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Eine Muslimische Geschäftsfrau überprüft Unterlagen und bereitet sich auf rechtliche Fragen zu § 31 AufenthG vor, um das Aufenthaltsrecht nach der Trennung zu sichern. Laptop und Dokumente liegen auf dem Schreibtisch.

§ 31 AufenthG – So sichern Sie Ihr Aufenthaltsrecht nach der Trennung

Nach einer Trennung oder Scheidung müssen viele rechtliche Fragen geklärt werden, insbesondere was Ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland betrifft. Mit § 31 AufenthG haben Sie die Möglichkeit, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten und Ihren Aufenthalt langfristig zu sichern – unabhängig von Ihrem Ex-Partner.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • § 31 AufenthG bietet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung, unabhängig von der Ehe.
  • Ehe muss vor der Trennung mindestens drei Jahre in Deutschland bestanden haben.
  • Lebensunterhalt im ersten Jahr darf über Sozialleistungen gesichert werden, danach ist Eigenständigkeit nötig.
  • Ein Übergang zur Niederlassungserlaubnis ist bei Erfüllen weiterer Voraussetzungen möglich.

Was ist § 31 AufenthG und wofür gilt es?

§ 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Lassen Sie uns zum Start auf die Definition des Aufenthaltstitels und die Voraussetzungen schauen.

Definition des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Trennung

Nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also nach Trennung oder Scheidung, können Sie, wenn Sie die Bedingungen  unter § 31 AufenthG erfüllen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. 

Das bedeutet, dass Sie auch nach der Trennung oder Scheidung in Deutschland bleiben dürfen, ohne dass Ihr Aufenthaltstitel wie zuvor bei § 28 AufenthG zum Familiennachzug zu Deutschen oder zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG an die Ehe gebunden ist. 

Dies ist besonders wichtig, wenn Sie sich gerade von Ihrem Ehepartner getrennt haben und sich um Ihre eigene rechtliche Sicherheit sorgen. § 31 AufenthG stellt sicher, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und gibt Ihnen die Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben, selbst wenn Ihre Ehe nicht mehr besteht.

Das bedeutet:

  • Sie sind nicht mehr von Ihrem Ehepartner abhängig.
  • Ihre Aufenthaltserlaubnis kann für ein Jahr verlängert werden, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Dies ermöglicht Ihnen, auch nach der Trennung in Deutschland zu bleiben, ohne dass Ihre Ehe noch einen Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus hat.

Der Gesetzestext nach § 31 Abs 1 Satz 1 und 2 sieht wie folgt aus:

Gesetzestext: „Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.“

Voraussetzungen für das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG

Damit Sie das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nutzen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihre eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben.
  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Trennung eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • In Härtefällen, wie zum Beispiel wenn Sie als Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt sind, können Ausnahmen von der 3-Jahres-Regel gemacht werden.

Achtung!!!! Sie können auch § 31 AufenthG erhalten, wenn Ihr Ehepartner verstorben ist. Entscheidend ist genauso wie bei einer Trennung oder Scheidung, dass Sie die Bedingungen für den Aufenthaltstitel erfüllen. 

Antrag auf § 31 AufenthG

Wenn Sie nach einer Trennung oder Scheidung das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG beantragen möchten, gibt es einige Schritte, die Sie beachten sollten. Dieser Prozess ist wichtig, um sicherzustellen, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtlich abgesichert ist. Es ist ratsam, sich gut vorzubereiten und die erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Notwendige Dokumente

Für den Antrag auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG benötigen Sie mehrere wichtige Dokumente. Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen aktuell und korrekt sind. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen:

  • Gültiger Reisepass: Bitte achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Reisepasses! Der Aufenthaltstitel ist an die Gültigkeit Ihres Passes gebunden. Ist Ihr Pass nur 3 Monate oder 6 Monate gültig, dann wird auch der Aufenthaltstitel nur für diesen Zeitraum erteilt.
  • Nachweis der Trennung oder Scheidung: Hierzu zählen die Scheidungsurkunde oder ein offizielles Schreiben, das die Trennung bestätigt.
  • Eheliche Lebensgemeinschaft: Nachweis, dass die Ehe mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat (Meldebescheinigungen oder andere behördliche Dokumente).
  • Aktuelle Meldebescheinigung: Ein Dokument, das zeigt, dass Sie weiterhin in Deutschland wohnen.
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts: Belege über Ihr Einkommen oder, falls zutreffend, den Bezug von Sozialleistungen.

Eine vollständige und gut vorbereitete Dokumentation hilft, den Antrag zügig bearbeiten zu lassen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Dauer der Bearbeitung und Erteilung

Die Bearbeitungsdauer für den Antrag auf das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG kann variieren, je nachdem, wie gut Ihre Unterlagen vorbereitet sind und wie ausgelastet die zuständige Ausländerbehörde ist.

Typischerweise dauert es:

  • Zwischen 4 und 12 Wochen: Von der Einreichung der Unterlagen bis zur Erteilung der Verlängerung.
  • Zusätzliche Bearbeitungszeit: Wenn Unterlagen fehlen oder zusätzliche Informationen benötigt werden, kann es zu Verzögerungen kommen.

Sobald Ihr Antrag genehmigt wurde, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Während dieses Jahres haben Sie die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern und die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erfüllen.

Achten Sie darauf, regelmäßig mit Ihrer Ausländerbehörde in Kontakt zu bleiben, um über den aktuellen Stand informiert zu bleiben und gegebenenfalls zusätzliche Dokumente einzureichen.

Welche Rechte haben Sie nach der Trennung?

Nach einer Trennung oder Scheidung müssen Sie sich nicht nur um persönliche und emotionale Belange kümmern, sondern auch um rechtliche Fragen, die Ihren Aufenthalt in Deutschland betreffen. Mit § 31 AufenthG haben Sie die Möglichkeit, Ihren Aufenthalt unabhängig von Ihrem ehemaligen Ehepartner fortzusetzen. Doch welche Rechte stehen Ihnen konkret zu und was sollten Sie beachten, um Ihren Aufenthalt rechtlich abzusichern?

Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Scheidung

Nach der Scheidung haben Sie die Möglichkeit, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen, das nicht mehr vom Familiennachzug abhängig ist. Das bedeutet:

  • Sie sind rechtlich unabhängig: Ihr Aufenthalt in Deutschland ist nicht mehr an die Ehe mit Ihrem Partner gebunden.
  • Sie erhalten eine einjährige Verlängerung: Diese Verlängerung gibt Ihnen Zeit, Ihre berufliche und finanzielle Situation zu stabilisieren.
  • Voraussetzungen müssen erfüllt bleiben: Auch nach der Scheidung müssen Sie weiterhin die Bedingungen des § 31 AufenthG einhalten, insbesondere in Bezug auf den Nachweis des Lebensunterhalts.

Bezug von Sozialleistungen und Auswirkungen auf den Aufenthalt

Ein häufiger Punkt, der nach der Trennung zur Sorge führen kann, ist der Bezug von Sozialleistungen. Können Sozialleistungen Ihren Aufenthalt gefährden?

Die Antwort hängt von bestimmten Bedingungen ab:

  • Erstes Jahr nach der Trennung: Sie dürfen im ersten Jahr nach der Trennung Sozialleistungen beziehen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf Ihren Aufenthaltstitel hat. Dies soll Ihnen helfen, in dieser Übergangszeit eine neue Arbeit zu finden und Ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern.
  • Nach dem ersten Jahr: Nach Ablauf des ersten Jahres müssen Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gefährdet sein.

Voraussetzungen für die Verlängerung von § 31 AufenthG

Um eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind klar geregelt und müssen nachgewiesen werden:

  • Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft: Ihre Ehe muss mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden haben.
  • Aktueller Aufenthaltstitel: Sie müssen zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
  • Lebensunterhalt: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt nach der Trennung eigenständig sichern können, entweder durch Einkommen oder Unterstützung, die nicht von Ihrem Ehepartner abhängt.
Wenn Sie nach der Trennung von Ihrem Ehepartner Ihre Aufenthaltserlaubnis zum ersten Mal verlängern, dürfen Sie für ein Jahr Sozialleistungen beziehen, ohne dass dies Probleme für Ihren Aufenthalt verursacht. Diese Regel soll Ihnen helfen, in dieser Zeit eine eigene Arbeit zu finden. Nach diesem Jahr müssen Sie aber Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Welche Fristen und Bedingungen gelten für § 31 AufenthG?

Wenn Sie nach einer Trennung weiterhin in Deutschland bleiben möchten, spielen Fristen und Bedingungen eine entscheidende Rolle. Die wichtigste Regelung hierbei ist die sogenannte 3-Jahres-Regel, die festlegt, wie lange Sie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland gelebt haben müssen, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. In bestimmten Härtefällen kann jedoch auch von dieser Regel abgewichen werden. 

Die Bedeutung der 3-Jahres-Regel im Aufenthaltsrecht

Die 3-Jahres-Regel ist eine zentrale Bedingung im § 31 AufenthG. Diese Regel legt fest, dass Sie mindestens drei Jahre in einer rechtmäßigen Ehe in Deutschland gelebt haben müssen, um nach der Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Dies bedeutet konkret:

  • Ehe muss drei Jahre bestanden haben: Sie und Ihr Ehepartner müssen mindestens drei Jahre gemeinsam in Deutschland gelebt haben. Dies gilt auch, wenn die Ehe jetzt beendet ist.
  • Rechtmäßiger Aufenthalt: Beide Ehepartner müssen in dieser Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt haben, d.h. mit einem gültigen Aufenthaltstitel.
  • Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft: Sie müssen entsprechende Nachweise vorlegen, dass Sie und Ihr Ehepartner in dieser Zeit tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben (z.B. durch Meldebescheinigungen).

Achtung!!!! Seit dem 18.11. 2023 gibt es die neue Regelung, dass sich die Frist für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte auf 2 Jahre verkürzt! Wenn also Ihr Ehepartner eine Blaue Karte besitzt, gilt für Sie die 2 Jahre Regel und Sie und Ihr Ehepartner müssen dann nur 2 Jahre gemeinsam in Deutschland gelebt haben!

Härtefälle: Wann kann von der Regel abgesehen werden?

Es gibt jedoch besondere Umstände, in denen die 3-Jahres-Regel nicht strikt angewendet wird. In sogenannten Härtefällen kann die Regelung gelockert werden, um Betroffenen den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

Festgehalten sind die Härtefälle in § 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG:

Gesetzestext: „Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.“

Weiterhin heißt es:

Gesetzestext: „Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.“

Zu den schutzwürdigen Belangen gehört beispielsweise auch, wenn das Wohl Ihres in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes gefährdet ist. 

Achtung!!: Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels kann versagt werden, wenn Ihr Ehegatte aus einem selbstverschuldeten Grund auf Sozialleistungen des Zweiten oder Zwölften Gesetzbuches angewiesen ist. 

Der Weg von § 31 AufenthG in die Niederlassungserlaubnis

Nachdem Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erhalten haben, stellt sich die Frage, wie Sie langfristig Ihren Aufenthalt in Deutschland sichern können. Der nächste Schritt könnte der Übergang zur Niederlassungserlaubnis sein, die Ihnen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verleiht. Doch wie kommen Sie von einem befristeten Aufenthaltstitel zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis?

Übergang vom eigenständigen Aufenthaltsrecht zur Niederlassungserlaubnis

Der Übergang von einem befristeten Aufenthaltstitel, den Sie nach der Trennung oder Scheidung über § 31 AufenthG erhalten haben, zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist möglich, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Weg dorthin sieht in der Regel wie folgt aus:

  • 1 Jahr eigenständige Aufenthaltserlaubnis: Nachdem Ihnen das eigenständige Aufenthaltsrecht für ein Jahr gewährt wurde, müssen Sie in dieser Zeit nachweisen, dass Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
  • Einkommensnachweis: Um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, müssen Sie zeigen, dass Sie ein festes Einkommen haben und nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.
  • Sprache und Integration: Es wird erwartet, dass Sie über ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel Niveau B1) verfügen und gut in die deutsche Gesellschaft integriert sind.

Voraussetzungen für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis

Damit Sie die Niederlassungserlaubnis nach § 31 AufenthG erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Gesicherter Lebensunterhalt: Sie müssen nachweisen, dass Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Dazu zählen:

  • Regelmäßiges Einkommen aus einer Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit
  • Keine Inanspruchnahme von Sozialleistungen (nach dem ersten Jahr)

Mindestaufenthaltsdauer: In der Regel müssen Sie mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt haben. Die Zeit, die Sie mit einem Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG in Deutschland verbringen, zählt zu dieser Frist.

Sprachkenntnisse: Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sind erforderlich. Dies können Sie beispielsweise durch einen offiziellen Sprachtest oder ein anerkanntes Sprachzertifikat nachweisen.

Versicherungsnachweis: Sie müssen eine Krankenversicherung und ausreichende Altersvorsorge nachweisen, was durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung und die Rentenversicherungsbeiträge erfolgt. Der Beitrag von 60 Rentenversicherungsmonaten ist Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. 

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Fazit zur Sicherung des Aufenthaltsrechts nach der Trennung

Der § 31 AufenthG bietet, wie Sie erkennen können, eine wichtige Absicherung für Ihren Aufenthalt nach einer Trennung oder Scheidung. Hier nennen wir Ihnen nochmal die Kernpunkte und wagen einen Ausblick in die Zukunft von § 31 AufenthG. 

Kernpunkte von § 31 AufenthG

  • Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Trennung: Sie erhalten eine einjährige Verlängerung, unabhängig vom Status Ihres Ehepartners.
  • Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft: Die Ehe muss mindestens drei Jahre in Deutschland bestanden haben, es sei denn, besondere Härtefälle liegen vor.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Nach dem ersten Jahr müssen Sie finanziell unabhängig sein, um Ihren Aufenthalt zu verlängern.

Zukunft von § 31 AufenthG

Die Regelungen rund um § 31 AufenthG könnten sich im Zuge von Reformen des Aufenthalts- und Migrationsrechts weiterentwickeln. Es ist möglich, dass zukünftige Anpassungen die Rechte von getrennten oder geschiedenen Ehepartnern weiter stärken. Es bleibt wichtig, informiert zu bleiben und sich rechtzeitig um Verlängerungen und mögliche Übergänge zur Niederlassungserlaubnis zu kümmern.

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FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 31 AufenthG

Der Begriff „Aufenthalt 31“ bezieht sich auf § 31 des Aufenthaltsgesetzes, der das eigenständige Aufenthaltsrecht nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft regelt. Er ermöglicht es Ehepartnern von ausländischen Staatsbürgern, nach der Trennung oder Scheidung in Deutschland zu bleiben, unabhängig von ihrem Ex-Partner.

§ 31 Abs. 4 AufenthG besagt, dass der Bezug von Sozialleistungen im ersten Jahr nach der Trennung oder Scheidung keinen Einfluss auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat. Dies gibt Ihnen Zeit, eine eigene finanzielle Grundlage aufzubauen.

Nein, eine Abschiebung nach der Scheidung erfolgt nicht automatisch. Mit § 31 Aufenthaltsgesetz können Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, sofern die Voraussetzungen (z.B. die 3-Jahres-Regel) erfüllt sind.

Nach der Trennung dürfen Sie in der Regel für ein Jahr in Deutschland bleiben, wenn Sie das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erhalten. In dieser Zeit müssen Sie Ihren Lebensunterhalt sichern, um Ihren Aufenthalt zu verlängern.

Nein, das Aufenthaltsrecht wird nach der Scheidung nicht automatisch verlängert. Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG stellen und die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Ja, Sie können Ihr eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängern, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern und die weiteren Bedingungen von § 31 AufenthG erfüllen.

Ja, nach der Verlängerung Ihres Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie die Mindestaufenthaltsdauer und andere Voraussetzungen wie den gesicherten Lebensunterhalt erfüllen.

Um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, müssen Sie:

  • Mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt haben (inklusive der Zeit mit § 31 AufenthG).
  • Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern.
  • Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachweisen.
  • Eine Krankenversicherung und ausreichende Altersvorsorge nachweisen.

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