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Ein Mann, der ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG besitzt und durch ein Fenster am Flughafen auf ein Flugzeug schaut, während die Sonne untergeht.

§ 11 AufenthG im Überblick – Einreise- und Aufenthalts­verbot, Fristen und Aufhebungs­möglichkeiten!

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG kann erhebliche Einschränkungen mit sich bringen und Fragen aufwerfen: Wie lange gilt das Verbot? Gibt es Ausnahmen? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Regeln für das Verbot gelten und welche Möglichkeiten zur Verkürzung oder Aufhebung bestehen.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG?

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG kann für Sie weitreichende Konsequenzen haben. Wenn Sie von einer Ausweisung oder Abschiebung betroffen sind, ist es Ihnen in der Regel untersagt, nach Deutschland zurückzukehren. Diese Regelung stellt sicher, dass Personen, die gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen haben, für einen festgelegten Zeitraum nicht wieder einreisen dürfen.

Gesetzliche Grundlage und Definition

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG betrifft Personen, die zur Ausreise verpflichtet sind und gegen die bereits Maßnahmen wie Ausweisung oder Abschiebung ergriffen wurden. Diese Regelung umfasst in der Regel Deutschland sowie das gesamte Schengen-Gebiet und andere EU-Mitgliedstaaten.

Für Sie bedeutet das konkret:

  • Einreiseverbot: Sie dürfen für die festgelegte Dauer nicht erneut nach Deutschland einreisen.
  • Aufenthaltsverbot: Ein Aufenthalt in Deutschland ist Ihnen während der Gültigkeit des Verbots untersagt.
  • Fristbeginn:Die Frist des Verbots beginnt mit Ihrer tatsächlichen Ausreise. Sie kann bei Einreise gehemmt werden und anschließend verlängert werden.

Gesetzliche Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 11 Absatz 1 AufenthG.

Gesetzestest: „Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde,, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte.“

Wer ist von § 11 AufenthG betroffen?

Wenn Sie  Betroffener eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 von § 11 AufenthG sind, kann das viele Gründe haben. 

Mögliche Gründe:

  • Möglicherweise sind Sie ohne gültige Dokumente nach Deutschland eingereist
  • Sie haben bei der Einreise gefälschte Papiere genutzt.
  • Es gab bei Ihnen strafrechtliche Vorfälle oder Ordnungswidrigkeiten die dazu führen, dass die Behörden Sie als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einstufen und ein solches Verbot verhängen (Sie wurden wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 2a AufenthG genannten Ausweisungsinteresses abgeschoben).
  • Ihr Asylantrag nach § 71 (Folgeantrag) oder § 71a (Zweitantrag) des Asylgesetzes hat nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt.

Es kann zusätzlich folgende Gründe geben, die zusammen gehören:

Im Falle einer Abschiebung nach der Abschiebungsordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet wird nach Vorgabe in § 11 Absatz 5b Aufenthaltsgesetz ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. 

Gründe für das Einreise- und Aufenthaltsverbot

Es gibt verschiedene Gründe, warum Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auferlegt werden kann. Diese Gründe hängen meist mit einer Ausweisung oder Abschiebung zusammen, aber auch weitere Umstände können dazu führen, dass die Behörden ein solches Verbot aussprechen.

Ausweisung und Abschiebung als Hauptgründe

Der häufigste Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind Ausweisung und Abschiebung. Wenn die Behörden zu dem Schluss kommen, dass Sie Deutschland verlassen müssen, wird oft gleichzeitig ein Verbot verhängt, das Ihnen die Wiedereinreise untersagt. Die Ausweisung und Abschiebung können in folgenden Fällen erfolgen:

  • Strafrechtliche Verurteilungen: Sollten Sie in Deutschland eine Straftat begangen haben, kann das als schwerwiegender Grund für eine Ausweisung gewertet werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird in diesen Fällen oft zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verhängt.
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: Wenn die Behörden davon ausgehen, dass Ihre Anwesenheit eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellt, kann dies ebenfalls zur Ausweisung und zum Verbot führen.
  • Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht: Unerlaubter Aufenthalt, z. B. durch Ablauf des Aufenthaltstitels oder illegaler Grenzübertritt, kann eine Abschiebung und damit auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich ziehen.

Weitere Umstände, die zu einem Verbot führen

Neben Ausweisung und Abschiebung gibt es auch andere Umstände, die zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen können. Diese Gründe sind vielfältig und betreffen oft besondere Umstände, bei denen die Behörden zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Mögliche weitere Gründe sind:

  • Nutzung gefälschter oder verfälschter Dokumente: Sollten Sie versucht haben, mit gefälschten Papieren nach Deutschland einzureisen, wird dies als schwerwiegender Verstoß gewertet und kann zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen.
  • Wiederholte Verstöße gegen Einreisebedingungen: Wenn Sie wiederholt gegen die Aufenthaltsbestimmungen verstoßen haben, beispielsweise durch unbefugte Grenzübertritte, sehen die Behörden dies oft als ausreichend an, um ein Verbot auszusprechen.
  • Gefahr für die öffentliche Ordnung: Auch ohne konkrete Straftaten kann das Verhalten einer Person als Bedrohung eingestuft werden, was zu einem Verbot führen kann.
 

Dauer und Fristen des Einreise- und Aufenthaltsverbots

Die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist für viele Betroffene eine entscheidende Frage. Wenn Sie von einem solchen Verbot betroffen sind, möchten Sie sicherlich wissen, wie lange es gilt und ob es Möglichkeiten gibt, die Frist oder Aufhebung des Einreise- oder Aufenthaltsverbots zu erreichen. Die Länge des Verbots hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Gründe für das Verbot und Ihre individuelle Situation.

Typische Fristlängen und Ausnahmen

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht unbegrenzt verhängt, sondern ist in den meisten Fällen zeitlich befristet.  Nach Ablauf der Frist gelten die Auflagen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr.

Die genaue Frist richtet sich nach den Umständen Ihres Falls und kann von wenigen Jahren bis zu mehreren Jahrzehnten reichen. Grundsätzlich gilt § 11 Absatz 3 Satz 1  AufenthG und die Länge der Frist verläuft nach Ermessen der zuständigen Behörde.

Die typischen Fristen umfassen:

  • 1 bis 5 Jahre: Dies ist die Standarddauer für die meisten Einreise- und Aufenthaltsverbote, insbesondere wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen.
  • Bis zu 10 Jahre: In Fällen, in denen eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eine schwerwiegende Straftat vorliegt, kann die Frist verlängert werden.
  • 20 Jahre oder unbefristet: Bei besonders schweren Verstößen, wie beispielsweise bei terroristischen Aktivitäten oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kann das Verbot unbefristet verhängt werden.

In einigen Fällen kann die Frist unter bestimmten Bedingungen verkürzt werden. Wenn Sie beispielsweise eine positive Veränderung in Ihrer Situation nachweisen können oder sich freiwillig an die Behörden wenden, gibt es eventuell Möglichkeiten, das Verbot früher aufzuheben.

Für den Zeitraum eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gilt § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG. Sie dürfen dann weder in das Bundesgebiet einreisen, noch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreten oder in Schengen-Staaten einreisen.

Auswirkungen eines Verstoßes gegen das Verbot

Falls Sie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen und der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht nachkommen, hat dies ernsthafte Konsequenzen.

Ein solcher Verstoß führt in der Regel dazu, dass die bestehende Frist nicht weiterläuft, sondern angehalten wird. Das bedeutet, dass die Zeit, die Sie während des Verstoßes in Deutschland verbringen, nicht auf die Frist des Verbots angerechnet wird.

Die wichtigsten Auswirkungen eines Verstoßes:

  • Fristunterbrechung: Die Dauer des Verbots wird für die Zeit des unerlaubten Aufenthalts angehalten.
  • Fristverlängerung: Die Behörden können die ursprüngliche Frist verlängern, was die Rückkehr nach Deutschland noch weiter hinauszögert.
  • Mögliche strafrechtliche Konsequenzen: In einigen Fällen drohen Ihnen zusätzlich strafrechtliche Maßnahmen, die die Situation weiter erschweren können.

Wenn Sie das Verbot versehentlich oder unbewusst verletzt haben, ist es wichtig, so schnell wie möglich rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, Ihre Situation darzustellen und mögliche Wege zur Minimierung der Konsequenzen aufzuzeigen.

Rechtliche Vorgabe ist § 11 Absatz 6 AufenthG: 

Gesetzestext:  „Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.“

Verlängerungsmöglichkeiten der Frist

Die Behörden haben die Möglichkeit, die Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verlängern, insbesondere wenn die ursprünglichen Gründe für das Verbot weiterhin bestehen oder sich sogar verschärft haben. Eine Verlängerung wird in der Regel dann in Betracht gezogen, wenn die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist oder Sie gegen die Auflagen verstoßen haben.

Mögliche Gründe für eine Verlängerung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 9 AufenthG sind:

  • Erneuter Verstoß gegen das Verbot: Ein wiederholter unerlaubter Aufenthalt in Deutschland wird fast immer zu einer Verlängerung der Frist führen.
  • Gefahr für die öffentliche Sicherheit: Wenn die Behörden weiterhin eine Bedrohung durch Ihre Anwesenheit sehen, kann das Verbot verlängert werden.
  • Nicht erfüllte Bedingungen: In Fällen, in denen das Verbot an Bedingungen wie ein sauberes Führungszeugnis geknüpft ist, führt die Nichterfüllung oft zur Fristverlängerung.
Wenn Sie trotz eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Deutschland einreisen, wird die Frist des Verbots angehalten. Das bedeutet, die Zeit, die Sie in Deutschland verbringen, zählt nicht zum Ablaufen des Verbots. Die Behörden können das Verbot sogar verlängern. Reisen Sie deshalb nur ein, wenn Sie eine spezielle Erlaubnis dafür haben.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Möglichkeiten zur Aufhebung oder Verkürzung des Aufenthaltsverbots

Falls Sie von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen sind, haben Sie möglicherweise die Hoffnung, die Frist zu verkürzen oder das Verbot sogar aufheben zu lassen.

Das Aufenthaltsgesetz bietet bestimmte Wege, um eine Verkürzung oder Aufhebung zu beantragen – allerdings müssen dafür klare Voraussetzungen erfüllt sein. Hier erfahren Sie, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen und unter welchen Bedingungen ein Verbot aufgehoben werden kann.

Wann und wie kann das Verbot aufgehoben werden?

Grundsätzlich können Sie eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beantragen, wenn sich Ihre Umstände seit der Verhängung des Verbots geändert haben oder das ursprüngliche Risiko, das zu der Entscheidung geführt hat, nicht mehr besteht.

Der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Verbots wird in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde oder, in manchen Fällen, bei einer höheren Behörde gestellt.

Ein Verbot wird auch aufgehoben, wenn  Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG existieren.

Zu den wichtigen Schritten gehören:

  • Antragstellung: Reichen Sie einen formellen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung ein und begründen Sie diesen ausführlich.
  • Nachweise und Belege: Fügen Sie alle relevanten Dokumente und Nachweise bei, die zeigen, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften gehalten haben und keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
  • Rechtsberatung: Da die Anforderungen hoch sind, kann es hilfreich sein, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Ihnen bei der Antragstellung und Begründung hilft.

Der Erfolg eines solchen Antrags hängt von den individuellen Umständen ab und davon, wie gut Sie belegen können, dass das Verbot nicht länger notwendig ist.

Besondere Umstände und schutzwürdige Belange

In bestimmten Fällen werden schutzwürdige persönliche Belange berücksichtigt, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Verbots rechtfertigen könnten. Diese Umstände betreffen meist persönliche oder familiäre Situationen, die besonders schutzwürdig sind und die eine Ausnahme rechtfertigen.

Beispiele für schutzwürdige Belange:

  • Familienzusammenführung: Falls Sie Familienangehörige in Deutschland haben, insbesondere Kinder oder Ehepartner, könnte dies ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Verbots sein.
  • Gesundheitliche Gründe: Schwere Erkrankungen oder spezielle medizinische Bedürfnisse, die nur in Deutschland behandelt werden können, könnten ebenfalls zu einer Verkürzung der Frist führen.
  • Berufliche Gründe: Falls Sie eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten möchten und dies nachweislich Ihrer Integration dient, können berufliche Gründe eine Rolle spielen.

Wenn Sie sich in einer dieser Situationen befinden, ist es wichtig, alle relevanten Nachweise vorzulegen und gut zu begründen, warum das Einreise- und Aufenthaltsverbot für Sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

Beispiele für erfolgreiche Verkürzungen

Es gibt viele Fälle, in denen Menschen erfolgreich eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erreicht haben. Diese Beispiele zeigen, dass eine gute Vorbereitung und eine sorgfältige Begründung oft zum Erfolg führen können.

Erfolgreiche Beispiele für eine Verkürzung:

  • Erfüllung aller Auflagen: Wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass sie alle Auflagen erfüllt hat, z. B. durch regelmäßige Rückmeldungen an die Behörden oder durch nachweisliche Integrationsbemühungen, kann dies positiv berücksichtigt werden.
  • Freiwillige Ausreise und Wiedereinreisebedingungen: Personen, die ihre Ausreisepflicht freiwillig erfüllt haben und keine weiteren Verstöße begangen haben, haben bessere Chancen auf eine Verkürzung.
  • Soziale Integration: Wenn Sie z. B. Sprachkurse belegt haben, einen Ausbildungsplatz nachweisen können oder aktiv an Integrationsmaßnahmen teilnehmen, können diese Bemühungen Ihre Chancen auf eine Verkürzung erhöhen.

Wichtige Hinweise bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot

Wenn Sie von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG betroffen sind, kann dies für Ihre persönliche und berufliche Situation erhebliche Einschränkungen bedeuten. Es ist daher besonders wichtig, sich an bestimmte Verhaltensregeln zu halten, um Ihre Chancen auf eine spätere Aufhebung oder Verkürzung des Verbots nicht zu gefährden. 

Verhaltensempfehlungen und potenzielle Risiken bei § 11 AufenthG

Ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bringt besondere Verpflichtungen mit sich. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen und Ihre Situation verschärfen.

Um solche Risiken zu vermeiden, sollten Sie sich an die folgenden Empfehlungen halten:

  • Kein unerlaubter Aufenthalt: Vermeiden Sie es unbedingt, nach Deutschland oder in das Schengen-Gebiet einzureisen, solange das Verbot besteht. Ein Verstoß führt zur Unterbrechung der Frist und kann die Dauer des Verbots verlängern.
  • Behördliche Informationen einholen: Informieren Sie sich regelmäßig bei der zuständigen Ausländerbehörde oder über einen Anwalt über den aktuellen Status Ihres Verbots und eventuelle Änderungen.
  • Dokumentation aller Schritte: Führen Sie Aufzeichnungen über alle Aktivitäten und Bemühungen, die zeigen, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und Ihre Integrationsbereitschaft demonstrieren. Solche Nachweise können bei einem zukünftigen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung hilfreich sein.
  • Rechtsbeistand einholen: Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, die rechtlichen Bestimmungen zu verstehen und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhöht Ihre Erfolgschancen bei der späteren Beantragung einer Fristverkürzung.

Beantragung einer Sondergenehmigung zur Wiedereinreise

In bestimmten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eine Sondergenehmigung für eine vorübergehende Wiedereinreise nach Deutschland zu erhalten.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn zwingende persönliche oder familiäre Gründe die Einreise erfordern. Die Beantragung einer solchen Genehmigung erfordert jedoch eine detaillierte Begründung und oft umfangreiche Nachweise.

Wichtige Schritte für die Beantragung einer Sondergenehmigung:

  • Antrag bei der zuständigen Behörde: Wenden Sie sich an die für Ihren Fall zuständige Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um eine Sondergenehmigung zur Wiedereinreise zu beantragen.
  • Begründung und Nachweise: Stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag eine überzeugende Begründung und relevante Nachweise enthält, die den zwingenden Grund für die Wiedereinreise belegen (z. B. schwere Krankheit eines nahen Familienmitglieds oder unaufschiebbare berufliche Verpflichtungen).
  • Unterstützung durch einen Anwalt: Die Unterstützung eines Anwalts kann in solchen Fällen von Vorteil sein, da er Ihnen hilft, die richtigen Argumente vorzubringen und die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen.

Fazit zu § 11 AufenthG

Wie Sie sehen können kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes je nach Fall große Auswirkungen auf Sie als Ausländer haben. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst und wichtige Vorgehensweisen als Tipp festgehalten.

Zusammenfassung der Kernpunkte von § 11 AufenthG

  • Dauer und Gründe: Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann mehrere Jahre gelten und wird in der Regel verhängt, wenn Sie gegen Aufenthaltsgesetze verstoßen haben, z. B. durch eine unerlaubte Einreise oder Nutzung gefälschter Dokumente.
  • Verkürzung oder Aufhebung: Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. familiären oder gesundheitlichen Gründen, können Sie eine Verkürzung oder Aufhebung des Verbots beantragen.
  • Risiken bei Verstößen: Jeder Verstoß gegen das Verbot verlängert die Frist und kann zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Sondergenehmigung: In Ausnahmefällen kann eine temporäre Wiedereinreise genehmigt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen und Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

Fazit, Zukunft und Tipps für § 11 AufenthG

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG wird auch in Zukunft stark kontrolliert werden. Falls Sie von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen sind, ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben genau einzuhalten.

Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen zur Einhaltung der Regelungen und suchen Sie, wenn möglich, rechtliche Unterstützung. So können Sie Ihre Chancen auf eine spätere Verkürzung oder Aufhebung des Verbots aktiv verbessern und sich die Möglichkeit einer Rückkehr nach Deutschland bewahren.

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FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 11 AufenthG

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG untersagt Personen, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, die erneute Einreise und den Aufenthalt in Deutschland für einen bestimmten Zeitraum.

Das Verbot wird von der zuständigen Ausländerbehörde oder in bestimmten Fällen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgesprochen.

Die Dauer variiert je nach Fall, liegt jedoch in der Regel zwischen 1 und 5 Jahren, kann aber auch bis zu 20 Jahre oder unbefristet sein.

Ja, in bestimmten Fällen, wie z. B. bei schutzwürdigen persönlichen Gründen, kann eine Verkürzung oder Aufhebung beantragt werden.

Das Verbot wird in der Regel bei Ausweisung, Abschiebung oder Zurückweisung verhängt, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einer unerlaubten Einreise wird die Frist des Verbots unterbrochen und kann verlängert werden; es drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird erlassen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden und ist sofort vollziehbar, oft ohne vorherige Ausweisung.

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