Familienzusammenführung der Kernfamilie
Um die verschiedenen Voraussetzungen und Bedingungen von Familiennachzügen zu verstehen, ist es essentiell und wichtig, den Unterschied zwischen der Kernfamilie und der Großfamilie zu begreifen. Je nachdem, ob ein Familienangehöriger zur Kernfamilie oder zur Großfamilie gehört, ist die Sachlage für die Behörden in Deutschland unterschiedlich.
Familiennachzug von Ehepartnern
Der Ehepartner ist ein wichtiger Bestandteil der Kernfamilie. Entsprechend einfacher ist es für Sie, als syrischer Flüchtling Ihren Ehepartner nach Deutschland zu holen. Orientierung ist hierbei der § 27 AufenthG. Hier ist der Familiennachzug zum Schutz von Ehe und Familie festgelegt. Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass Ihre Ehe bereits vor Ihrer Flucht bestanden hat.
Familiennachzug minderjähriges Kind
Das minderjährige Kind eines syrischen Flüchtlings gehört auch zur Kernfamilie und auch in diesem Fall ist es ähnlich wie beim Familiennachzug vom Ehepartner einfacher, eine erfolgreiche Familienzusammenführung zu erreichen. Auch hier gilt der Fokus auf den § 27 AufenthG und dem Recht zum Schutz von Ehe und Familie.
Familiennachzug Eltern minderjähriges Kind
Bei einem minderjährigen Kind ist die Sache sehr simpel. Wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist, haben die Eltern des Kindes das Recht auf eine Familienzusammenführung. Die minderjährigen Kinder müssen in diesem Fall auch keine Voraussetzungen erfüllen oder vorzeigen. In diesem Fall ist eine Familienzusammenführung problemlos möglich.
Familienzusammenführung Großfamilie
Die Großfamilie gehört in der Betrachtung der Behörden nicht zu einer engen Kernfamilie. Bei der Familienzusammenführung ist die Sachlage komplizierter als bei der Kernfamilie und auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug können mitunter unterschiedlich sein
Familiennachzug Eltern von volljährigen Syrern
Der Bruder oder die Schwester gehören zur Großfamilie und werden von den Behörden nicht als Teil der Kernfamilie betrachtet. Entsprechend ist es komplizierter, einen Bruder oder eine Schwester über die Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen. Es gibt jedoch eine Alternative über Landesaufnahmeprogramme. Hierbei müssen Sie als Antragsteller viele Nachweise vorlegen und einen Großteil der Kosten übernehmen.
Familiennachzug Eltern von volljährigen Syrern
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und damit volljährig sind, werden Ihre Eltern auch von den Behörden, als Teil der Großfamilie und nicht als Kernfamilie betrachtet. Sie haben jedoch die Möglichkeit, als Alternative über das Landesaufnahmeprogramm, welches es in einzelnen Bundesländern gibt, die Eltern aus Syrien nach Deutschland zu holen. Grund ist, dass Ihre Eltern zu den Verwandten zweiten Grades gehören. Für die Beantragung müssen Sie strenge Voraussetzungen erfüllen.
Familiennachzug von Großeltern
Die Großeltern werden auch zur Großfamilie gezählt und von den Behörden dem Kreis der Großfamilie zugeordnet. Sind Sie in der Situation, einen Großelternteil oder beide Großeltern aus Syrien nach Deutschland holen zu wollen, dann sind Ihr Aufenthaltstitel und der Ablauf der Antragstellung wichtig, um zu ermessen, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen. Durch die Tatsache, dass Großeltern zum Verwandtschaftsgrad zweiten Grades gehören, gibt es die Möglichkeit, über ein Landesaufnahmeprogramm die Eltern nach Deutschland zu holen. Hierfür müssen von Ihnen als Antragssteller viele Bedingungen erfüllt werden.
Familiennachzug von Cousins und Cousinen
Der Cousin und die Cousine gehören genauso zur Großfamilie wie alle anderen oben genannten Familienmitglieder außerhalb der Kernfamilie. Zudem sind sie die Verwandten dritten Grades. Aus diesem Grund können sie beispielsweise auch nicht über alternative Landesaufnahmeprogramme nach Deutschland geholt werden. Bei Cousin und Cousinen gilt wie bei Tante und Onkel: der absolute Härtefall muss vorliegen.
Familienzusammenführung Tante und Onkel
Was für den Cousin oder die Cousine gilt, gilt auch für Tante und Onkel. Sie gehören zur Großfamilie und da sie nicht zur Kernfamilie gehören, ist es entsprechend kompliziert, einen Familiennachzug zu realisieren. Zudem sind die Tante und der Onkel nicht Verwandte zweiten Grades, wie die Geschwister, die Eltern oder die Großeltern, was die Angelegenheit nochmal komplizierter macht. Wie bei Cousins und Cousinen müssen Sie auch in diesem Fall nachweisen, dass es sich bei Ihrer Tante oder Ihrem Onkel um einen absoluten Härtefall handelt.
Härtefall bei der Großfamilie
Ein Härtefall bei einem Mitglied der Großfamilie kann zum Beispiel sein, wenn es sich bei Ihrer Mutter/Ihrem Vater, Ihren Großeltern, Ihrer Tante/Ihrem Onkel, Ihrer Cousine/Ihrem Cousin um eine Person handelt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in Syrien leben kann und beispielsweise pflegebedürftig oder schwer krank ist, oder um eine Person, deren Leben nachweislich bedroht ist, oder diese Person politisch verfolgt wird. Solche Härtefälle unterliegen hohen Auflagen und Bedingungen.
Familienzusammenführung Flüchtlinge
Generell gilt: Ist man über 18 Jahre alt wenn man aus Syrien geflüchtet ist, dann hat man eine Frist von drei Monaten, um den Antrag auf Familienzusammenführung nach Grundlage von §26 Abs.1 Nr.3 AsylG und § 27 ff AufenthG zu stellen. Sie haben mit diesem Antrag das Recht, Ihre Familienangehörigen im Rahmen des privilegierten Familiennachzugs nach Deutschland nachzuholen. Dieses Privileg gilt aktuell für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge. Diese Resettlement Flüchtlinge können im Rahmen des Resettlementverfahrens die Familienzusammenführung erreichen.
Voraussetzung Familienzusammenführung Flüchtlinge
Wichtige Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen, dass es sich bei den Familienangehörigen, die Sie aus Syrien nach Deutschland holen, um Angehörige der Kernfamilie handelt. Dazu gehören der Ehepartner, das minderjährige Kind oder die Eltern des minderjährigen Kindes. Wenn Sie innerhalb der Frist von drei Monaten nach Ihrer Flucht den Antrag für Ihren Ehepartner oder Ihr minderjähriges Kind gestellt haben, dann funktioniert die Familienzusammenführung.
Minderjährige Kinder müssen diese Frist nicht einhalten, da sie unter 18 Jahre alt sind. Sie müssen als privilegierter Flüchtling nicht die gleichen Erteilungsvoraussetzungen beachten. Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein und ausreichender Wohnraum auch nicht nachgewiesen werden.
Wichtig: Diese Familienzusammenführung gilt nur für Familienmitglieder, die der Kernfamilie zugehörig sind, für den Familiennachzug für Mitglieder der Großfamilien gilt dieser Fall nicht!
Familienzusammenführung mit Einbürgerung
Mit der Einbürgerung gilt, dass das Mitglied der Kernfamilie nach § 28 AufenthG das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wenn Sie selbst deutscher Staatsbürger sind. Dies bedeutet: Ihr Ehegattin/Ihr Ehegatte, Ihr minderjähriges Kind, Ihre Eltern (wenn Sie selbst noch minderjährig sind), besitzen das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie Deutscher sind.
Wichtig ist hierbei: Haben Sie innerhalb der Frist von drei Monaten nach Ihrer Flucht den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt oder haben Sie dies nicht getan. Entsprechend unterscheidet man bezüglich der Erteilungsvoraussetzungen. Hiervon hängt also ab, wie viel Sie nachweisen müssen, damit der Antrag auf die Familienzusammenführung erfolgreich ist.
Familienzusammenführung mit Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, gilt, dass Sie neben der Niederlassungserlaubnis belegen müssen, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Dies sieht § 29 AufenthG vor. Wenn es sich um einen privilegierten Familiennachzug handelt und Sie den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der drei Monate nach Ihrer Flucht gestellt haben, dann müssen Sie den ausreichenden Wohnraum nicht nachweisen. Sie sehen: Die Frage, ob Sie diese Frist beachtet haben nach Ihrer Flucht, ist sehr entscheidend, wenn es darum geht, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Familienzusammenführung mit anderen Aufenthaltstiteln
Wenn Sie im Besitz einer blauen Karte EU sind, oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in Deutschland haben, oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine ICT Karte oder eine mobile ICT Karte oder sich nach §18e in Deutschland aufhalten, dann gelten die gleichen Bedingungen bezüglich Familiennachzug, wie mit einer Niederlassungserlaubnis. Hier gilt wieder die Vorgabe festgeschrieben in § 29 AufenthG. Von dieser Vorgabe mit dem Wohnraum sind Sie befreit, wenn Sie den Antrag auf Familiennachzug innerhalb der drei Monate nach Ihrer Flucht gestellt haben.
Familiennachzug Landesaufnahmeprogramm für Syrer
Als Alternative zum Familiennachzug Flüchtlinge haben einige Bundesländer spezielle Landesaufnahmeprogramme für Syrer. Hierbei handelt es sich um humanitäre Aufnahmeprogramme. Grundlage ist § 23 Abs.1 AufenthG. Jedes Bundesland hat hierbei unterschiedliche Voraussetzungen/Bedingungen/Anforderungen für den Erlass.
Landesaufnahmeprogramm Brandenburg
Für das Bundesland Brandenburg gilt das Landesaufnahmeprogramm nach Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2021. Dieses Programm wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Ob dieses Datum nochmals verlängert wird oder nicht hängt an der Entscheidung des Bundeslands Brandenburg. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass sich das Landesparlament und damit die Politik in Brandenburg zu einer Verlängerung entscheiden. Darum empfehlen wir bei Interesse, die Familienzusammenführung so schnell wie möglich zu beantragen.
In Brandenburg gilt die Grundlage, dass es sich um syrische Staatsangehörige handelt, die noch in Syrien oder bestimmten Anrainerstaaten Syriens (zb: Libanon oder Irak) leben. Verwandte des ersten und zweiten Grades können Familienangehörige herholen. Dies bedeutet: Großeltern, Eltern, Geschwister und Enkel und deren Kernfamilie könnten, obwohl sie Teil der Großfamilie sind, hergeholt werden.
Bei Tante, Onkel, Cousin und Cousine geht eine Familienzusammenführung über dieses Programm nicht! Wichtig ist beim Ehegatten: Die Ehe darf nicht nach der Flucht aus Syrien geschlossen werden. Es darf sich nicht um eine sogenannte Mehrehe oder Zweitehe handeln.
Eine wichtige Voraussetzung für den Antrag auf Familienzusammenführung ist beim Bundesland Brandenburg eine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt für jede Person. Die Krankenversicherung wird vom zuständigen Sozialamt übernommen. Sie erfüllt für die ersten 18 Monate nur Basisleistungen.
Landesaufnahmeprogramm Berlin
Für das Bundesland Berlin gilt das Landesaufnahmeprogramm nach der Aufnahmeregelung beschlossen vom Berliner Senat aus dem Jahr 2013. Wie in Brandenburg gilt auch für Berlin, dass die Familienzusammenführung von Familienmitgliedern 1. und 2. Grades funktioniert. Es bedeutet: Tante, Onkel, Cousin, Cousine können nicht geholt werden, Großeltern, Enkel, Geschwister, Eltern und deren Kernfamilie schon.
Der Stichtag beim Antrag ist der 31.12.2024. Da gerade mit der neuen Landesregierung in Berlin unklar ist, ob die politische Lage so bleibt, empfehlen wir eine schnelle Beantragung und sich nicht auf die politischen Verhältnisse zu verlassen. In Berlin gilt neben der Vorgabe Familienmitglieder ersten und zweiten Grades, dass für jede Person, für die ein Antrag gestellt wird, eine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt gegeben werden muss.
Der genau festgeschriebene Verdient ist in der Aufnahmeregelung für Ledige, Verheiratete und Verheiratete mit Kind festgelegt. Für Ledige ist ein Nettoeinkommen von 2610 Euro festgelegt, für Verheiratete ist ein Nettoeinkommen von 3620 Euro festgeschrieben und Verheiratete mit Kind müssen ein Nettogehalt von 4188 Euro vorweisen.
Neben dem Nachweis über die festgelegten Verdienst werden die Verdienstnachweise über die letzten sechs Monate benötigt und die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich um ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis handelt. Auch eine Bescheinigung der Krankenversicherung muss den Behörden vorgelegt werden.
Selbstständige müssen neben dem monatlichen Nettoeinkommen auch eine Bescheinigung über den letzten Steuerbescheid und die Krankenversicherung nachweisen. Alle diese Dokumente müssen von einem Steuerberater bescheinigt werden. Zudem müssen den Behörden ein Reisepass oder alternativ: Heiratsurkunde, Militärausweise mit einer vereidigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden.
Landesaufnahmeprogramm Thüringen
Für das Bundesland Thüringen gilt das Landesaufnahmeprogramm aus einer Aufnahmeanordnung des Thüringer Landtages aus dem Jahr 2013. Wie in Brandenburg Berlin können Familienangehörige ersten und zweiten Grades aus Syrien über Familiennachzug geholt werden. Dazu gehören die Geschwister, die Eltern, die Großeltern oder der Neffe.
Der Cousin und die Cousine sowie Tante und Onkel gehören nicht zu den Familienangehörigen ersten und zweiten Grades. In Thüringen gelten die gleichen anerkannten Anrainerstaaten wie in Brandenburg und Berlin.
Stichdatum für Anträge ist der 31.12.2024. Ob die Aufnahmeanordnung in Thüringen über den Stichtag verlängert wird, oder nicht, ist von der Politik abhängig. Wir empfehlen Ihnen einen schnellstmöglichen Antrag, um absolut sicherzugehen, dass Ihr Aufnahmeantrag bearbeitet wird. Wichtige Voraussetzung ist, dass Sie eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgeben. Diese Erklärung beinhaltet Ihre Zusicherung für den Lebensunterhalt Ihres Familienangehörigen aufzukommen.
In Thüringen ist festgelegt, dass diese Erklärung für 5 Jahre gilt. Sie müssen also über einen Zeitraum von 5 Jahren für die Lebenshaltungskosten ihres Familienangehörigen aufkommen. Die Kosten für einen Krankheitsfall, Pflegefall, oder durch eine Schwangerschaft werden durch eine zuständige Behörde übernommen.
Landesaufnahmeprogramm Hamburg
Für die Freie und Hansestadt Hamburg gilt die Anordnung der Behörde für Inneres und Sport aus dem Jahr 2015. Wie in Thüringen, Berlin und Brandenburg gilt die Möglichkeit der Familienzusammenführung nur für Familienmitglieder ersten und zweiten Grades. Es gelten die gleichen Anrainerstaaten Syriens wie im Falle der anderen drei Bundesländer.
Voraussetzungen sind eine Verpflichtungserklärung für die Lebenshaltungskosten (Ernährung, Wohnraum) aufzukommen. Beim Wohnraum gelten die Vorgaben 10m² pro Person unter 6 Jahren und 12 m² pro Person über 6 Jahren. Die Notversorgung wird von zuständigen Behörden übernommen. Es wird empfohlen, eine Versicherung abzuschließen. Ob alle Leistungen der Krankenversicherung übernommen werden, ist unklar. Entsprechend ist es wichtig, sich bei der jeweiligen Krankenkasse zu erkundigen.
Das Stichdatum in Hamburg für die Antragstellung ist der 30. November 2023. Ob die Anordnung verlängert wird, ist unklar und entscheidet der Hamburger Senat. Wir empfehlen den Antrag so schnell es geht zu stellen und sich nicht auf politische Entscheidungen zu verlassen.
Landesaufnahmeprogramm Schleswig-Holstein
Für das Bundesland Schleswig-Holstein gilt eine von den Regierungsparteien beschlossene Anordnung. Wie in den anderen Bundesländern gilt das Landesaufnahmeprogramm für Familienangehörige ersten und zweiten Grades. Es gelten die gleichen Anrainerstaaten wie in den anderen vier Bundesländern mit identischen Programmen. Wichtig ist, dass die jeweilige Person nicht legal im Anrainerstaat wohnt.
Auch im Fall Schleswig-Holstein muss eine Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, dass man die Kosten für Wohnen und Nahrung, die für die jeweilige Person entstehen, als Antragsteller übernimmt. Die Krankenversicherung wird von zuständigen Behörden für den Notbedarf übernommen.
Stichdatum in Schleswig-Holstein ist der 29. Dezember 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Anträge gestellt worden sein, damit sie bearbeitet werden. Ob die Anordnung vom 29. Dezember 2023 verlängert wird, ist unklar. Entschieden wird es vom Landesparlament Schleswig-Holstein.
Wie kann ich meine Familienangehörigen nach Deutschland holen?
Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige
Auch subsidiär Schutzbedürftige aus Syrien können das Anliegen haben, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu holen. Hier gibt es seit 2018 eine Änderung im Gesetz. Der Anspruch auf eine Familienzusammenführung zu einem subsidiär Schutzbedürftigen besteht seit dieser Änderung nicht mehr. Entsprechend kompliziert ist die Lage, als subsidiär Schutzbedürftiger seine Familienangehörigen nach Deutschland zu holen.
Die Regelung vor 2016
Bis 2016 galt für subsidiär Schutzbedürftige was für Flüchtlinge gilt. Man hatte das Recht auf Privilegierung und entscheidend war die Beantragung der Familienzusammenführung innerhalb der drei Monate nach der Flucht. Im März 2016 wurde das Recht auf Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige für zwei Jahre ausgesetzt und diese Aussetzung wurde bis Ende Juli 2018 über eine Verlängerung(AussetzVerlG) verlängert. Seit dem 1.8.2018 gilt der neu eingeführte § 36a AufenthG.
Die Regelung seit August 2018
Der § 36a AufenthG sieht vor, dass subsidiär Schutzbedürftige einen Familiennachzug für Mitglieder ihrer Kernfamilie beantragen können. Diese Angehörigen erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Zu humanitären Gründen gehören laut § 36a Leib, Leben oder Freiheitsgefahr, eine schwere Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit, wenn ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist oder die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit unmöglich ist. Die Erteilung solcher Familienzusammenführung ist auf 1000 Fälle pro Monat beschränkt.
Wie das Auswärtige Amt auf seiner Informationsseite erklärt, muss man als subsidiär Schutzbedürftige keinen Wohnraum oder Lebenshaltungskosten vorweisen können. Wenn Sie aber nachweisen können, dass Sie für den Familienangehörigen finanziell sorgen können und den Wohnraum zur Verfügung haben, dann wird dies als Integrationsleistung bewertet und vermerkt und positiv berücksichtigt. Sie haben in diesem Fall bessere Chancen, dass Ihr Antrag bewilligt wird.
Bei einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten und Verurteilung zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist eine Beantragung unmöglich. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Familienzusammenführung mit dem Ehepartner die Ehe nach der Flucht nach Deutschland geschlossen wurde. Sie müssen also vorweisen, dass die Ehe vor der Flucht geschlossen wurde.
Familiennachzug für Flüchtlinge mit Abschiebeverbot
Wenn Sie im Besitz eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 sind, dann ist ein Familiennachzug nur in absoluten Härtefällen möglich. Gleiches gilt für eine Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 oder eine Bleiberechtsregelung nach § 25 a oder b AufenthG. In diesen Fällen muss man humanitäre Gründe vorweisen. Dazu gehören dem Informationsverbund Asyl & Migration zufolge beispielsweise, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann.
Voraussetzungen für den Familiennachzug
Voraussetzung für die Person in Deutschland
Je nach Beantragung der Familienzusammenführung sind die Voraussetzungen unterschiedlich. Flüchtlinge mit Satus aus als privilegierte Flüchtlinge, die innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Flucht den Familiennachzug beantragt haben, müssen keinen Nachweis über Wohnraum oder Lebenshaltungskosten nachweisen. Nachzuweisen sind hier der Beleg für die Familienzugehörigkeit mit der Person in Syrien und ein gültiger Aufenthaltstitel.
Wer über das Landesaufnahmeprogramm die Zusammenführung beantragt, muss neben der Verpflichtungserklärung für das aufnehmende Familienmitglied, je nach Bundesland, einen Verdienstnachweis der letzten 6 Monate (zB in Berlin nötig) vorlegen. Wichtig ist auch, dass man nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und sich nicht eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten geleistet hat. Je nach Bundesland fällt pro aufnehmende Person eine Verwaltungsgebühr für die Verpflichtungserklärung an. In Berlin sind es 29 Euro.
Bezüglich des Wohnraums gibt es unterschiedliche Vorgaben der fünf Bundesländer, die ein Landesaufnahmeprogramm anbieten. In Brandenburg und Thüringen sind es 10 m² für Personen unter 6 Jahren und 12 m² für Personen über 6 Jahren.
Bei Beantragung von Menschen mit subsidiärem Schutz sind keine Nachweise über Wohnraum oder Lebenshaltungskosten nötig. Wenn man dies jedoch besitzt, wird es vermerkt und man hat bessere Chancen auf eine Familienzusammenführung.
Voraussetzung für die Person in Syrien
Die Person in Syrien muss eine Heiratsurkunde vorweisen. Alle weiteren sonstigen Familienurkunden, die den Verwandtschaftsgrad ersten und zweiten Grades klar belegen, müssen vorgewiesen werden. Zudem sollte, wenn vorhanden, ein gültiger Pass nachgewiesen werden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Personen alternative Dokumente wie den Militärausweis oder den Führerschein mit beglaubigter deutscher Übersetzung nachweisen. In manchen Fällen werden Sprachnachweise gefordert. Hierzu gehört beispielsweise beim Ehegattennachzug ein Sprachzertifikat A1.
Familiennachzug von mehreren Familienmitgliedern
Wenn die Familienmitglieder der Kernfamilien angehören, oder den Verwandten ersten und zweiten Grades angehören (Geschwister, Großeltern, Eltern, Neffe), dann ist es möglich, mehrere Familienmitglieder nach Deutschland zu holen. Entscheidend und wichtig ist, dass wenn Sie die Beantragung über das Landesaufnahmeprogramm machen, Wohnraum nachweisen können und für die Lebenshaltungskosten der jeweiligen Familienmitglieder aufkommen.
Sie haben noch Fragen?
FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Familienzusammenführung
Zur Kernfamilie gehören Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Eltern, Großeltern und Geschwister gehören zu den Verwandten zweiten Grades und können über das Landesaufnahmeprogramm von Thüringen, Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein oder Hamburg nach Deutschland geholt werden.
Sie können in besonderen Fällen Familienmitglieder der Kernfamilie nach Deutschland holen. Diese erhalten dann einen humanitären Aufenthaltstitel. Solche Familiennachzüge sind auf 1000 Nachzüge pro Monat begrenzt.
Die Familienzusammenführung für Personen mit Abschiebeverbot funktioniert nur in äußersten Härtefällen, z.B. wenn die Familieneinheit nur auf Bundesgebiet realisierbar ist.
Sie müssen eine Verpflichtungserklärung und Wohnraum vorweisen, wenn Sie den Antrag über die Landesaufnahmeprogramme stellen. Bei der Familienzusammenführung von privilegierten Flüchtlingen und mit subsidiärem Status ist dies nicht nötig. Bei subsidiärem Status ist es jedoch vorteilhaft beides vorzulegen, um eine bessere Chance zu haben, unter die eingegrenzten 1000 Familiennachzüge zu kommen.
Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel mitbringen, zudem einen gültigen Pass oder Nationalausweis und einen Beleg, dass Sie in Deutschland wohnen. Beantragen Sie den Familiennachzug über das Landesaufnahmeprogramm, dann sind Verpflichtungserklärung und Wohnraumnachweis zusätzlich wichtig.
Ihre Familienmitglieder müssen einen syrischen Pass oder ein anderes belegbares Dokument mitbringen, um den Verwandtschaftsgrad zu bezeugen. Bei Ehegatten ist ein Deutsch Zertifikat nach A1 notwendig. Zudem ist bei Ehegatten eine Heiratsurkunde wichtig.
Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gehören nicht zur Kernfamilie und nicht zur Familie zweiten Grades. Entsprechend funktioniert dies nur in absoluten Notfällen und ist sehr kompliziert.