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Anwältin bespricht mit einem Klienten die Einbürgerungsunterlagen, wobei die unter anderem Bedeutung der Straffreiheit hervorgehoben wird.

Straffreiheit bei der Einbürgerung in Deutschland – Alles, was Sie wissen müssen

Die Einbürgerung in Deutschland ist ein wichtiger Schritt auf Ihrem Weg zu einem neuen Leben in einem neuen Land. Dabei spielt die Straffreiheit eine entscheidende Rolle. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über die gesetzlichen Grundlagen, den Nachweis und die Bedeutung der Straffreiheit wissen müssen.
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einbürgerung in Deutschland erfordert unter anderem Straffreiheit gemäß § 10 StAG.
  • Geringfügige Strafen wie Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Jugendstrafen bleiben außer Betracht.
  • Ein erweitertes Führungszeugnis ist notwendig, um Straffreiheit nachzuweisen.
  • Ausländische Verurteilungen und Jugendstrafen unterliegen speziellen Regelungen.

Gesetzliche Grundlagen der Straffreiheit zur Einbürgerung

Die Einbürgerung in Deutschland ist ein komplexer Prozess, bei dem zahlreiche rechtliche Vorgaben erfüllt werden müssen. Ein wichtiger Aspekt ist die Forderung nach Straffreiheit. Zu Ihrem Verständnis sind  verschiedene gesetzliche Bestimmungen entscheidend. Lassen Sie uns die relevanten Paragrafen genauer betrachten.

§ 10 StAG – Voraussetzungen der Einbürgerung eines Ausländers

Nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) können Sie als Ausländer eingebürgert werden, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Neben dieser Voraussetzung gibt es weitere wichtige Bedingungen.

Eine dieser wichtigen Bedingungen ist, dass Sie nach § 10 Abs. 1 Satz 5 StAG nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurden. Auch Maßnahmen der Besserung und Sicherung aufgrund von Schuldunfähigkeit stellen ein Ausschlusskriterium dar.

§ 12a StAG – Ausnahmen bei der Straffreiheit

Es gibt Ausnahmen von Strafen mit denen Sie die Einbürgerung mit Vorstrafe beantragen können und Ihr Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft von der Behörde gewährt wird. § 12a StAG ist eine gute Kontrolle für Sie, um zu überprüfen, wie die Definition von Straffreiheit genau ausgelegt ist. 

Welche Verurteilungen bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben, sehen Sie hier:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel: Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (Jugendstrafen)
  • Geldstrafen bis 90 Tagessätze
  • Freiheitsstrafen zur Bewährung bis zu drei Monaten: Die nach Strafrecht zur Bewährung ausgesetzt und erlassen wurden

Es gibt in der Aufarbeitung und Beurteilung Ihrer Strafen immer einen gewissen Spielraum von Seiten der Einbürgerungsbehörde, der sich Ermessen bei Geringfügigkeit nennt. Ab dem Zeitpunkt, wo Sie die Vorgabe in § 12a StAG überschreiten, sind Sie dennoch abhängig von der Einbürgerungsbehörde. Verlassen Sie sich im besten Fall niemals auf einen Spielraum und beachten Sie die Vorgaben!

Der Spielraum ist in § 12a Absatz 1 Satz 3 StAG klar benannt und befindet sich bei einer Geldstrafe nicht mehr als 21 Tagessätze über der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen. Dennoch ist es eine Ermessensentscheidung. Hilfreich kann hierbei eine positive Sozialprognose sein, beispielsweise wenn Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie alleine ohne staatliche Hilfe sichern können. 

§ 42 StAG – Strafvorschriften

Ein weiterer wichtiger Punkt ist § 42 StAG. Hier wird festgelegt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Diese Regelung zeigt, wie wichtig Ehrlichkeit und Genauigkeit bei Ihren Angaben im Einbürgerungsprozess sind.

Nach § 35 StAG besteht selbst nach der Erteilung einer Einbürgerung in Härtefellen von arglistiger Täuschung, Bestechung und/oder Drohung die Möglichkeit, die Einbürgerung wieder zurückzunehmen. Die Handlung ist strafbar und wird von den Behörden konsequent mit Rücknahme der Einbürgerung bestraft. Seien Sie darum immer ehrlich und schaden Sie sich nicht unnötig selbst!

§ 46 BZRG – Länge der Tilgungsfrist

Die Länge der Tilgungsfrist für verschiedene Strafen wird in § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt. Dies ist entscheidend für Ihre Einbürgerung, da nur bestimmte Verurteilungen, die innerhalb bestimmter Fristen liegen, außer Betracht bleiben. 

Fünf Jahre:

  • Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, sofern keine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen ist.
  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Zehn Jahre:

  • Verurteilungen wegen Straftaten nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches, wie z.B. §§ 171, 174 bis 180a StGB, wenn es sich um Fälle von Freiheits- oder Jugendstrafen von mehr als einem Jahr handelt.

Zwanzig Jahre:

  • Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

Fünfzehn Jahre:

  • In allen übrigen Fällen kommt eine Tilgung nach 15 Jahren in Frage.

§ 32 BZRG – Inhalt des Führungszeugnisses

Der Inhalt des Führungszeugnisses gemäß § 32 BZRG ist von großer Bedeutung für Ihre Einbürgerung. Hier wird festgelegt, welche Eintragungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden und welche nicht.

Nun für Sie einige Beispiele zum besseren Überblick für Sie:

Nicht aufgenommen werden

  • Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.
  • Schuldsprüche verhängt nach § 27 JGG.
  • Verurteilungen zu Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • Vorliegen von Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, sofern keine weiteren Strafen im Register eingetragen sind.
  • Freiheitsstrafen oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, sofern keine weiteren Strafen im Register eingetragen sind.

Aufgenommen werden:

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen der Besserung und Sicherung.
  • Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des Verfahrens vermerkt ist.
  • Abweichende Personendaten gemäß § 5 BZRG, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind.

Praktische Bedeutung der Straffreiheit bei der Einbürgerung

Die Straflosigkeit spielt eine zentrale Rolle im Einbürgerungsprozess. Es ist wichtig zu verstehen, wie Verurteilungen und Strafen Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Einbürgerung beeinflussen können. Hier erfahren Sie, welche Strafen außer Betracht bleiben und welche Auswirkungen Verurteilungen haben können.

Relevanz der Straffreiheit für den Einbürgerungsprozess

Straffreiheit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland. Das bedeutet, dass Sie keine schwerwiegenden Straftaten begangen haben dürfen. Warum ist das so wichtig?

  • Vertrauen in den Rechtsstaat: Die Einbürgerung ist nicht nur eine rechtliche Angelegenheit, sondern auch ein Vertrauensbeweis in Ihre Person und Ihre Bereitschaft, sich an die Gesetze und Werte Deutschlands zu halten.
  • Sicherheit: Der deutsche Staat möchte sicherstellen, dass neue Staatsbürger keine Gefahr für die Gesellschaft darstellen.

Auswirkungen von Verurteilungen auf die Einbürgerung

Verurteilungen können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Einbürgerung haben. Wenn Sie wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt wurden, kann dies Ihre Einbürgerung verhindern.

Hier sind einige Beispiele für Strafen, die Ihre Einbürgerung beeinflussen können:

  • Schwerwiegende Straftaten: Verurteilungen wegen Gewaltverbrechen, Drogenhandel oder anderen schweren Straftaten führen in der Regel zu einer Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrags.
  • Mehrere Verurteilungen: Wenn Sie mehrfach verurteilt wurden, selbst für geringfügige Straftaten, kann dies negativ bewertet werden. Die Strafen werden zusammengezählt, was die Chancen auf Ihre Einbürgerung verringert.

Beispiele für außer Betracht bleibende Strafen

Einige Verurteilungen bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht, was bedeutet, dass sie Ihre Chancen auf Einbürgerung nicht beeinträchtigen.

Hier sind die wichtigsten Beispiele in einer Tabelle für Sie nochmals festgehalten:

Verurteilungstyp
Bedingung
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
Nach dem Jugendgerichtsgesetz
Geldstrafen bis 90 Tagessätze
Keine weiteren Straftaten im Register
Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
Zur Bewährung ausgesetzt und erlassen

Nachweis der Straffreiheit bei der Einbürgerung

Damit der Nachweis Ihrer Straffreiheit klappt ist es wichtig, dass Sie die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen sorgfältig vorbereiten und einreichen. Nun erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, wie das Verfahren abläuft.

Erforderliche Dokumente und Bescheinigungen

Diese Unterlagen sind notwendig, um den Nachweis der Straffreiheit für Ihre Einbürgerung zu belegen:

  • Führungszeugnis: Ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), das Sie bei der Meldebehörde beantragen können.
  • Strafregisterauszug: Für ausländische Staatsangehörige kann zusätzlich ein Strafregisterauszug aus dem Heimatland erforderlich sein.
  • Sonstige Bescheinigungen: Bescheinigungen über abgeleistete Bewährungszeiten oder andere relevante Gerichtsdokumente, oder ein Nachweis über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Verfahren zur Erlangung der Straffreiheitserklärung

Das Verfahren zur Erlangung einer Straffreiheitserklärung beinhaltet mehrere Schritte. Hier ist eine kurze Übersicht, wie Sie vorgehen sollten:

  1. Antragstellung: Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses bei Ihrer örtlichen Meldebehörde. Dies können Sie auch online machen. Im erweiterten Führungszeugnis befinden sich im Gegensatz zum normalen Führungszeugnis auch zusätzliche Verteilungen, die für die Aufnahme in das normale Zeugnis zu geringfügig sind. 
  2. Erhalt des Führungszeugnisses: Das Führungszeugnis wird Ihnen in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen zugesandt.
  3. Prüfung durch die Behörden: Ihre eingereichten Dokumente werden von den zuständigen Einbürgerungsbehörden geprüft.
  4. Zusätzliche Nachweise: Gegebenenfalls müssen Sie zusätzliche Nachweise erbringen, wie etwa Bescheinigungen aus dem Ausland.

Tipps für den reibungslosen Ablauf

Hier sind einige praktische Tipps, die Ihnen helfen können, den Nachweis der Straffreiheit reibungslos zu gestalten:

  • Frühzeitige Antragstellung: Beantragen Sie Ihr Führungszeugnis und andere notwendige Dokumente frühzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.
  • Vollständigkeit prüfen: Überprüfen Sie alle Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, bevor Sie diese einreichen.
  • Rechtzeitige Kommunikation: Halten Sie engen Kontakt zu den zuständigen Behörden und klären Sie offene Fragen frühzeitig.
  • Professionelle Beratung: Ziehen Sie in Erwägung, sich von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle unterstützen zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen.

Ganz wichtig für Sie: Erst wenn die Ermittlung zu Ihrer Straffreiheit abgeschlossen ist, bearbeitet die Einbürgerungsbehörde Ihren Antrag. Kontrollieren Sie das Aktenzeichen genau nach folgenden Punkten:

  • Nur Zahlen: Der Fall ist bei der Polizei.
  • Mit „Js“: Der Fall ist bei der Staatsanwaltschaft.

Mit dieser Kontrolle, wissen Sie ganz genau wo Ihr Fall sich gerade befindet und sind was den Stand Ihres Verfahrens angeht informiert!

Ihr Einbürgerungsantrag wird erst bearbeitet, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Kontrollieren Sie das Aktenzeichen genau. Rufen Sie die zuständige Behörde an, um mehr zu erfahren. Überlegen Sie, einen Anwalt zu nehmen, um das Verfahren zu beschleunigen. Wichtig: Informieren Sie die Einbürgerungsbehörde über den Stand des Verfahrens.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Sonderfälle und Ausnahmen

Bei der Einbürgerung in Deutschland können verschiedene Sonderfälle und Ausnahmen auftreten. Es ist wichtig zu wissen, wie mit ausländischen Verurteilungen umgegangen wird, wann Einzelfallentscheidungen getroffen werden und welche besonderen Bestimmungen für Jugendstrafen gelten. 

Umgang mit ausländischen Verurteilungen

Wenn Sie im Ausland verurteilt wurden, ist es wichtig zu verstehen, wie diese Verurteilungen im deutschen Einbürgerungsprozess berücksichtigt werden:

  • Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen: Verurteilungen im Ausland werden nur dann berücksichtigt, wenn die Tat auch in Deutschland als strafbar angesehen wird.
  • Verhältnismäßigkeit: Die ausländische Verurteilung muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden sein und das Strafmaß muss verhältnismäßig sein.
  • Tilgung: Ausländische Verurteilungen, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wären, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Einzelfallentscheidungen bei geringfügigen Überschreitungen

In bestimmten Fällen kann es zu geringfügigen Überschreitungen der Straffreiheitsgrenzen kommen. Hierbei können Einzelfallentscheidungen getroffen werden:

  • Geringfügige Überschreitungen: Wenn die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen überschreitet, kann im Einzelfall entschieden werden, ob diese außer Betracht bleiben.
  • Ermessensentscheidung: Die zuständigen Behörden haben hierbei einen gewissen Ermessensspielraum und können die individuellen Umstände berücksichtigen.
  • Nachweis der Reue und Rehabilitation: Zeigen Sie, dass Sie sich seit der Verurteilung nichts haben zuschulden kommen lassen und dass Sie sich in die Gesellschaft integriert haben.

Einzelfallentscheidungen bieten Ihnen die Möglichkeit, trotz geringfügiger Verurteilungen Chancen auf eine Einbürgerung zu haben.

Besondere Bestimmungen für Jugendstrafen

Für Jugendstrafen gelten besondere Bestimmungen, die sich von den Regelungen für Erwachsene unterscheiden:

  • Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel: Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz werden in der Regel außer Betracht gelassen.
  • Jugendstrafe bis zu zwei Jahren: Wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 Betäubungsmittelgesetz zurückgestellt wurde, wird diese Strafe nicht im Führungszeugnis aufgenommen.
  • Beseitigung des Strafmakels: Wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt wurde, wird die Verurteilung nicht berücksichtigt.
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Fazit zur Straffreiheit bei der Einbürgerung

Wie Sie sehen können ist das Thema Straffreiheit sehr komplex. Hier haben wir die wichtigsten Punkte für Sie nochmals zusammengefasst.

Wichtige Erkenntnisse und Kernpunkte der Straffreiheit

  • Voraussetzungen: Straffreiheit ist eine zentrale Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland.
  • Ausnahmen: Bestimmte geringfügige Strafen bleiben außer Betracht, wie Erziehungsmaßregeln, Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Bewährungsstrafen bis drei Monate.
  • Verfahren: Der Nachweis erfolgt durch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
  • Sonderfälle: Ausländische Verurteilungen und Jugendstrafen unterliegen speziellen Regelungen und Einzelfallentscheidungen sind möglich.

Empfehlungen für Antragsteller

  • Dokumente rechtzeitig beantragen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Dokumente frühzeitig beschaffen.
  • Beratung nutzen: Ziehen Sie in Erwägung, sich von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle unterstützen zu lassen.
  • Ehrlich sein: Machen Sie keine unvollständigen oder falschen Angaben, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Gut vorbereiten: Informieren Sie sich gründlich über die gesetzlichen Bestimmungen und bereiten Sie sich auf mögliche Fragen vor.
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FAQ – Die häufigsten Fragen zur Straffreiheit

Eine Straffreiheitserklärung ist ein Nachweis darüber, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen Sie vorliegen, die Ihre Einbürgerung verhindern könnten.

Sie weisen Ihre Straffreiheit durch die Vorlage eines aktuellen erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nach oder durch die Vorlage von eingestellten Ermittlungsverfahren.

Straffreiheit bedeutet, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Straftaten gegen Sie vorliegen.

Straffrei ist eine Person, die nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde und deren geringfügige Verurteilungen unter bestimmten Bedingungen außer Betracht bleiben.

Sie können eingebürgert werden, wenn Verurteilungen zu Erziehungsmaßregeln, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt und erlassen wurden.

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