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Zur Niederlassungserlaubnis in 6 einfachen Schritten
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie sich für immer rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Haben Sie erst einmal die Niederlassungserlaubnis erhalten, können Sie grundsätzlich nicht mehr aus Deutschland abgeschoben werden. Zudem muss Ihr Aufenthaltsrecht nicht mehr in der Ausländerbehörde verlängert werden. Lediglich die Karte muss alle 4 – 10 Jahre verlängert werden.
Ja. Rechtlich gibt es keine Gründe mehr, warum Sie nicht in Ihr Heimatland reisen dürfen. Insbesondere für Flüchtlinge ist eine Reise ins Heimatland nicht mehr verboten, da Sie kein Aufenthaltsrecht mehr aus humanitären Gründen haben.
Grundsätzlich können Sie in alle Länder reisen. Jedoch stellt Ihnen die Ausländerbehörde keinen Nationalpass aus. Sollten Sie weder einen gültigen Nationalpass, noch einen gültigen Passersatz haben, dürfen Sie zwar ins Ausland reisen, jedoch wird die Einreise und Ausreise ins Nicht-EU-Land praktisch nicht funktionieren. Bei Passproblemen empfiehlt es sich schnellstmöglich die Einbürgerung (Deutscher Pass) zu beantragen.
Kinder können ab dem 16. Lebensjahr die Niederlassungserlaubnis unter sehr einfachen Voraussetzungen erhalten. Vor dem 16. Lebensjahr ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Sollten Ihre Kinder jünger als 16 Jahre sein, sollten Sie prüfen, ob Ihre Kinder eingebürgert werden können. Dies ist bereits mit der Geburt möglich, soweit alle Voraussetzungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen.
Soweit Sie mindestens 16 Jahre alt sind, können Sie beim Vorliegen aller Voraussetzungen die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Grundsätzlich können Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten. Auszubildende und Studenten können in der Regel auch dann die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn der Lebensunterhalt z.B. durch BAföG oder BAB gesichert ist und noch keine oder zu wenig Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Es kommt darauf an. Sollten Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis regelmäßig erst nach 5-10 Jahren möglich.
Ja! Aufenthaltsrechtliche Bedenken gibt es in dem Fall nicht mehr.