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Niederlassungserlaubnis für Studenten und Azubis

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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
Niederlassungserlaubnis für Studenten und Azubis

Wenn Sie in Deutschland einen Ausbildungsplatz haben oder hier studieren, sollten Sie unbedingt auch eine Niederlassungserlaubnis beantragen (einen Beitrag über die vielen Vorteile einer Niederlassungserlaubnis finden sie hier).

Dafür müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, welche grundsätzlich in § 9 AufenthG zu finden sind. Nach unserer Erfahrung bereitet jungen Menschen vor allem der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts Probleme (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) . Wir von Migrando wollen Ihnen helfen, die Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Deswegen erklären wir in diesem Beitrag, ob und wie Sie als Student oder Auszubildender die Niederlassungserlaubnis trotz BaföG, Minijob oder Ausbildungsförderung bekommen können. 

Sollten Sie danach immer noch Fragen haben, klicken Sie einfach hier und machen Sie unseren kostenlosen Test.

I. Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG

Grundsätzlich müssen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die strengen Voraussetzungen des § 9 II AufenthG erfüllt sein. Für junge Menschen, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder studieren, gibt es in §9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Erleichterung.

Aber hilft das Auszubildendenprivileg aus § 9 Abs. 3 S. 2 auch bei finanziellen Problemen?

Nein, leider nicht! Laut einstimmiger juristischer Literatur sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, allein vom Nachweis der Altersvorsorge iSd § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 befreit. Das bedeutet, dass Ihnen nach dieser Vorschrift eben nicht der Nachweis über ihre finanzielle Sicherheit erleichtert wird. Aber kann denn zur Sicherung des Lebensunterhalts das Geld der Auszubildendenförderung oder das BaföG herangezogen werden? 

Sicherung des Lebensunterhalt durch Bafög/Auszubildendenförderung? 

Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Zu öffentlichen Mitteln in diesem Sinne zählt gem. § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 gerade nicht das BAföG, so dass es als Einkommen berücksichtigungsfähig bleibt.

Das Problem liegt bei der Zukunftsprognose

Die Fähigkeit, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, darf allerdings nicht nur vorübergehend sein.[1]
Das bedeutet, dass durch Bafög, Stipendien oder Ihr Gehalt während einer Ausbildung, Ihr Lebensunterhalt zwar aktuell als gesichert angesehen werden.  Aber da diese Zahlungen oftmals zeitlich begrenzt sind, kann die Zukunftsprognose der Behörde trotzdem negativ ausfallen. Die Ausländerbehörden fordern nämlich eine „zuverlässige Kompensation“[2] für die Zeit nach Ihrem Studium oder der Ausbildung, wenn diese Zahlungen wegfallen.

Wichtige Faktoren für die Prognose der Ausländerbehörde sind:

  • Ihr Alter
  • Ihre bisherige Erwerbsbiografie [3]
    Die Behörde will wissen, ob Sie zuvor schon einmal eigenes Geld verdient haben.
  • Jobangebote
    Am besten eignen sich Arbeitsverträge oder Jobangebote um die langfristige Sicherung Ihres Lebensunterhalts nachzuweisen.
  • Ihre soziale und wirtschaftliche Integration in Deutschland
    Die Ausländerbehörde möchte herausfinden, wie gut Ihre Berufschancen in Deutschland sind.

Mit dieser Prognoseentscheidung möchte der deutsche Gesetzgeber sicherstellen, dass Sie in der Zukunft kein Geld vom Staat benötigen. Denn eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und gibt Ihnen somit die Möglichkeit, dauerhaft in Deutschland zu leben.

Wann bekomme ich die Niederlassungserlaubnis?
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Gegen das Argument des Fachkräftemangels und den Nachweis von PrüfungsleistungenIn hat das Verwaltungsgericht München sich wie folgt geäußert:

„Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Niederlassungserlaubnis als Daueraufenthaltstitel und somit prinzipiell zeitlich unbegrenzt und inhaltlich unbeschränkt als vollumfängliches Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung, ausgestaltet ist, kann eine günstige Prognose nicht allein deshalb erteilt werden, weil der Lebensunterhalt des Klägers vorübergehend aufgrund der Bewilligung von BAföG-Leistungen gesichert ist. Zwar erweckt die vorgelegte Bescheinigung der Hochschule den Eindruck, dass der Kläger sein Studium (in unbestimmter Zeit) abschließen wird, jedoch vermag dies allein noch keine Aussage über den reibungslosen Einstieg in die Berufswelt und somit über eine zuverlässige Kompensation für die bezogenen BAföG-Leistungen zu treffen. Trotz Arbeitskräftemangels in einigen Branchen gelingt es bei Weitem nicht jedem Hochschulabsolventen, unmittelbar nach Abschluss des Studiums einen Arbeitsvertrag abzuschließen.“[4]

Folgeproblematiken (Minijobs, befristete Arbeitsverträge…)

Wie Sie sehen, bietet eine solche Prognose für die Zukunft viele Unsicherheiten, die zu klären bleiben.

  • (P1): Befristete Arbeitsverträge:
    schließen die Lebensunterhaltssicherung nicht aus, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt
  • (P2): Minijobs:
    sind zur Lebensunterhaltssicherung grds. geeignet – aber auch ausreichend im konkreten Fall?
  • (P3): Auszubildende/Studenten Ü30 (die keinen Anspruch auf Bafög oder Auszubildendenhilfe haben)
    wahrscheinlich vorerst keine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln gegeben

“Die unschädlichen Leistungen (gem. § 2 III S. 2) sind den Eigenmitteln gleichgestellt, da sie entweder dem Bedarf von Kindern dienen [ … ] oder auf eigener Beitragsleistung des Ausländers beruhen [ … ] oder gerade den Unterhaltsbedarf während des Aufenthalts im Bundesgebiet abdecken sollen (z.B. Stipendien).” [5]

“Aufenthaltsrechtlich „schädliche Leistungen“, durch deren Inanspruchnahme der Lebensunterhalt nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert werden kann und die umgekehrt zur Annahme fehlender Unterhaltssicherung führen, sind hingegen die nicht auf Beitragsleistungen beruhenden ALG II-Leistungen, Sozialgeld, Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfe oder entsprechende Leistungen nach dem SGB VIII oder nach dem AsylbLG.”[6]

Gegen das Nachhaltigkeitserfordernis könnte sprechen:

„ [ … ] Dagegen spricht allerdings, dass Absatz 2 S.1 Nr.2 – anders als Abs.2 S.1 Nr.4 – nicht an §9a Abs.2 Nr.2 angeglichen wurde. Diese Norm verlangt durch die Voraussetzung der festen und regelmäßigen Einkünfte eine auf Dauer angelegte Unterhaltssicherung. Insofern geben Wortlaut („… gesichert ist …“) und Gesetzessystematik für eine enge Auslegung keine Grundlage.“[7]

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II. Niederlassungerlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG

Diese Vorschrift ist eine begünstigende Sonderregelung für in Deutschland geborene und/oder nachgezogene (also hier aufgewachsene) Kinder. Diese sollen spätestens ab dem 18. Lebensjahr eine Niederlassungerlaubnis bekommen.

Alternative 1: § 35 Abs. 1 S. 1:

a) direkte Anwendung

Ein Minderjähriger, der an seinem 16. Geburtstag seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erhält eine Niederlassungserlaubnis. Es werden keine weiteren Voraussetzungen verlangt.[8] „Insbesondere führt eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts bei diesem Personenkreis (nur) dazu, dass an die Stelle des Erteilungsanspruchs ein Ermessen nach dem Regelungsregime des § 35 III 1 Nr. 3 u. S. 2 tritt.“[9]  Das heißt die Sicherung des Lebensunterhalts ist hier nicht zwingend notwendig!

 Wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden ist, ist § 35 nicht unmittelbar anwendbar. Es kommt alleridngs eine entsprechende Anwendung in den Fällen des § 26 Absatz 4 Satz 4 in Betracht.

b) Anwendung über § 26 AufenthG (NE aus humanitären Gründen)

Die Anwendung des § 35 ist auch über den Verweis in § 26 IV S 4 möglich. Das bedeutet auch hier gelten erleichterte Voraussetzungen!

Alternative 2: § 35 Abs. 1 S. 2:

An diese Gruppe volljähriger Antragssteller stellt der Gesetzgeberhöhere Anforderungen. Bei älteren Jugendlichen ist die Vermutung einer Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse weniger begründet, weil sie einen längeren Teil ihrer jugendlichen Entwicklung im Ausland verbracht haben und dort stärker geprägt worden sind als die von Satz 1 erfasste Gruppe.[10]

Voraussetzungen:

  1.  Volljährigkeit
  2. Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG (familiäre Gründe) besteht seit mind. 5 Jahren
  3. Ausreichende Deutschkenntnisse
    (B
    ei einem länger als vier-jährigen Besuch einer deutschsprachige Schule kann davon ausgegangen werden[11].)
  4. Lebensunterhalt gesichert ODER Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt [12]
    (Einen anerkannten Bildungsabschluss bieten Haupt- u. Realschulen, Berufsfachschulen, oder andere öffentliche oder private Bildungseinrichtungen[13] & Universitäten[14].)
  5. Kein Versagungsgrund iSd § 35 Abs. 3
    (Ausweisungsinteresse, Straftat, keine Sicherung des Lebensunterhalts)

Für den Fall, dass ein Versagungsgrund vorliegt tritt an die Stelle des Erteilungsanspruchs eine Ermessensentscheidung gem. § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

Mögliche Nachweise:

  • Ggf. Ausbildungsverträge
  • Übernahmebestätigungen
  •  Zeugnisse
  •  Prüfungsergebnisse

Rechtsfolge: Erteilungsanspruch

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III. Zusammenfassung

Die Problematik der Sicherung des Lebensunterhalts für die Niederlassungserlaubnis ist äußerst komplex. Insbesondere für junge Leute stellt sie nach wie vor eine große Hürde dar und wirft viele Fragen auf. Wir von Migrando möchten Ihnen daher helfen, auch als Auszubildender oder Student die Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Es kommt dabei ganz auf Ihre individuelle Situation an. Machen Sie gern hier unseren kostenlosen Test, um herauszufinden, ob Sie die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis erfüllen.

[1] VG München, 22.03.2012 – M 12 K 12.298 Rn. 26.

[2] VG München, 22.03.2012 – M 12 K 12.298 Rn. 29.

[3] vgl. OVG Berlin – Brandenburg vom 28.2.2006 Az.: OVG 11 S 1306.

[4] VG München, 22.03.2012 – M 12 K 12.298 Rn. 28.

[5] V. Harbou/Weizsäcker EinwanderungsR, H. Zugang zu Sozialleistungen und Sicherung des Lebensunterhalts Rn. 18.

[6] V. Harbou/Weizsäcker EinwanderungsR, H. Zugang zu Sozialleistungen und Sicherung des Lebensunterhalts Rn. 19.

[7] NK-AuslR/Kerstin Müller, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 13.

[8] Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 35 Rn. 6.

[9] Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 35 Rn. 7.

[10] VGH BW, B. v. 5.2.2019 – 11 S 1646/18 Rn 10; OVG BB, U. v. 22.3.2018 – OVG 12 B 11.17 Rn 26.

[11] Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 35 Rn. 19.

[12]https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Niederlassen/niederlassen-node.html (Stand: 17.01.2020)

[13] Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 35 Rn. 20.

[14] Nr. 35.1.4 AVV-AufenthG; NK-AuslR/Thomas Oberhäuser, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 35 Rn. 12.

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