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Einbürgerung trotz Strafverfahren – Kann ich eingebürgert werden?

Die Einbürgerung trotz Strafverfahren hat ein klares Prinzip: Es ist wichtig, dass Sie keine schweren Vorstrafen vorweisen. Anhaltspunkt für die Prüfung einer schwerwiegenden Straftat ist § 12a StAG. Eine Einbürgerung trotz Vorstrafen, wenn Sie zu folgenden Strafen verurteilt wurden:

► bei der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
► bei Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
► bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Sobald Sie schriftlich von der Polizei kontaktiert wurden, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt einschalten. Nachdem der Rechtsanwalt die Strafakte gelesen hat, kann er einschätzen, ob eine Einstellung des Verfahrens oder ein Deal möglich ist.

Ihr Rechtsanwalt sollte, je nach Aktenlage, versuchen, vor Anklageerhebung mit dem Staatsanwalt zu sprechen. Zu diesem frühen Zeitpunkt ist es zumindest bei kleineren Straftaten deutlich einfacher, das Verfahren einzustellen oder gegen geringe (Geld-) Auflagen einstellen zu lassen.

Bei Überschreitung der Grenzen in §12a StAG durch Summierung mehrerer Straftaten ist es die Ermessenssache der Behörden, ob die Einbürgerung geht oder nicht. Je schwerer die Vorstrafen sind, desto schwieriger sind die Ermessensspielräume.

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