Niederlassungserlaubnis mit Vorstrafe: Geht das?

Fabian Graske
Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis

Niederlassungserlaubnis mit Vorstrafen – Geht das? Grundsätzlich: Die Niederlassungserlaubnis gilt als unbefristetes Aufenthaltsrecht für die Ewigkeit, dass heißt Sie dürfen für immer in Deutschland leben. Vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis möchte Deutschland sicherstellen, dass nur diejenigen Ausländer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten, die sich an die deutschen Gesetze halten. In diesem Blogartikel erklären wir Ihnen, ob Sie trotz Vorstrafe die Niederlassungserlaubnis beantragen können. 

Wer gegen Regeln verstößt, erhält möglicherweise die Niederlassungserlaubnis nicht.

Die rechtliche Grundlage finden Sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. So heißt es wörtlich:

[…] (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn […]

Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, […]

Leider ist das Gesetz an dieser Stelle sehr unkonkret. Es stellt sich damit die Frage, ab welchen Verstößen wird die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt.

Das Gesetz gewehrt also denjenigen keine Niederlassungserlaubnis, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Leider ist das Gesetz an dieser Stelle sehr unkonkret. Es stellt sich damit die Frage, ab welchen Verstößen wird die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt.

Eines ist dabei offensichtlich: Bei Ordnungswidrigkeiten (rote Ampel überfahren) oder einfachen Vergehen („schwarz fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln) wird die Niederlassungserlaubnis dennoch erteilt.

Bei schweren Straftaten (z.B. Mord und Totschlag) wird die Niederlassungserlaubnis auf keinen Fall erteilt. 

Sobald Sie in Deutschland als „vorbestraft“ gelten, wird die Niederlassungserlaubnis eher nicht erteilt

Anhaltspunkt dafür ist § 12a StAG. Dort heißt es wörtlich:

„Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.“

Auch wenn es bei dieser Vorschrift um die Einbürgerung und nicht um die Niederlassungserlaubnis geht, kann man sich an dieser Vorschrift gut orientieren. 

Quelle:

  • § 9a AufenthG, Maor, Kommentar BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition, Stand 01.01.2021, Rn. 11

Sollten Sie vom Strafgericht durch einen Strafbefehl oder ein Urteil zu mindestens 91 Tagessätzen oder zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, wird die Ausländerbehörde Ihnen die Niederlassungserlaubnis nicht erteilen.

Wann bekomme ich die Niederlassungserlaubnis?

Wir überprüfen für Sie, nach welcher gesetzlichen Regelung Sie am schnellsten und einfachsten die Niederlassungserlaubnis erhalten. Lassen Sie sich beraten!

Wie gehen Sie vor, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft?

Sollte gegen Sie bereits ermittelt werden, sollten Sie zwingend folgendes beachten:

  1. Ermittlungsverfahren eröffnet
    Die Polizei ermittelt wegen einer Straftat gegen Sie. In dem Fall sollten Sie alles versuchen, dass Ermittlungsverfahren einstellen zu lassen. Sie sollten mit Hilfe eines Anwalts bereits an dieser Stelle versuchen, dass Ermittlungsverfahren, im Zweifel gegen Zahlung einer höheren Geldstrafe, einstellen zu lassen. Nehmen Sie die Angelegenheit in jedem Fall ernst. Je früher Sie daran arbeiten, dass Verfahren einstellen zu lassen, desto größer sind die Erfolgschancen. 
  2. Strafbefehl ergangen
    Sollte gegen Sie ein Strafbefehl ergangen sein, legen Sie in jedem Fall Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Achten Sie darauf, dass Sie lediglich zwei Woche Zeit für den Einspruch haben. Insbesondere, wenn Sie zu mehr als 90 Tagessätzen „verurteilt“ wurden, müssen Sie versuchen, die Strafe im Wege des Einspruchsverfahrens zu mindern. Nach Einlegung des Einspruchs ist es sinnvoll, die Staatsanwaltschaft und den Richter zu kontaktieren, um sich über eine geringere Strafe zu verständigen. Bei guter anwaltlicher Beratung haben Sie realistische Chancen die Strafe unter 91 Tagessätze zu reduzieren.
  3. Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben
    Sollte gegen Sie bereits Anklage erhoben worden sein, gilt das Gleiche! Versuchen Sie im Wege einer Verständigung das Verfahren einstellen zu lassen, im Zweifel gegen Geldstrafe. Entscheidend für Sie ist es zu wissen, dass Sie auf keinen Fall eine Strafe oberhalb von 90 Tagessätzen bzw. von 3 Monaten Freiheitsstrafe erhalten dürfen. Bei sehr schweren Straftaten wird es in der Regel schwierig werden, die Strafe nach unten zu verhandeln, wenn Sie Ihre Unschuld im Rahmen des Strafverfahrens nicht beweisen können.
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Bei einer Antragsstellung ohne Anwalt kann es aktuell durch die Überlastung der Behörden zu enormen Wartezeiten und Bearbeitungsdauern kommen, da in den nächsten Monaten und Jahren mit einer extremen Antragswelle zu rechnen ist.

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Zusammenfassung

Wenn Sie die Niederlassungserlaubnis als unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten möchten, sollten Sie sich in keinem Fall strafbar machen. Kleinere Ordnungswidrigkeiten und Vergehen sind unproblematisch, soweit Sie die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschreiten. Im Übrigen dürfen Sie sich auch während des Antragsverfahrens nicht strafbar machen. Bis zur Ausstellung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie sauber sein. Wen Sie in Deutschland vorbestraft sind, haben Sie im Übrigen viele weitere Nachteile. Sie können teilweise nicht in Behörden arbeiten, dürfen keine Unternehmen gründen, erhalten keine Kredite und verhindern damit zudem, dass Sie eingebürgert werden.

Halten Sie sich an Recht und Ordnung, um schnellstmöglich die Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

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