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Eine Frau stempelt ein offizielles Dokument als Teil der ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 AufenthG. Im Vordergrund sind ein Stempel, ein Formular und ein Stift auf einem Schreibtisch zu sehen. Dieses Bild illustriert die behördlichen Anforderungen und den Prozess des Vorlegens und Aushändigens von Dokumenten gemäß Aufenthaltsgesetz.

Alles zu § 48 AufenthG – Ihre Rechte und Pflichten im Überblick!

Willkommen bei Ihrem Guide zu § 48 AufenthG! Hier erfahren Sie alles Wichtige über Ihre ausweisrechtlichen Pflichten, wie Sie rechtliche Probleme vermeiden und Ihren Aufenthalt in Deutschland rechtssicher gestalten können. Lassen Sie uns gemeinsam Klarheit schaffen!
Verfasst von:
Valentin Radonici
Journalist
Fachlich geprüft von:
Christin Schneider
Expertin für Ausländerrecht

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Das Wichtigste in Kürze
  • § 48 AufenthG regelt die Pflicht, wichtige Dokumente stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Deutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft müssen im Fall bestimmter Einschränkungen ihren ausländischen Pass vorlegen.
  • Ausnahmen und besondere Situationen, in denen andere Dokumente erlaubt sind.
  • Bei Nichterfüllung der Pflichten drohen Maßnahmen wie Durchsuchungen und das Auslesen von Datenträgern.

Inhaltsverzeichnis

Ausweisrechtliche Pflichten nach § 48 AufenthG

Der Paragraph 48 AufenthG regelt umfassend die ausweisrechtlichen Pflichten für Ausländer und deutscher Staatsangehöriger mit doppelter Staatsbürgerschaft. Es ist entscheidend, dass Sie diese Pflichten kennen und erfüllen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Allgemeine Pflichten für Ausländer nach § 48 AufenthG

Nach § 48 AufenthG Absatz 1 Satz 1 sind Sie als Ausländer verpflichtet, jederzeit bestimmte Dokumente bei sich zu führen und diese auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Diese Dokumente umfassen:

  • Original Ihres Passes oder Passersatzes (Kopie reicht nicht)
  • Original Ausweisersatz
  • Ihren Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Original)

Diese Dokumente müssen Sie den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen vorlegen, aushändigen und vorübergehend überlassen, um die Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zu gewährleisten.

Pflichten für deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Auch als deutscher Staatsangehöriger, mit zugleich ausländischer Staatsangehörigkeit, unterliegen Sie  gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG bestimmten Pflichten.

Insbesondere müssen Sie zur Feststellung der Identität ihren ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen vorlegen und aushändigen, wenn:

Es ist wichtig, dass Sie diese Pflichten ernst nehmen und sich stets darüber informieren, welche Dokumente in Ihrer speziellen Situation erforderlich sind.

Ausnahmen nach § 48 Abs. 4 AufenthG

Es gibt Ausnahmen nach § 48 Abs.4 AufenthG, in denen andere Dokumente als Pässe vorgezeigt werden müssen. Hier entfällt  für Sie die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs 1 AufenthG.

Es handelt sich um folgende Situationen:

  • Situation nach § 5 Abs 3 AufenthG:  Der Aufenthalt von Ihnen als Ausländer nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
  • Dies kommt beispielsweise in den Fällen § 24 AufenthG oder § 25 1-3 AufenthG vor. In diesen Fällen ist dann der Aufenthaltstitel auch zu erteilen, wenn kein Pass vorliegt.
  • Situation nach § 33 AufenthG: Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder ein personenberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt EU besitzen und das Kind im Bundesgebiet geboren wurde.

In diesen Situationen wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Dieser wird dann kontrolliert. Die Gültigkeit dieses Ausweisersatzes ist immer Zweckgebunden. 

Stellen Sie sicher, dass Sie jederzeit Ihren Pass, Passersatz, sowie Ihren Aufenthaltstitel (oder eine Bescheinigung) bei sich führen. Diese Dokumente müssen Sie auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen, aushändigen und vorübergehend überlassen, um Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zu ermöglichen und zu sichern.
Christin Schneider
Expertin im Ausländerrecht

Detaillierte Erklärung der Pflichten nach § 48 AufenthG

Entscheidend bei der Ausweispflicht nach § 48 AufenthG ist für Sie das Aushändigen und Vorlegen von Dokumenten und welches Recht die Behörden zur Kontroller Ihrer Daten haben. 

Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung

Eine weitere wichtige Pflicht ist nach § 48 Absatz 3 AufenthG, die aktive Mitwirkung bei der Feststellung Ihrer Identität nach Voraussetzungen des § 49 Abs 1 AufenthG. Dies umfasst mehrere Schritte, die Sie befolgen müssen:

  • Beschaffung von Identitätspapieren: Wenn Sie keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sind Sie verpflichtet, an der Beschaffung dieser Dokumente mitzuwirken. Das bedeutet, dass Sie alle notwendigen Schritte unternehmen müssen, um Ihre Identität nachzuweisen.
  • Vorlage von Urkunden und Unterlagen: Sie müssen alle relevanten Urkunden, Unterlagen und Datenträger, die zur Feststellung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich sind, den Behörden vorlegen.

Vorlegen und Aushändigen von Dokumenten

Das Vorlegen und Aushändigen Ihrer Dokumente ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz. Es geht darum, dass Sie als Ausländer bestimmte Dokumente jederzeit griffbereit haben und diese den Behörden zur Verfügung stellen können.

Es betrifft folgende Dokumente: 

  • Pass, Passersatz und Ausweisersatz: Sie müssen immer einen gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei sich führen.
  • Aufenthaltstitel oder Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung: Diese Dokumente sind ebenso wichtig und müssen bei Bedarf vorgelegt werden.

Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten

Wenn die ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 AufenthG nicht erfüllt werden, können die Behörden verschiedene Maßnahmen ergreifen. Die Behörden haben nach § 48 Absatz 3a und 3b AufenthG zum Auswerten und Auslesen  Ihrer Daten das Recht, diese Dokumente zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Sie die Bedingungen Ihres Aufenthaltsstatus erfüllen.

Durchsuchung und Sicherstellung

Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, können die Behörden Ihre Person und Ihre Sachen durchsuchen. Diese Maßnahme wird nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt und ist streng geregelt.

  • Durchsuchung der Person und Sachen: Die Behörden dürfen Sie und Ihre persönlichen Gegenstände durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass Sie relevante Dokumente oder Informationen besitzen, die Sie nicht freiwillig vorgelegt haben. Dies kann sowohl am Wohnort als auch an anderen Orten geschehen, wo Sie sich aufhalten.
  • Zugangsdaten: Auch Zugangsdaten von Endgeräten (Laptop/Telefon) dürfen nach § 48a AufenthG, wenn dies zur Identitätsklärung notwendig ist und Sie vorher informiert wurden, genutzt werden.
  • Anordnung durch Richter oder Behörden: Eine Durchsuchung darf in der Regel nach § 58 Absatz 9a AufenthG nur durch einen Richter angeordnet werden. In Ausnahmefällen, wenn Gefahr im Verzug ist, können auch die zuständigen Behörden diese Maßnahme anordnen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen stellen sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und die Maßnahmen verhältnismäßig sind. 
  • Verhinderung unberechtigter Zugriff: Die Behörden haben die Vorgabe streng nach den Artikeln 24,25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu handeln. Diese Vorgaben stellt sicher, dass es keinen unberechtigten Zugriff fremder Leute gibt.
Maßnahme
Bedingung
Durchführung
Durchsuchung der Person und Sachen
Verdacht auf Besitz relevanter Dokumente
Durch Behörden oder Richteranordnung
Anordnung der Durchsuchung
Gefahr im Verzug oder richterliche Anordnung
Durch Behörden

Auslesen von Datenträgern

Auch Datenträger dürfen von Bediensteten ausgewertet und ausgelesen werden. Die Behörden besitzen die Erlaubnis, die notwendigen Informationen zur Identitätsfeststellung zu erhalten. Diese Maßnahme ist ebenfalls streng geregelt und dient dem Schutz Ihrer Privatsphäre.

  • Zulässigkeit und Bedingungen: Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zulässig, wenn Sie keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen und dies zur Feststellung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, die notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen.
  • Schutz der privaten Lebensgestaltung: Es gibt strenge Vorgaben, um sicherzustellen, dass durch das Auslesen der Datenträger keine sensiblen persönlichen Informationen, die zum Kernbereich Ihrer privaten Lebensgestaltung gehören, erfasst werden.
  • Löschung von Daten: Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und müssen nach § 48 Abs 3c AufenthG unverzüglich gelöscht werden.
Maßnahme
Bedingung
Schutzmaßnahmen
Auslesen von Datenträgern
Fehlender gültiger Pass oder Passersatz
Zugangsdatenbereitstellung durch den Betroffenen
Schutz der privaten Lebensgestaltung
Strenge Vorgaben und sofortige Löschung
Nichtverwertung sensibler persönlicher Informationen

Praktische Tipps zur Erfüllung der Ausweispflichten

Um die ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 AufenthG zu erfüllen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, einige praktische Tipps zu beachten. Diese Tipps helfen Ihnen, sich auf behördliche Kontrollen vorzubereiten und Ihre Dokumente stets in Ordnung zu halten.

Immer die notwendigen Dokumente bei sich führen

Eines der wichtigsten Dinge, die Sie tun können, um Ihre Ausweispflichten zu erfüllen, ist, immer die erforderlichen Dokumente bei sich zu tragen. Dies stellt sicher, dass Sie bei einer Kontrolle durch die Behörden gut vorbereitet sind.

  • Pass und Aufenthaltstitel: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren gültigen Pass und Aufenthaltstitel jederzeit griffbereit haben. Diese Dokumente sind der Nachweis Ihrer Identität und Ihres Aufenthaltsstatus in Deutschland.
  • Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung: Wenn Sie eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung haben, tragen Sie diese ebenfalls bei sich. Diese Bescheinigung dient als vorläufiger Nachweis Ihres Aufenthaltsrechts.

Zusammenarbeit mit Behörden

Eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden kann viele Komplikationen verhindern und dazu beitragen, dass Ihre Aufenthaltsangelegenheiten reibungslos verlaufen.

Hier sind einige Tipps, wie Sie proaktiv mit den Behörden zusammenarbeiten können:

  • Proaktive Mitwirkung: Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und stellen Sie sicher, dass Ihre Dokumente immer auf dem neuesten Stand sind. Wenn Sie aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, tun Sie dies umgehend.
  • Vermeidung von Komplikationen: Halten Sie stets offene Kommunikation mit den Behörden. Wenn Sie Fragen oder Unsicherheiten haben, zögern Sie nicht, sich direkt an die zuständigen Stellen zu wenden. Eine klare und transparente Kommunikation kann viele Missverständnisse vermeiden.
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Fazit zu § 48 AufenthG

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Ausweisrechtliche Pflichten:

  • Immer die notwendigen Dokumente wie Pass, Aufenthaltstitel oder Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung bei sich führen.
  • Dokumente auf Verlangen den Behörden vorlegen und aushändigen.

Maßnahmen bei Nichterfüllung:

  • Behörden können Durchsuchungen und das Auslesen von Datenträgern anordnen.
  • Diese Maßnahmen dienen der Feststellung der Identität und Sicherung rechtlicher Maßnahmen.

Praktische Tipps:

  • Proaktive Mitwirkung und offene Kommunikation mit den Behörden sind essenziell.
  • Regelmäßige Aktualisierung und Überprüfung der Dokumente zur Vermeidung von Komplikationen.

Bedeutung der Ausweispflichten für die Einbürgerung

Rechtmäßiger Aufenthalt:

  • Die Einhaltung der Ausweispflichten ist Grundvoraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt und somit auch für den Einbürgerungsprozess.

Kooperation mit Behörden:

  • Proaktives Verhalten und die Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente erhöhen die Chancen auf eine erfolgreiche Einbürgerung.

Vermeidung von rechtlichen Problemen:

  • Durch die Erfüllung der Pflichten vermeiden Sie rechtliche Probleme, die den Einbürgerungsprozess negativ beeinflussen könnten.
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FAQ – Die wichtigsten Fragen zu § 48 AufenthG

§ 48 AufenthG regelt die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern und deutschen Staatsangehörigen mit doppelter Staatsbürgerschaft in Deutschland, einschließlich der Verpflichtung, bestimmte Dokumente vorzulegen und bei Bedarf den Behörden auszuhändigen.

Ausländer müssen ihren Pass, Passersatz, Ausweisersatz und Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den Behörden vorlegen und aushändigen.

Die Ausländerbehörde kann den Pass einziehen, um sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Ausländers den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und um Maßnahmen wie die Feststellung der Identität oder die Sicherung eines Ausreiseverbots durchzuführen.

Bei Verlust des Passes muss der Betroffene unverzüglich einen neuen Pass beantragen und der Ausweispflicht durch alternative Dokumente wie einen Passersatz nachkommen.

Bei Nichterfüllung der Pflichten drohen Durchsuchungen, das Auslesen von Datenträgern und mögliche rechtliche Sanktionen. Die Behörden können Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität ergreifen.

Das Aufenthaltsgesetz gilt für alle Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, unabhängig vom Aufenthaltszweck, sowie für deutsche Staatsangehörige mit einer zusätzlichen ausländischen Staatsangehörigkeit.

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