Einbürgerung trotz Vorstrafe: Mit diesen Vorstrafen ist deine Einbürgerung unmöglich!

Die Einbürgerung trotz Vorstrafe geht in vielen Fällen nicht. Erfahren Sie, welche Vorstrafen entscheidend sind und auf welche Rechtsgrundlagen und Rechtsvorschriften Sie extrem achten müssen. In diesem Blogartikel erfahren Sie auch ab welchem Zeitpunkt Vorstrafen verjähren und beim Bundeszentralregister getilgt werden können und wie dieser Ablauf genau funktioniert. Weiterhin wissen Sie mit diesem Artikel, welchen Einfluss Vorstrafen beim Einbürgerungsverfahren ausüben können und Sie verstehen, bei welchen Vorstrafen die Einbürgerung trotz Vorstrafe klappt und in welchen Beispielen eine Antragstellung für die deutsche Staatsbürgerschaft keinen Sinn macht.
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Fabian Graske

Inhaltsverzeichnis
Einbürgerung trotz Vorstrafe: Mit diesen Vorstrafen ist deine Einbürgerung unmöglich!

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Das bedeuten Einbürgerung und Vorstrafe

Es ist wichtig, die Begriffe Einbürgerung und Vorstrafe zu verstehen und welche Bedeutung sie zueinander, insbesondere beim Prozess der Einbürgerung haben. Eine Vorstrafe kann im schlechtesten Fall über den Erfolg eines Einbürgerungsantrages entscheiden. 

Je besser man über das Thema informiert ist, desto mehr Ärger kann man sich am Ende sparen. Man versteht dann auch gut, wann die Einbürgerung trotz Vorstrafe klappt und in welchen Fällen eine Einbürgerung trotz Vorstrafe nicht funktioniert.

Bedeutung der Begriffe Einbürgerung und Vorstrafe

Die Einbürgerung ist der finale Weg der Integration eines Bürgers in einen Staat. Sie ist ein Ziel, auf das viele Ausländer in Deutschland lange Zeit hinarbeiten. Mit der Einbürgerung ist man Bürger des Staates, in dem man als Ausländer lebt. 

Ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung ist man kein Ausländer, sondern Bürger des Staates, in dem man lebt. Für Deutschland bedeutet es, dass ein Ausländer, der eingebürgert ist, ab dem ersten Tag der Einbürgerung die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten hat wie jeder andere deutsche Staatsbürger.

Die Vorstrafe ist eine bestimmte Strafe, die man zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen eines Vergehens erhalten hat. Nicht jede Vorstrafe landet im polizeilichen Führungszeugnis. Es kann vorkommen, dass man eine Vorstrafe hat, die aber nicht im polizeilichen Führungszeugnis, sehr wohl aber im Vorstrafenregister. 

Hier kommt es oftmals zu der falschen Annahme, man habe keine Vorstrafe, wenn es keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis gibt. Die Unterscheidung zwischen dem polizeilichen Führungszeugnis und dem Vorstrafenregister ist sehr wichtig.

Welche Vorstrafen in einem polizeilichen Führungszeugnis gelangen, kann man unter § 32 des BZRG (Bundeszentralregistergesetz) herausfinden. Dort steht genau beschrieben, welche Vorstrafen im polizeilichen Führungszeugnis Erwähnung finden. Generell kann man festhalten, dass jede rechtskräftige Straftat die Folge hat, dass man als Person eine Vorstrafe im eigenen Vorstrafenregister hat.

Relevanz von Vorstrafen bei der Einbürgerung

Vorstrafen haben beim Prozess der Einbürgerung immer dann eine Relevanz, wenn sie eine bestimmte und festgelegte Höhe an Tagessätzen überschreiten. Weiterhin sind Vorstrafen beim Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft auch relevant, wenn man die festgelegte Vorgabe der Länge von Freiheitsstrafen überschreitet. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes durch eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe ist eine Einbürgerung unmöglich.

Dennoch ist es so, dass es genaue juristische Vorgaben gibt, dass nicht jede Vorstrafe eine Einbürgerung verhindert. Gefährlich kann es unter Umständen werden, wenn man sich mehrere kleinere Vorstrafen zu Tagessätzen einhandelt. Wenn man dann beim Summieren der Tagessätze die gesetzliche Vorgabe überschreitet, dann kann es dazu führen, dass eine Einbürgerung unmöglich wird.

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Die Bedeutung von Vorstrafen bei der Einbürgerung

Vorstrafen haben bei einer Einbürgerung in Deutschland eine wichtige Bedeutung. Der deutsche Staat kontrolliert sehr genau welche Vorstrafen Menschen haben, die Staatsbürger in Deutschland werden wollen und setzt klare Grenzen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen bei der Einbürgerung trotz Vorstrafe ist schließlich, dass man eine bestimmte Höhe an Vorstrafen nicht überschreiten darf, um eingebürgert zu werden. Diese Höhe der Vorstrafen wird genau von den Einbürgerungsbehörden geprüft.

Grund für die Überprüfung von Vorstrafen

Das deutsche Gesetz schreibt genau vor, welche Höhe an Freiheitsstrafen man als Antragsteller auf eine Einbürgerung nicht überschreiten darf. Gleiches gilt für Verurteilungen zu Tagessätzen. Grundsätzlich gilt: Im besten Fall macht man sich gar nicht erst strafbar und begeht keine Straftat. Die Einbürgerungsbehörden sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Vorstrafen bei Einbürgerungsantrag penibel genau einzuhalten. Aus diesem Grund werden die Vorstrafen genau überprüft und kontrolliert.

Ablauf der Überprüfung von Vorstrafen bei der Einbürgerung

Beim Antrag auf Einbürgerung trotz Vorstrafe ist es genauso wie bei jeder anderen Einbürgerung so, dass die Einbürgerungsbehörde das Recht hat und genau überprüft, ob der Antragsteller Vorstrafen hat, die eine Einbürgerung unmöglich machen. Hierfür wird das Bundesamt der Justiz in Bonn kontaktiert. Das Bundesamt der Justiz in Bonn ist für das Bundeszentralregister verantwortlich und führt das Bundeszentralregister. Das Bundesamt der Justiz leitet dann final zum Abschluss der Überprüfung die Informationen an die Einbürgerungsbehörde weiter.

Auf diesem Bild sehen Sie die Hände eines verurteilten Straftäters in Handschellen, Der Straftäter hat ein Tattoo auf dem Arm und trägt ein schwarzes T-Shirt

Rechtliche Grundlagen zur Einbürgerung trotz Vorstrafe

Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, die man bei einem Antrag auf Einbürgerung trotz Vorstrafe im Kopf haben muss. Anhand dieser Vorgaben kann man sehr genau überprüfen, ob ein Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft funktioniert oder nicht. 

Diese Vorgaben sind wie eine Orientierungshilfe, die man im kompletten Einbürgerungsprozess idealerweise wissen sollte. Je besser man über die Vorgaben Bescheid weiß und sie beachtet, desto positiver gestaltet sich der Weg zur Einbürgerung am Ende.

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG

In § 10 Abs.1 Nr. 5 StAG ist klar festgeschrieben, was eine Einbürgerung verhindert. Der Antragsteller der Einbürgerung darf weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein, noch darf er eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung zu einem Zeitpunkt angeordnet worden sein, wo der Antragsteller der Einbürgerung schuldunfähig war (also unter 14 Jahre alt war).

Wenn man einen Antrag auf Einbürgerung stellt, wird erwartet, dass die Antworten, die man beim Einbürgerungsantrag stellt, der Wahrheit entsprechen. Wenn man falsche Angaben macht, dann kann einem nachträglich die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Siehe OVG Saarlouis 24.2.2016 – 2 A 138/15. Eine Vorstrafe zu verschweigen oder bewusst falsche Angaben zu machen ist eine Straftat.

§ 12a StAG

Welche Strafen von § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgenommen sind, kann man in § 12a StAG nachlesen. Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten sind nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG betroffen. Gleiches gilt für die Verhängung von Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz.

Auch Vergehen im Ausland werden berücksichtigt. Man kann sich also nicht schützen, weil die Straftaten im Ausland begangen wurden. 

Wenn die Verurteilung zu einer Geldstrafe bei einmaligem Vergehen mehr als 90 Tagessätze beträgt, oder wenn Sie eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten begangen haben, dann funktioniert Ihre Einbürgerung nicht und Sie müssen mit dem Antrag warten bis die Vorstrafe getilgt werden kann. .

§ 42 StAG

Wer falsche Angaben zu entscheidenden Voraussetzungen der Einbürgerung (wozu Vorstrafen gehören) macht, der kann nach § 42 StAG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe erhalten. 

Täter nach § 42 StAG kann dabei nicht nur der ausländische Antragsteller sein, sondern auch ein deutscher Staatsbürger, wenn er falsche Aussagen über den Antragsteller macht. § 42 StAG bestraft nur Falschaussagen zu entscheidenden Voraussetzungen der Einbürgerung.

Wenn es zu einer entscheidenden falschen Angabe seitens des Antragstellers oder von jemandem über den Antragsteller kam, der als arglistige Täuschung zur Erlangung der Einbürgerung angesehen werden kann, dann tritt § 35 StAG Abs.1 und Abs.2 ein und die Staatsbürgerschaft kann nachträglich entzogen werden.

Diese Vorstrafen haben Einfluss auf die Einbürgerung

Es gibt gewisse Vorstrafen, die einen Einfluss auf die Einbürgerung haben und den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft unmöglich machen. 

Entscheidend für die Auslegung, ob eine Einbürgerung trotz Vorstrafe erfolgreich ist oder nicht, ist der Paragraf 12a StAG, der die Höhe der Geldstrafen und die Höhe der Freiheitsstrafe vorgibt. Überschreitet man diese Vorgaben, dann wird die Chance auf eine Einbürgerung gering.

Einmalige Vorstrafen von über 90 Tagessätzen

§ 12a StAG Abs. 1 Nr. 2 besagt, dass Vorstrafen bis zu 90 Tagessätzen für eine Einbürgerung nicht relevant sind. Das bedeutet, dass eine einmalige Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen keine Gefahr für eine Einbürgerung ist. 

Überschreiten Sie nun jedoch diese Vorgabe und werden zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, dann wird eine Einbürgerung schwierig. In diesem Fall kommt es dann auf die Argumentation der Entscheide drauf an, ob ein Einbürgerungsantrag erfolgreich ist oder nicht.

Freiheitsstrafen über 3 Monate

§ 12a StAG Abs.1 Nr.3 besagt, dass Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt sind, keine Folgen für die Einbürgerung haben. Wenn jedoch die 3 Monate überschritten werden bei der Verurteilung, dann wird es mit dem Antrag auf Staatsbürgerschaft nichts, bis die Strafe getilgt ist, beziehungsweise getilgt wurde. 

Unmöglich ist auch eine Einbürgerung, wenn die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, sondern angetreten werden muss. Auch in diesem Fall gilt, dass man mit dem Antrag so lange warten muss, bis die Straftat getilgt ist.

So beeinflussen Vorstrafen den Einbürgerungsprozess

Vorstrafen haben einen entscheidenden Einfluss auf den Einbürgerungsprozess, wenn sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG rechtswidrige Strafen sind und über der in §12a festgelegten Vorgabe von 90 Tagessätzen oder 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung liegen. 

In diesem Fall ist es Argumentationssache der Einbürgerungsbehörde zu entscheiden wie hoch die Überschreitung der Vorgabe ist und wann die Vorstrafen stattgefunden haben. 

Wenn die Vorstrafen innerhalb der 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland vorgefallen sind, dann ist dies schädlicher für die Integration und wird schwerer gewichtet, als wenn die Vorstrafen Jahre vor der Aufenthaltszeit in Deutschland waren.

Tilgung von Vorstrafen

Wenn eine Vorstrafe mehrere Jahre vergangen ist, dann stellt sich die Frage, wann diese Strafe getilgt ist und wann man die Berechtigung hat, die Strafe beim Bundeszentralregister löschen zu lassen. Hier gibt es im Bundeszentralregistergesetz genaue Vorgaben.

Tilgungsfrist nach 5 Jahren laut § 46 BZRG

Die Tilgungsfrist kommt auf die Höhe der jeweiligen Vorstrafe an. So ist es in § 46 BZRG vorgeschrieben. Unterschieden wird zwischen Tilgungsfrist nach 5 Jahren, 10 Jahren, 15 Jahren und 20 Jahren.

Eine Tilgungsfrist nach 5 Jahren gibt es bei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen, wenn neben der Vorstrafe keine Freiheitsstrafe, keine Jugendstrafe und kein Strafarrest im Strafregister eingetragen sind.

Eine Vorstrafe kann auch nach 5 Jahren getilgt werden, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe oder Strafarrest von unter 3 Monaten handelt und keine weiteren Straftaten vorliegen. Außerdem kann eine Vorstrafe nach 5 Jahren auch aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, wenn es sich um eine Jugendstrafe von weniger als einem Jahr handelt.

Tilgung der Vorstrafen nach 10 Jahren

Eine Tilgungsfrist nach 10 Jahren gibt es bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätze und eine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe vorhanden ist und bei Freiheitsstrafen oder Strafarrest von über 3 Monaten, aber unter einem Jahr, wenn nicht zusätzlich Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Strafregister zu finden sind.

Außerdem kann bei einer Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten und weiteren Eintragungen im Strafregister sowie generell bei einer Jugendstrafe von über einem Jahr eine Vorstrafe nach 10 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

Löschung der Vorstrafen nach 15 und 20 Jahren

Eine Tilgungsfrist nach 15 Jahren gibt es bei mehreren Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten, aber unter einem Jahr. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber unter einem Jahr, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt, ist eine Tilgung auch erst nach 15 Jahren möglich. Gleiches gilt bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bei einer Jugendstrafe.

Eine Tilgungsfrist nach 20 Jahren gilt bei Strafen nach §§ 174-180 oder 182 StGB (sexueller Missbrauch). In diesem Fall ist eine Löschung der Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister erst nach 20 Jahren möglich.

Generell kann man festhalten: Die Tilgungsfrist verlängert sich um die Dauer der Strafe bei Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen. Bei einer Verurteilung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe macht dies dann eine Tilgungsfrist von 17 Jahren. Die Frist beginnt immer mit dem ersten Urteil. Wenn mehrere Eintragungen im Bundeszentralregister sind, dann sind die Strafen erst getilgt, wenn für alle Strafen die Tilgungsfrist abgelaufen ist.

Tilgung in besonderen Fällen nach § 49 BZRG

In besonderen und sehr seltenen Fällen kann die vom Bundesamt für Justiz geführte Registerbehörde des Bundeszentralregisters nach § 49 BZRG auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass entgegen § 46 BZRG die Tilgung durchgeführt wird, wenn die Vollstreckung erledigt ist und des dem öffentlichen Interesse nicht entgegensteht. 

Es gibt die Möglichkeit, dass gegen diese Anordnung § 49 BZRG Abs. 3 Beschwerde eingelegt wird. Wenn die Registerbehörde der Beschwerde nicht entspricht, entscheidet das Bundesministerium der Justiz darüber.

Entscheidend für eine Anordnung nach § 49 BZRG ist, dass die Vollstreckung der Strafe bereits erledigt ist und das öffentliche Interesse nicht gefährdet wird. Trifft beides zu, dann hat man als Antragsteller die Möglichkeit, eine Tilgung der Strafe nach § 49 BZRG zu beantragen.

Angewendet wird diese Möglichkeit der Tilgung in vielleicht 1 Prozent der Fälle. Beispielsweise bei Jugendlichen, die eine Karriere bei der Polizei beginnen wollen und deren Vorstrafen Vollstreckung erledigt sind und es nicht gegen das öffentliche Interesse spricht diesen Jugendlichen den Eintritt in die Polizeikarriere zu verwehren.

Ausnahmen bei Überschreitung der Bagatellgrenze

Bei der Einbürgerung trotz Vorstrafe gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmesituationen, die die Vorgaben von §12a StAG überschreiten. Hier handelt es sich um eine Überschreitung der sogenannten Bagatellgrenze. In solchen Fällen haben dann die Einbürgerungsbehörden die Aufgabe abzuwägen, wie schwer die Vorstrafen sind und entsprechend über die Einbürgerung trotz Vorstrafe zu entscheiden.

Die Argumentation bei mehreren Vorstrafen

Es gibt Fälle, in denen mehrere Verurteilungen von 30 Tagessätzen zusammengerechnet werden und man über die in § 12a StAG vorgegebene Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen kommt. Gleiches gilt für die Bagatellgrenze von 3 Monaten Freiheitsstrafe. 

Kommt es zu einer Überschreitung dieser Grenzen, ist es die Ermessenssache der entscheidenden Einbürgerungsbehörde, ob ein Antragsteller zur Einbürgerung trotz Vorstrafen zugelassen werden kann, oder nicht.

Welche Ermessensgrundlagen bei Überschreitungen es gibt

Wenn die Einbürgerungsbehörden über die Überschreitungen entscheiden und abwägen, gibt es verschiedene Ermessensgrundlagen, die einen Faktor spielen wollen.

Ein wichtiger Faktor ist die Schwere der Vorstrafen, die begangen wurden. Je schwerer die Vorstrafe ist, desto komplizierter ist es, bei einer Überschreitung für eine Möglichkeit der Einbürgerung zu plädieren.

Ein anderer Faktor ist die Frage, ob die Vorstrafe innerhalb der 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland passiert ist (die für die Einbürgerung sehr wichtig sind) oder vor dem Aufenthalt in Deutschland. 

Auch Strafen, die im Ausland begangen wurden, fließen in das Bundeszentralregister ein und können dazu führen, dass eine Einbürgerung nicht funktioniert (je nachdem wie hoch die Strafe/Vorstrafe) jeweils ausfällt.

Entscheidend bei der Beurteilung der Überschreitung ist für die Einbürgerungsbehörden, wann eine Überschreitung schädlich für die Integration ist und wann nicht. 

Es kann einen Einfluss haben, wenn man in solchen Fällen bei Ermessensentscheidungen der Behörden belegen kann, dass man besondere Integrationsleistungen vorzeigen kann. Dazu können ehrenamtliche Tätigkeiten oder ein Sprachzertifikat C1-C2 gehören.

Ablauf der Einbürgerung trotz Vorstrafe

Wie bei anderen Einbürgerungen gibt es auch bei der Einbürgerung trotz Vorstrafe einen bestimmten Ablauf. Dieser Ablauf ist immer gleich und es ist wichtig ihn zu beachten. Wenn Sie diese Vorgänge beachten und kontrollieren, funktioniert Ihre Einbürgerung trotz Vorstrafe.

Einbürgerungsprozess bei der Einbürgerung trotz Vorstrafe

Bevor man überhaupt die Einbürgerung trotz Vorstrafe anpeilt, muss zwingend kontrolliert werden. ob ein Antrag mit der Vorstrafe überhaupt funktioniert oder ob die Vorstrafe getilgt werden kann. Ohne diese Überprüfung riskiert man einen Antrag zu stellen, ohne berechtigt zu sein, was keinen Sinn macht und nur Ärger bringt.

Wenn diese Sache geklärt ist, müssen die Voraussetzungen für die Einbürgerung ganz genau überprüft werden. 

Sie müssen also folgende Dinge überprüfen:

Können Sie 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen, oder wenn Sie Belege für Verkürzungen mitbringen, den rechtmäßigen Aufenthalt nach 7 Jahren, 6 Jahren oder 3 Jahren? 

Liegt ein Sprachzertifikat B1 vor? 

Liegt ein erfolgreicher Einbürgerungstest vor? 

Haben Sie die Loyalitätserklärung unterschrieben? 

Liegen alle Nachweise für die Sicherung des Lebensunterhalts für Sie und Ihre Familie vor? 

Ist Ihre Identität geklärt?

Wenn alle Punkte geklärt und beendet sind und das Antragsformular zur Einbürgerung ausgefüllt ist, erfolgt der nächste Schritt. Sie können Ihre Einbürgerungsunterlagen abgeben. 

Die Einbürgerungsbehörden sichten nun die Unterlagen. Wenn es notwendig wird, können Sie eine Untätigkeitsklage stellen (wenn die Behörde 12 Wochen lang den Antrag nicht bearbeitet hat). Final erhalten Sie Ihr positives Ergebnis und werden eingebürgert.

Handeln von Behörden bei der Einbürgerung trotz Vorstrafe

Wenn die einmalige Vorstrafe unter 90 Tagessätzen ist oder unter 3 Monaten Freiheitsstrafe ist, dann ist dies kein Grund, Ihnen die Einbürgerung zu verweigern. Gleiches gilt für eine Jugendstrafe von unter einem Jahr.

Überschreiten Sie diese Grenze, dann ist es Ermessensspielraum der Behörden, ob Ihre Einbürgerung trotz Vorstrafe klappt oder nicht. Entsprechend stärkeren Einfluss hat die Vorstrafe auf die Einbürgerung und auf das Handeln der Behörden. Im allerbesten Fall haben Sie gar keine Vorstrafen, dann müssen Sie sich darüber gar keine Gedanken machen!

Zusammenfassung:

Das Thema Einbürgerung trotz Vorstrafe ist extrem komplex und vielseitig. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zur Übersicht zusammengefügt:

  1. Wenn Sie eine rechtswidrige Straftat nach § 10 Abs.1 Nr.5 StAG begehen, funktioniert die Einbürgerung trotz Vorstrafe je nach Höhe der Strafe nicht.
  2. In § 12a StAG steht geschrieben, welche Bagatellgrenze es bei der Beurteilung von Vorstrafen gibt und welche nicht.
  3. Bagatellgrenze sind Verurteilung zur Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren oder Geldstrafen von unter 90 Tagessätzen.
  4. Bei Überschreitungen der Bagatellgrenze ist es die Ermessenssache der Einbürgerungsbehörden, ob eine Einbürgerung klappt oder nicht.
  5. Positiv auf die Beurteilung der Einbürgerungsbehörden kann sich auswirken, wenn Sie eine besondere Integrationsleistung vorweisen.
  6. Unter § 46 BZRG steht geschrieben, nach wie vielen Jahren Sie Ihre Vorstrafe im Bundeszentralregister löschen lassen können.
  7. Bei der Aufteilung der Tilgungsfristen unter § 46 BZRG wird zwischen den Tilgungsfristen nach 5 Jahren, 10 Jahren, 15 Jahren und 20 Jahren unterschieden. Die Dauer der Tilgungsfrist richtet sich nach der Schwere der Vorstrafe. Beispiel: 2 Jahre Freiheitsstrafe machen eine Tilgungsfrist nach 17 Jahren.
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FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einbürgerung trotz Vorstrafe:

Ja, die Einbürgerung trotz Vorstrafe funktioniert, wenn Ihre Vorstrafe nicht die Bagatellgrenze nach § 12a StAG überschreitet. Mehrere Vorstrafen werden zusammenaddiert. Es ist also auch wichtig, dass man mit der Summierung der Vorstrafen nicht über diese Grenze kommt.

Mit einmaligen Verurteilungen von Geldstrafen von unter 90 Tagessätzen oder einmaligen Freiheitsstrafen von unter 3 Monaten steht einer Einbürgerung nichts im Weg. Bei Überschreitungen dieser Bagatellgrenze ist es die Ermessenssache der Einbürgerungsbehörde, ob die Einbürgerung trotz Vorstrafe beantragt werden kann oder nicht.

Als Orientierungspunkt für die Einbürgerung trotz Vorstrafe gilt die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Alles was darüber geht, ist entweder die Ermessenssache der Einbürgerungsbehörden oder macht eine Einbürgerung mit Vorstrafe unmöglich.

Bei der Einbürgerung wird von den Einbürgerungsbehörden geprüft, ob der Antragsteller auf die Einbürgerung die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und nach den Vorgaben von § 10 StAG Deutscher Staatsbürger werden kann. Einbürgerungsvoraussetzungen sind ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel nach 8 Jahren, die unterschriebene Loyalitätserklärung, der erfolgreiche Einbürgerungstest, eine Klärung der Identität, Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts, ein Sprachzertifikat B1 und ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung.

In § 46 BZRG steht beschrieben nach wie vielen Jahren eine Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht, beziehungsweise getilgt werden kann. Man unterscheidet zwischen 5 Jahren, 10 Jahren, 15 Jahren und 20 Jahren. Je nach Schwere der Vorstrafe ergibt sich die jeweilige Tilgungsfrist. Eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren ergibt nach § 46 BZRG beispielsweise eine Tilgungsmöglichkeit nach 17 Jahren.

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