Auf diesem Foto sehen Sie eine lächelnde Frau. Sie hält eine Karte mit dem Aufenthaltstitel Paragraf 25 Abs 5 AufenthG in der Hand.

§ 25 Abs 5 AufenthG: Alles Wissenswerte zu deinem Aufenthaltstitel!

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs 5 AufenthG hat besondere Hintergründe und Ursachen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über Ihren Aufenthaltstitel und was für Chancen, Möglichkeiten aber auch Risiken Sie mit § 25 Abs 5 AufenthG haben. Wir erklären Ihnen, welchen Weg Sie anstreben müssen, wenn Ihr Wunsch ist, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung zu erlangen. Ob die Reise, die Erwerbstätigkeit oder die Berechnung Ihrer Aufenthaltsdauer – mit diesem Blogartikel sind Sie perfekt über alle wichtigen Fakten zu § 25 Abs 5 AufenthG informiert!
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
§ 25 Abs 5 AufenthG: Alles Wissenswerte zu deinem Aufenthaltstitel!

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Was bedeutet § 25 Abs 5 AufenthG ?

Als Start in das Thema rund um Ihren Aufenthaltstitel ist es für Sie erst einmal wichtig zu wissen was für einen Hintergrund Ihr Aufenthaltstitel § 25 Abs 5 AufenthG hat und wieso es ihn überhaupt gibt. Es ist auch entscheidend, dass Sie verstehen, warum ausgerechnet Sie diesen Aufenthaltstitel erhalten und was diesen Aufenthaltstitel genau ausmacht.

Warum bekommt man § 25 Abs 5 AufenthG?

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG ist sehr eng mit dem Thema Duldung verbunden. Entscheidend ist vor allem das Thema Abschiebung. Diese Abschiebung ist bei den Inhabern von § 25 Abs 5 AufenthG aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich. 

Über den Aufenthaltstitel bekommen diese Menschen, die oft lange in einer Duldung sind, die Möglichkeit, sich in Deutschland eine Perspektive aufzubauen.

Die Gründe, warum Ihre Abschiebung nicht möglich war, sind dabei sehr genau festgeschrieben und die Ausländerbehörde hat die Aufgabe, genau zu überprüfen, ob die vorgegebenen Gründe bei Ihnen auch so vorkommen. Zudem gibt es noch weitere wichtige Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um am Ende für die Erteilung von § 25 Abs 5 AufenthG in Frage kommen.

Wer erhält § 25 Abs 5 AufenthG?

Den Aufenthaltstitel für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten, wie der Name schon sagt, vollziehbar Ausreisepflichtige Ausländer. Mit einem solchen Aufenthaltstitel befinden Sie sich seit einem längeren Zeitraum in einer Duldung. Sie als Inhaber des Aufenthaltstitels können aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von Deutschland nicht in Ihre Heimat abgeschoben werden.

Diese rechtlichen oder tatsächlichen Gründe sind ganz entscheidend für Ihr Aufenthaltsrecht und diese Punkte werden auch über den Erhalt Ihres Aufenthaltstitels genau überprüft. 

Die wichtigsten Merkmale von Besitzern eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG sind also ein langer Aufenthalt in Deutschland mit einer Duldung und das Zutreffen rechtlicher und tatsächlicher Gründe, die gegen die Abschiebung sprechen.

Was für eine Art von Aufenthaltstitel ist § 25 Abs 5 AufenthG?

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein integrationsrechtlicher Aufenthaltstitel. Über ihn bekommen Menschen, die in der Regel über einen langen Zeitraum in einer Duldung light nach § 60b AufenthG gewesen sind, die Möglichkeit, in ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht zu gelangen.

Der Aufenthaltstitel dient dazu, diese Menschen in Deutschland zu integrieren und ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Perspektive zu bieten. Mit dem Wechsel in einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht die Chance, mehr Planungssicherheit zu erhalten. Die Unsicherheit mit dem Duldungsstatus ist mit dem Erhalt dieses Aufenthaltsrechts vorbei.

Einbürgerung mit § 25 Abs 5 AufenthG?
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Wie erhält man § 25 Abs 5 AufenthG?

Die Beantragung und Erstellung von § 25 Abs. 5 AufenthG hat einen bestimmten Ablauf. Es ist hilfreich, wenn Sie über die Vorgänge Bescheid wissen. So haben Sie einen bestimmten Plan, an dem Sie sich für die Organisation der Beantragung orientieren können und bei dem Sie selber genau überprüfen können, an welchem Punkt Sie jetzt genau sind.

So läuft die Antragstellung für § 25 Abs 5 AufenthG ab

Zum Start ist es erst einmal wichtig, dass Sie die notwendigen Dokumente für die Antragstellung organisieren. Der nächste Schritt ist dann für Sie, diese Unterlagen zu sortieren und anschließend die Ausländerbehörde zu kontaktieren, die für Sie zuständig ist. 

Nun machen Sie mit der Behörde einen Termin für die Abgabe Ihrer Unterlagen aus und lassen sich einen Musterantrag wie beispielsweise das Musterbeispiel des Flüchtlingsrates Thüringen geben. Der Aufbau dieser Anträge kann immer unterschiedlich sein, je nach Bundesland oder Behörde.

Wenn Sie den Antrag verfasst haben und die Dokumente für die Antragstellung beisammen haben, dann ist es immer gut, nochmals den kompletten Antrag zu kontrollieren. Anschließend ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig zum vereinbarten Termin mit dem Ausländeramt erscheinen und Ihren Antrag abgeben.

Prüfung des Antrags für § 25 Abs 5 AufenthG

Wenn Sie den Antrag abgegeben haben, dann beginnt die Bearbeitungszeit für die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde hat nun die Verpflichtung innerhalb von 12 Wochen, Ihren Antrag auf Erteilung von § 25 Abs. 5 AufenthG zu überprüfen. 

Wenn es keine Reaktion innerhalb dieser 12 Wochen gibt, dann haben Sie als Antragsteller das Recht, eine Untätigkeitsklage zu stellen. Das Verwaltungsgericht setzt der Behörde dann nochmals eine Frist und dann erhalten Sie das Ergebnis zu Ihrer Antragstellung.

Bei der Prüfung kontrolliert die Ausländerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von § 25 Abs.5 AufenthG bei Ihnen vorliegen. Hierbei werden alle Nachweise und Dokumente von Ihnen durchgegangen und anschließend wird eine Entscheidung gefällt, ob Sie den Aufenthaltstitel bekommen.

Erteilung von § 25 Abs 5 AufenthG

In den meisten Fällen ist es so, dass sich die Ausländerbehörde bei Ihnen meldet und Ihnen mitteilt, dass Ihr Antrag auf Erhalt des Aufenthaltstitels § 25 Abs.5 AufenthG angenommen wurde. Sie erhalten dann auch eine Karte zum Aufenthaltstitel und sind dann im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltsrechts.

In wenigen Fällen kann es passieren, dass Sie einen negativen Bescheid auf Ihren Antrag erhalten. Sie haben in solchen Situationen die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid zu klagen. Bei der Klage ist es wichtig, dass Sie die Frist von 2 oder 3 Wochen nach dem Bescheid beachten. 

Die Klage müssen Sie dann in der Reihenfolge der Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VG, OVG und BVG) einreichen. Auch hier gelten die oben genannten Fristen bei jeder Klage.

Wenn Sie in alle drei Fällen mit Ihrer Klage scheitern, dann haben Sie keine Möglichkeit, den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu bekommen. Die Entscheidung ist dann definitiv und kann nicht mehr angefochten werden.

Den Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG erhält man zunächst für 6 Monate. Nach 6 Monaten findet eine erneute Prüfung Ihrer Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel statt. Er wird dann zweimal jeweils für 6 Monate verlängert. Dann haben Sie die 18 Monate mit § 25 Abs.5 AufenthG erreicht. 

Wenn die 18 Monate mit dem Aufenthaltstitel erlangt wurden, dann kann es bei der 3. Verlängerung nach Rechtsgrundlage § 26 AufenthG eine Ausstellung von bis zu 3 Jahren geben. Die Entscheidung richtet sich nach Ihren tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, nach dem Ablaufdatum Ihres Passes oder dem jeweiligen Sachbearbeiter.

Widerruf von § 25 Abs 5 AufenthG

Wenn entscheidende Punkte, die im Bezug zum Aufenthaltstitel § 25 Abs 5 AufenthG standen, nicht mehr zutreffen, dann kann es passieren, dass ein Widerrufsverfahren nach § 51 Abs.1 Nr.4 AufenthG eingeleitet wird. 

Alternativ kann die Ausländerbehörde nach § 51 Abs.1 Nr.3 AufenthG Ihren Aufenthaltstitel auch zurücknehmen. Für einen solchen Weg muss es bestimmte schwerwiegende Gründe geben, die von den Behörden gegen Sie aufgeführt werden.

Gründe hierfür können schwere Vorstrafen sein, eine andere Möglichkeit kann auch sein, wenn sich eine Täuschung im Bezug zur Erteilung Ihres Aufenthaltstitels im Nachhinein herausstellt. 

Ein anderer Grund kann sein, wenn Sie Strafen begehen, mit denen Sie zu einer Gefahr für die Allgemeinheit oder die Bundesrepublik Deutschland geworden sind.

Auf diesem Foto sehen Sie eine Frau mit beigem Pullover. Sie hält eine Karte mit einem Aufenthaltstitel in der Hand.

Die Voraussetzungen für § 25 Abs 5 AufenthG

Die Voraussetzungen für § 25 Abs 5 AufenthG haben sich vor allem im Bereich Passpflicht geändert. Hier profitieren Antragsteller von Änderungen, die für Menschen eingeführt wurden, bei denen eine Organisation des gültigen Passes nicht machbar ist. 

Zur Organisation Ihrer Dokumente ist es wichtig, dass Sie sich die Voraussetzungen einprägen. Die Dokumente bestehen aus Nachweisen für die jeweiligen Bedingungen.

Tatsächliche oder rechtliche Gründe gegen Abschiebung liegen vor

Die wichtigsten Punkte für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG sind, dass bei Ihnen tatsächliche oder rechtliche Gründe gegen die Abschiebung vorliegen. Was sind solche Gründe?

Tatsächliche Gründe warum Ihre Abschiebung unmöglich sind folgend zusammengefasst:

  1. Passlosigkeit (es kann kein Pass organisiert werden).
  2. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates fehlt.
  3. Eine Transportmöglichkeit liegt nicht vor.
  4. Die Reisefähigkeit fehlt (Die Reise ist körperlich nicht zumutbar).
  5. Faktische Verwurzelung in Deutschland

Es gibt auch rechtliche Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen und wegen derer eine Ausreise von Geduldeten nicht funktioniert. Diese rechtlichen Gründe lauten wie folgt:

  1. Bevorstehenden Eheschließung
  2. Während dem Mutterschutz ist eine Abschiebung rechtlich nicht machbar
  3. Bei Abschiebeverboten nach § 60 AufenthG ist eine Abschiebung rechtlich unmöglich.
  4. Wenn das Familienleben unzumutbar beeinträchtigt wird.
  5. Wenn Sie Eltern eines Kindes sind, was mit Ihnen lebt.

Wenn diese Gründe bei Ihnen vorliegen, dann ist eine Abschiebung unmöglich und entsprechend haben Sie eine Voraussetzung für die Beantragung von § 25 Abs.5 AufenthG.

Positive Integrationsprognose für § 25 Abs.5 AufenthG

Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine weitere wichtige Bedingung, um § 25 Abs. 5 AufenthG zu bekommen. Es muss also von der Ausländerbehörde eine Prognose über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts vorliegen. Hierbei kann es sich auch um eine Prognose für die Zukunft handeln.

Wichtig ist, dass Sie so viel wie möglich Nachweise erbringen, warum Ihre Integration in Deutschland ein Erfolg wird. Der einfachste Weg ist, wenn Sie einen Arbeitsvertrag nachweisen können und einer Arbeit nachgehen. 

Möglich sind aber auch gute Noten, die auf einen Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums hindeuten. Grundsätzlich gilt, dass die Ausländerbehörde überzeugt sein muss, dass Sie als Antragsteller in Zukunft Ihr Leben selbst regeln und sichern können.

Keine Versagungsgründe für die Vergabe von § 25 Abs. 5 AufenthG

Es dürfen für eine Erteilung des Aufenthaltstitels keine Gründe existieren, die einen solchen Schritt versagen. Versagungsgründe sind beispielsweise eine Täuschung der Behörden in der Vergangenheit. Wenn Sie also in der Vergangenheit die Behörden bei behördlichen Angaben getäuscht haben, dann ist es sehr schwer den Aufenthaltstitel § 25 Abs.5 AufenthG zu erhalten.

Andere Versagungsgründe können eine fehlende Kooperation mit den Behörden sein. Wenn Sie also nicht kooperativ sind und für eine Ausreise nötige Angaben verweigern, oder wenn Sie nicht mitwirken an der Feststellung Ihrer Identität, dann sind dies auch Gründe Ihnen die Erteilung von § 25 Abs. 5 AufenthG zu versagen. 

Ein anderer Grund kann auch sein, wenn Sie der Ausländerbehörde bewusst Dokumente vorenthalten, die zu einer Heimreise führen könnten. Ein Grund, Ihnen den Aufenthaltstitel zu versagen, kann auch vorliegen, wenn Sie eine von der Botschaft Ihres Herkunftslandes gewünschte Freiwilligkeitserklärung nicht unterschreiben.

Es liegen keine Beeinträchtigungen für die Vergabe vor

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Bedingungen für § 25 Abs 5 AufenthG ist, dass es keine Gründe gibt, die die Vergabe des Aufenthaltstitels an Sie beeinträchtigen. Solche Beeinträchtigungen sind beispielsweise schwere Vorstrafen. Mit solch einer Situation kann Ihnen der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden.

Beeinträchtigungen können aber genauso oben aufgeführte Versagungsgründe sein bezüglich Ihrer Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass Sie immer kooperativ mit der Ausländerbehörde kommunizieren und bei allen behördlichen Angelegenheiten, die geklärt werden müssen, mitarbeiten.

Nachweis für den Versuch der Passbeschaffung für § 25 Abs 5 AufenthG

Früher war es so, dass die Passpflicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung von § 25 Abs 5 AufenthG gehörte. Mit der Einführung von § 60b AufenthG hat sich diese Bedingung geändert. Es ist nun möglich, dass Sie anstelle eines Passes nachweisen, dass Sie sich um die Passbeschaffung bemüht haben.

Was für die Passbeschaffung gilt, existiert auch für die Passersatzbeschaffung. Sie müssen belegen können, dass Sie versucht haben, ein gültiges Passersatzdokument zu organisieren. Entscheidend ist also, dass Ihre Bemühung nachweisbar ist. 

In manchen Fällen ist sowohl eine Passbeschaffung als auch eine Passersatzbeschaffung nicht möglich. Auch diese Fälle müssen jedoch nachgewiesen werden und werden dann auch als Voraussetzung akzeptiert.

Klärung der Identität und Einreise mit nötigem Visum

Es ist für die Vergabe wichtig, dass die Klärung Ihrer Identität vollständig ist. Wenn die Klärung Ihrer Identität trotz Ihrer Bemühung nicht möglich ist, dann benötigen Sie auch über diesen Verlauf des Versuches, die Identität zu klären, einen Nachweis. 

Diese Fälle kommen beispielsweise vor, wenn die Botschaft Ihres Heimatlandes keine neuen Pässe erstellt, oder wenn Sie wie im Fall Eritrea eine Reueerklärung machen müssen, die Ihnen nicht zumutbar ist.

Weiterhin ist wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und diesbezüglich alles regelkonform abgelaufen sind und Sie mit einem für Sie erforderlichen Visum in Deutschland eingereist sind und nicht illegal in Deutschland eingereist sind.

Auf diesem Bild ist eine fröhliche afroamerikanische Familie in Ihrer Wohnung zu sehen. Im Hintergrund befindet sich eine Küche.

Die Vorteile mit § 25 Abs 5 AufenthG

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs 5 AufenthG hat einige Vorteile. Diese positiven Aspekte betreffen vor allem die Art des Aufenthaltstitels und die Themen Arbeit und Reisen mit diesem Aufenthaltstitel. Es ist wichtig, diese positiven Dinge einzuprägen. So können Sie von den Vorteilen profitieren und einen Nutzen ziehen.

§ 25 Abs 5 AufenthG ist für die Aufenthaltsdauer rechtmäßig

Ihr Aufenthaltstitel ist ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Dies bedeutet: Ihre Aufenthaltszeiten mit diesem Aufenthaltsrecht werden Ihnen für die Niederlassungserlaubnis und später für die Einbürgerung angerechnet. Was zuvor mit Ihrem Duldungsstatus noch nicht möglich war, wird mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG möglich.

Sie haben so beispielsweise die Möglichkeit, direkt in die Niederlassungserlaubnis zu wechseln, wenn Sie dafür alle Voraussetzungen mitbringen. Über die Niederlassungserlaubnis geht dann auch der letzte Schritt mit der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft für Sie.

Uneingeschränkte Erwerbstätigkeit mit § 25 Abs.5 AufenthG

Die Erwerbstätigkeit ist für Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel grundsätzlich möglich. Es ist dabei auch egal, ob Sie nun eine befristete oder unbefristete Arbeit machen oder selbständig sind. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 4a AufenthG über die Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet.

Bezüglich der möglichen Leistungen ist für Sie ganz entscheidend, wann Ihre Abschiebung ausgesetzt wurde. 

Wenn Ihre Abschiebung vor weniger als 18 Monaten ausgesetzt wurde, dann stehen Ihnen ohne Erwerbstätigkeit in den ersten 15 Monaten mit § 25 Abs 5 AufenthG Grundleistungen nach § 3 AsylblG zu. Ab dem 16. Monat stehen Ihnen dann Analogleistungen nach § 2 Asylblg zu und ab dem 18. Monat mit Ihrem Aufenthaltstitel haben Sie Anrecht auf SGB II / SGB XII.

Reisen mit § 25 Abs. 5 AufenthG

Das Reisen mit Ihrem Aufenthaltstitel ist kein Problem. Anders als bei der Duldung, bei der Sie nicht außerhalb Deutschlands reisen konnten, ist die Reise sowohl innerhalb als auch außerhalb von Deutschland möglich. EU-Staaten können Sie innerhalb von 6 Monaten für 3 Monate bereisen und sich dort aufhalten.

Auch die Reise in Ihr Heimatland ist mit dem rechtmäßigen Aufenthalt nach § 25 Abs 5 ohne Schwierigkeiten möglich. Sie müssen hierbei auch keine Sorge haben, in Probleme wegen Ihres Aufenthaltstitels zu kommen und können beruhigt Ihre Verwandten besuchen.

Die Nachteile mit § 25 Abs. 5 AufenthG

Neben Vorteilen hat Ihr Aufenthaltstitel auch negative Aspekte. Je gründlicher Sie über diese negativen Punkte informiert sind, desto besser. So können Sie sich auf diese Situationen vorbereiten und sparen sich Ärger und Stress.

§ 25 Abs 5 AufenthG ist für die Einbürgerung gesperrt

So positiv die Tatsache ist, dass Sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel haben, für die Einbürgerung hilft Ihnen dieser Fakt nicht. Ihr Aufenthaltstitel ist gemäß § 10 StAG für den Antrag auf Einbürgerung gesperrt. Was bedeutet das? Sie können die Einbürgerung nicht direkt über Ihren Aufenthaltstitel beantragen und müssen dafür den Aufenthaltstitel wechseln.

Der Familiennachzug ist mit § 25 Abs 5 AufenthG unmöglich

Die Familienzusammenführung geht mit Ihrem Aufenthaltstitel nicht. Nach Rechtsgrundlage § 29 (3) AufenthG ist der Familiennachzug für § 25 Abs.5 AufenthG gesperrt. Bevor also der Wechsel zur Niederlassungserlaubnis nicht erfolgt ist, wird es nichts mit der Familienzusammenführung.

Es lohnt sich trotzdem, alle Voraussetzungen für diesen Zeitpunkt zu schaffen. Auf diesem Weg kann dann Ihr Familiennachzug funktionieren, wenn Sie nach 5 Jahren in die Niederlassungserlaubnis gewechselt sind und nicht mehr den Aufenthaltstitel § 25 Abs 5 AufenthG haben.

Bei Beginn des Aufenthaltstitels Einschränkung einiger Leistungen

Einige Leistungen wie beispielsweise das Kindergeld oder auch Elternzuschlag können Sie zu Beginn Ihrer Zeit mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erhalten. 

Sie müssen 3 Jahre mit Ihrem Aufenthaltstitel in Deutschland leben, damit Sie den Antrag auf Kindergeld stellen können und auch dann gibt es diesbezüglich strenge Vorschriften. Ausnahme ist, wenn die Richtlinie 2011/98/EU greift, dies ist je nach Fall unterschiedlich.

Auch die Beantragung des Elterngeldes oder Betreuungsgeldes geht erst nach 3 Jahren. Hier herrscht die gleiche Regelung wie beim Kindergeld. Bezüglich Ausbildungsförderung wie BAföG ist es so, dass Sie erst nach 4 Jahren mit § 25 Abs. 5 AufenthG einen Antrag stellen können und ein Anrecht darauf haben. Ausnahmen hierbei sind Härtefallregelungen.

Auf diesem Foto wird eine Karte zur Niederlassungserlaubnis hochgehalten

Der Weg von § 25 Abs.5 zur Niederlassungserlaubnis

Anders als bei der Einbürgerung ist der Weg von § 25 Abs 5 zur Niederlassungserlaubnis ohne einen Wechsel möglich. Der Aufenthaltstitel ist nicht für den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis gesperrt. Wichtig ist, dass Sie alle Voraussetzungen mitbringen und Ihr Antrag inklusive aller Dokumente jeweils vollständig ist.

Die Schritte für die Beantragung mit § 25 Abs. 5 AufenthG

Der erste Schritt ist wie bei der Beantragung aller Aufenthaltstitel die Organisation aller Dokumente für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis. Gleichzeitig ist es gut, wenn Sie den Kontakt zu der für Sie zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen und einen Termin für die Abgabe der Unterlagen ausmachen und sich das Antragsformular für die Niederlassungserlaubnis aushändigen lassen.

Anschließend füllen Sie das Formular zur Niederlassungserlaubnis komplett aus und kontrollieren nochmals, ob Ihr Antrag inklusive aller Dokumente wirklich vollständig ist. Dann erscheinen Sie zum vereinbarten Termin und reichen Ihren vollständigen Antrag bei der Ausländerbehörde ein.

Wenn es notwendig ist, stellen Sie eine Untätigkeitsklage. Spätestens nachdem Sie die Klage gestellt haben, wird die Ausländerbehörde Ihren Antrag bearbeiten und Ihnen eine Rückmeldung geben. In den meisten Fällen erhalten Sie eine positive Nachricht zu Ihrem Wechsel und bekommen die Karte für Ihren neuen Aufenthaltstitel und der Wechsel zur Niederlassungserlaubnis hat geklappt.

Die Dokumente für die Antragstellung mit § 25 Abs 5 AufenthG

Die Rechtsgrundlage zu den Dokumenten für den Antrag zur Niederlassungserlaubnis ist § 26 (4) AufenthG in Verbindung mit § 9 (2) S.1 AufenthG. Bei § 9 AufenthG genau, welche Bedingungen Sie für die Niederlassungserlaubnis benötigen und entsprechend benötigen Sie die Nachweise zu den Bedingungen.

Die Dokumente für die Niederlassungserlaubnis sind wie folgt bestimmt:

  1. Nachweis zum B1-Zertifikat
  2. Nachweis über 60 Monate Zahlung in die Rentenversicherung
  3. Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  4. Nachweis über einen erfolgreichen Einbürgerungstest
  5. Nachweis über die Klärung der Identität
  6. Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren im Besitz Ihres Aufenthaltstitels sind
  7. Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
  8. Nachweis, dass von Ihnen keine Gefahr ausgeht und es keine Vorstrafen gibt.
  9. Nachweis über Ihren Arbeitsvertrag (dauernde Erwerbstätigkeit).

Der Weg von § 25 Abs. 5 AufenthG zur Einbürgerung

Beim Schritt von § 25 Abs 5 AufenthG zur Einbürgerung müssen Sie einen Umweg nehmen. Da die Einbürgerung für Ihren Aufenthaltstitel gesperrt ist, funktioniert der direkte Weg nicht. Anschließend können Sie den Antrag auf Einbürgerung aus der Niederlassungserlaubnis heraus problemlos stellen.

Wechsel von § 25 Abs. 5 in ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht

Nach 5 Jahren können Sie den ersten Schritt in Richtung Ihrer Einbürgerung machen. Sie stellen den Antrag für einen Wechsel von § 25 Abs.5 in die Niederlassungserlaubnis. Im Idealfall haben Sie die Dokumente schon über einen längeren Zeitraum organisiert und haben so ein entspanntes und stressfreies Umgehen mit der Situation.

Wenn Sie einen positiven Bescheid für die Niederlassungserlaubnis erhalten haben, können Sie direkt überprüfen, welche Dokumente Ihnen nun noch für die Einbürgerung fehlen. Viele Dokumente, die für die Niederlassungserlaubnis benötigt werden, sind gleichzeitig auch Voraussetzungen für die Einbürgerung. So haben Sie auch bei diesem Schritt weniger Stress.

Die Antragstellung nach Verlassen von § 25 Abs. 5 AufenthG

Zunächst einmal besorgen Sie die restlichen noch notwendigen Dokumente. Neben der unterschriebenen Loyalitätserklärung und dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung müssen Sie noch nachweisen, dass Sie aus der Staatsbürgerschaft des Heimatlandes ausgetreten sind. Hierfür gibt es aber in § 12 StAG Ausnahmen und eventuell ist dieser Schritt für Sie gar nicht nötig.

Anschließend sortieren Sie alle Unterlagen die wie folgt aussehen müssen:

  1. Unterschriebene Loyalitätserklärung und Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  2. Nachweis über mindestens 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
  3. Nachweis zur Klärung Ihrer Identität
  4. Nachweis zum erfolgreichen Einbürgerungstest
  5. Beleg über die Sicherung des Lebensunterhalts
  6. Nachweis zum Sprachzertifikat B1

Anschließend organisieren Sie das Antragsformular für die Einbürgerung und füllen es komplett aus. Nun ordnen und sortieren Sie die Unterlagen. Anschließend geben Sie Ihren kompletten Einbürgerungsantrag ab. Wenn nötig, stellen Sie eine Untätigkeitsklage.

Das Ziel Ihres Weges ist am Ende die positive Nachricht zu Ihrer Einbürgerung und der Termin zum Erhalt der Einbürgerungsurkunde. Sie bekommen eine Urkunde überreicht und sind von nun an deutscher Staatsbürger.

Zusammenfassung

Das Thema rund um den Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG ist sehr komplex. Anbei haben wir Ihnen nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Der Aufenthaltstitel § 25 Abs 5 AufenthG wird an Ausländer erteilt, die sich seit längerer Zeit in einer Duldung befinden.
  2. Wichtigste Voraussetzung ist, dass bei Antragstellern ein tatsächlicher oder rechtlicher Grund vorliegt, der eine Abschiebung verhindert.
  3. Eine weitere wichtige Bedingung ist eine positive Integrationsprognose der Ausländerbehörde.
  4. Die Familienzusammenführung ist mit § 25 Abs.5 AufenthG unmöglich, da der Aufenthaltstitel gemäß § 29 (3) für den Familiennachzug gesperrt ist.
  5. Das Reisen mit § 25 Abs. 5 AufenthG ist unproblematisch, sowohl im Inland als auch im Ausland wichtig ist, dass ein gültiger Reisepass vorgezeigt werden kann.
  6. Der Weg in die Einbürgerung geht mit § 25 Abs.5 AufenthG nicht direkt. Grund ist, dass der Aufenthaltstitel für die Einbürgerung gesperrt ist. Zunächst muss also der Aufenthaltstitel gewechselt werden.
  7. Die Niederlassungserlaubnis kann mit § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Schwierigkeiten beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Bei einigen Sozialleistungen wie Kindergeld, BAföG und Elterngeld hat man zu Beginn mit dem Aufenthaltstitel Einschränkungen.
Niederlassungserlaubnis mit § 25 Abs. 5 AufenthG?
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu § 25 Abs 5 AufenthG

§ 25 Abs.5 AufenthG ist ein Aufenthaltstitel für Menschen, die sich über einen langen Zeitraum in einem Duldungsstatus befinden. Diese Menschen haben zudem einen tatsächlichen oder rechtlichen Grund, der gegen die Abschiebung spricht. § 25 Abs. 5 AufenthG ist dazu da, dass diese Menschen eine Möglichkeit bekommen, sich in Deutschland zu integrieren.

Menschen, die über einen längeren Zeitraum eine Duldung haben und deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, erhalten die Möglichkeit, einen Antrag auf den Aufenthaltstitel § 25 Abs.5 zu stellen.

Nein. Für den Antrag auf Einbürgerung müssen Sie mit § 25 Abs. 5 AuFenthG zuerst Ihren Aufenthaltstitel wechseln. Im Idealfall wechseln Sie in die Niederlassungserlaubnis. Aus der Niederlassungserlaubnis heraus können Sie ohne Schwierigkeiten die Einbürgerung beantragen.

Ja. Sie können nach 5 Jahren Ihren Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen. Im Gegensatz zur Einbürgerung ist Ihr Aufenthaltstitel für die Niederlassungserlaubnis nicht gesperrt.

Nein. Der Familiennachzug für § 25 Abs. 5 AufenthG ist durch die Rechtsgrundlage in § 29 (3) AufenthG gesperrt. Sie sind also gezwungen Ihren Aufenthaltstitel zu ändern, damit Sie erfolgreich eine Familienzusammenführung beantragen können.

Ja. Die Erwerbstätigkeit ist mit Ihrem Aufenthaltstitel ohne Schwierigkeiten machbar. Egal ob befristete Arbeitsstelle, unbefristete Arbeitsstelle oder Selbständigkeit. Rechtsgrundlage ist für Sie hier § 4a AufenthG. Hier steht geschrieben, dass die Erwerbstätigkeit mit jedem rechtmäßigen Aufenthalt möglich und nicht verboten ist.

Ja. Sie können sowohl in Deutschland als auch im Ausland reisen. Auch die Reise in Ihr Herkunftsland klappt. Wichtig ist, dass Sie für Ihre Reise immer neben dem Aufenthaltstitel ein gültiges Reisedokument bei sich haben. Das gültige Reisedokument ist Grundvoraussetzung für die Reise.

Der Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 wird zunächst für 6 Monate ausgestellt. Danach findet eine Prüfung statt und es werden Ihre Voraussetzungen geprüft. Anschließend wird der Aufenthaltstitel noch 2 mal für weitere 6 Monate verlängert. Nach diesen 2 Verlängerungen ist es möglich, dass es nach § 26 AufenthG eine Verlängerung für bis zu 3 Jahre gibt.

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