dies bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.

Sonderregelungen für Visuminhaber

Falls Sie sich als Elternteil mit einem Visum oder visumfrei in Deutschland aufhalten, gelten besondere Regelungen für Ihr Kind:

  • Der Aufenthalt Ihres Kindes wird bis zum Ablauf des Visums oder des visumfreien Zeitraums als erlaubt betrachtet. Es gilt also nach § 33 Satz 3 AufenthG, dass solange sich der Elternteil des Kindes visumfrei aufhalten darf, auch der Aufenthalt des Kindes gesichert ist. 
  • Eine automatische Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt jedoch nicht; Sie müssen die Erlaubnis aktiv beantragen.
"Wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 4 bis 5, §25a Abs. 2, §25 b Abs. 4, § 104a Absatz 1 Satz 1 oder § 104b AufenthG haben, kann ihr in Deutschland geborenes Kind keine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG bekommen. In diesen Fällen sollten die Eltern mit der Ausländerbehörde sprechen, um andere Möglichkeiten für einen Aufenthaltstitel für ihr Kind zu finden. Es ist wichtig, sich frühzeitig zu informieren und beraten zu lassen."
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Praktische Umsetzung und Antragstellung

Die Regelungen von § 33 AufenthG bieten eine klare rechtliche Grundlage, aber wie setzen Sie diese in der Praxis um? Hier erfahren Sie, welche Schritte Sie gehen müssen, welche Fristen Sie beachten sollten und wie Sie mögliche Hürden meistern können.

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis

In den meisten Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder von Ausländern automatisch von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. In anderen Fällen ist jedoch ein aktiver Antrag erforderlich. Dafür sollten Sie folgende Punkte beachten:

Zuständige Behörden:

  • Die Ausländerbehörde am Wohnort Ihrer Familie ist immer zuständig.
  • Bei Fragen zur Geburtsurkunde wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

Benötigte Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes (Nachweis der Geburt des Kindes im Bundesgebiet).
  • Nachweise über den Aufenthaltstitel der Eltern (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis).
  • Reisepass des Kindes, falls vorhanden(wenn nicht, dann Gründe für warum die Passbeschaffung nicht geht und Identitätsklärung der Eltern).
  • Formulare der Ausländerbehörde (oft online verfügbar).
  • Biometrisches Passfoto
  • Sicherung des Lebensunterhalts (in Einzelfällen).

Tipp: Prüfen Sie vorab auf der Website der Ausländerbehörde, welche Unterlagen genau benötigt werden, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Verfahren und Fristen

Je nach Situation gibt es Unterschiede im Ablauf der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • Automatische Erteilung:
    Wenn beide Elternteile einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, wird die Aufenthaltserlaubnis des Kindes in der Regel automatisch erteilt. Sie erhalten die Bestätigung oft direkt nach der Geburtsregistrierung.

  • Antragstellung:
    Falls die automatische Erteilung nicht greift, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis aktiv beantragen.

  • Frist: Beantragen Sie die Erlaubnis möglichst zeitnah nach der Geburt, um Probleme zu vermeiden.
  • Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitung kann je nach Behörde einige Wochen in Anspruch nehmen.

Typische Herausforderungen in der Praxis

Auch bei klaren Regelungen können in der Praxis Herausforderungen auftreten. Diese Erfahrungen teilen wir aus unserer anwaltlichen Praxis:

  • Unvollständige Unterlagen:
    Ein häufiger Grund für Verzögerungen ist das Fehlen wichtiger Dokumente wie Geburtsurkunde oder Aufenthaltstitel der Eltern.

  • Unklare Zuständigkeiten:
    In manchen Fällen können Unsicherheiten darüber bestehen, welche Behörde zuständig ist, vor allem bei Visuminhabern.

  • Kommunikationsprobleme mit der Behörde:
    Behördliche Prozesse sind oft komplex und nicht immer transparent. Eine klare und strukturierte Kommunikation kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Lösungen:

  • Nutzen Sie Checklisten, um sicherzustellen, dass alle Unterlagen vollständig sind.
  • Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Ausländerbehörde oder bei einem spezialisierten Anwalt über die Zuständigkeiten und Abläufe.
  • Holen Sie bei komplexen Fällen rechtliche Unterstützung, um den Prozess zu beschleunigen und rechtssicher zu gestalten.
Familie mit Mutter, Vater und Kind beim gemeinsamen Lesen. Ein Beispiel für Integration gemäß § 33 AufenthG und Geburt im Bundesgebiet.
Der Aufenthaltstitel bei Geburt im Bundesgebiet hat das Ziel der Integration von Ausländern im Bundesgebiet zu dienen

Häufige Missverständnisse zu § 33 AufenthG

Rund um § 33 AufenthG gibt es immer wieder Missverständnisse, die bei Eltern für Verwirrung sorgen können. In diesem Abschnitt klären wir die häufigsten Fragen und Irrtümer, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.

Bekommen alle Kinder automatisch eine Aufenthaltserlaubnis?

Nein, nicht alle in Deutschland geborenen Kinder erhalten automatisch eine Aufenthaltserlaubnis. Der entscheidende Faktor ist der Aufenthaltsstatus der Eltern:

Automatische Erteilung:

  • Beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU.
  • In diesen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel automatisch von der Ausländerbehörde erteilt.

Antrag erforderlich:

  • Falls nur ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt oder sich die Eltern mit einem Visum in Deutschland aufhalten, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis aktiv beantragen.

Missverständnis: Manche Eltern denken, dass allein die Geburt in Deutschland ausreicht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Welche Rechte hat das Kind durch die Aufenthaltserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG sichert Ihrem Kind wichtige Rechte, die für eine stabile und sichere Zukunft in Deutschland entscheidend sind:

  • Recht auf Aufenthalt:
    Ihr Kind darf in Deutschland bleiben, solange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Die Aufenthaltserlaubnis Ihres Kindes ist immer an die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen und Ihrem Ehepartner/Lebensgefährten gebunden.

  • Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung:
    Mit der Aufenthaltserlaubnis hat Ihr Kind Anspruch auf den Besuch von Kindergärten, Schulen und medizinische Versorgung.

  • Perspektive auf langfristige Aufenthaltsrechte:
    Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert oder ab dem 16. Lebensjahr in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Wichtig zu wissen: Die Rechte Ihres Kindes orientieren sich an Ihrem Aufenthaltsstatus. Eine Niederlassungserlaubnis der Eltern bietet beispielsweise langfristige Vorteile für das Kind.

“Wenn ein Elternteil 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet ist und eine Niederlassungserlaubnis hat, wird das Kind mit Geburt automatisch Deutsch und es muss kein Aufenthaltstitel beantragt werden”
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Welche Rolle spielt der Aufenthaltstitel der Eltern?

Der Aufenthaltstitel der Eltern ist der zentrale Faktor für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Folgendes sollten Sie wissen:

Positive Auswirkungen:

  • Eltern mit unbefristeten Aufenthaltstiteln (z. B. Niederlassungserlaubnis) schaffen eine stabile Basis für die rechtliche Situation des Kindes.
  • Auch eine gültige Aufenthaltserlaubnis reicht oft aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Herausforderungen bei temporären Titeln:

  • Eltern mit befristeten Visa oder visumfreiem Aufenthalt müssen aktiv werden und die Erlaubnis für das Kind beantragen.

  • Der Aufenthaltsstatus des Kindes ist immer an den der Eltern gebunden.

Missverständnis: Es wird oft angenommen, dass der Aufenthaltstitel der Eltern keinen Einfluss hat, solange das Kind in Deutschland geboren wurde. In Wahrheit ist der Aufenthaltsstatus der Eltern die Grundlage für die Entscheidung der Ausländerbehörde.

Einbürgerung beantragen
Wussten Sie, dass wenn Ihr Kind das Aufenthaltsrecht § 33 AufenthG hat, mit eingebürgert werden kann? Machen Sie unseren kostenlosen Test! Wir melden uns bei Ihnen und zeigen Ihnen, wie Ihr Antrag auf die Einbürgerung problemlos funktioniert!

Integrative Bedeutung und Zukunft von § 33 AufenthG

33 AufenthG ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Aufenthaltsrechts, der speziell auf den Schutz und die Integration von in Deutschland geborenen Kindern abzielt. Zum Schluss beleuchten wir die Bedeutung für Familien und werfen einen Blick in die mögliche Zukunft dieser Regelung.

Bedeutung für die Integration von Kindern in Deutschland

Früher Zugang zu Bildung:

  • Mit der Aufenthaltserlaubnis erhalten Kinder rechtzeitig Zugang zu Kindergärten, Schulen und Ausbildungsplätzen.
  • Dieser frühe Zugang ist entscheidend für die langfristige soziale und berufliche Integration.

Stabile Lebensgrundlage:

  • Durch die rechtliche Absicherung wird verhindert, dass Kinder und Familien in einer unsicheren Situation leben müssen.

Förderung der Teilhabe:

  • Die Aufenthaltserlaubnis erleichtert den Zugang zu sozialen und kulturellen Angeboten, was den Integrationsprozess zusätzlich unterstützt.

Die Zukunft von § 33 AufenthG im Aufenthaltsrecht

Mögliche Änderungen:

  • Die Vereinfachung von Prozessen, z. B. durch digitale Antragstellung, könnte in Zukunft eine größere Rolle spielen.
  • Anpassungen könnten darauf abzielen, den automatischen Übergang zu unbefristeten Aufenthaltsrechten zu erleichtern.

Politische Diskussionen:

  • Themen wie die erleichterte Integration von Kindern und die Harmonisierung mit anderen Aufenthaltsregelungen werden in der politischen Debatte regelmäßig aufgegriffen.
Unsere Leseempfehlung
http://Ehegattennachzug%20nach%20§%2030%20AufenthG%20–%20So%20wird%20Ihr%20Antrag%20zum%20Erfolg!
Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG – So wird Ihr Antrag zum Erfolg!

Mit § 30 AufenthG haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehegatten zu beantragen und die Familie zu vereinen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie der Antragsprozess abläuft!

FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 33 AufenthG

Aufenthalt 33 bezieht sich auf § 33 AufenthG, der regelt, dass in Deutschland geborene Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können.

Kinder können mit 16 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wie eine Niederlassungserlaubnis, erhalten, wenn sie über mehrere Jahre eine Aufenthaltserlaubnis haben und weitere Voraussetzungen, wie eine gesicherte Lebensgrundlage, erfüllt sind.

Ja, aber nicht ohne die Eltern. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis des Elternteils kann rechtlich gesehen die ganze Familie abgeschoben werden. Dies würde dann auch das Kind betreffen.

Nein, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten Kinder nur automatisch, wenn mindestens ein Elternteil 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 

Das Vorhandensein eines Kindes schützt nicht automatisch vor Abschiebung. Der Aufenthaltsstatus der Eltern ist entscheidend, wobei das Kindeswohl bei Entscheidungen berücksichtigt wird.

Einbürgerung mit...?

Kostenloser Test

Prüfe deine Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung online.

Einbürgerung Voraussetzungen testen
Seit wann sind Sie in Deutschland?